nacherfüllung bei handy

hallo :smile:
ich hab mein handy jetzt schon 2 mal auf garantie eingeschickt nun ist es wieder kaputt also der display hängt sich immer auf, habe ich jetzt das recht auf eine neuerfüllung oder halt auf ein neues gerät vom hersteller? die garantie gilt auch noch
danke schon mal

Hallo,

Nach § 437 BGB
kann der Käufer bei Mängel folgendes machen:

  • Nacherfüllung verlangen
  • Vom Kauf zurücktreten
  • Den Kaufpreis mindern
  • Schadenersatz verlangen
  • sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

VG sunana

Hallo,
tut mir leid, dass Sie so ein Pech mit dem Handy haben. Auf eine dritte, wenig Erfolg versprechende Reparatur würde ich verzichten. Verlangen Sie schriftlich ein neues Gerät, da der Ausfall für Sie nichtakzeptabel ist.
So würde ich es handhaben.
Viel Erfolg!

Hallo,
tut mir leid, dass Sie so ein Pech mit dem Handy haben. Auf eine dritte, wenig Erfolg versprechende Reparatur würde ich verzichten. Verlangen Sie schriftlich ein neues Gerät, da der Ausfall für Sie nicht akzeptabel ist.
So würde ich es handhaben.
Viel Erfolg!

Hallo Lea!
Es kommt immer auf die Bedingungen an, die im Kaufvertrag und Garantievertrag vereinbart wurden. Bei der Telekom z.B. besteht das Recht auf zweimalige Nachbesserung des dort gekauften Handys; dann Ersatzlieferung. Schau am Besten nochmals die Vertragsbedingungen nach.
Wenn nichts vereinbart wurde, so hat man das Recht auf einmalige Nachbesserung. Wenn dies nichts bewirkt Neulieferung. Und wenn dies auch nicht greift, so besteht das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Schönen Abend noch!
TT

Hallo,
Einzelheiten zumvorliegenden Fall sind mir unbekannt. Daher alle Angaben nur allgemein und ohne Gewähr!

Der erste Blick geht in die AGB’s des Verkäufers. Diekenne ich natürlich nicht, aber da steht drin, wozu er sich imFalle eines rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Das ist allerdings auch letztendlich gesetzlich geregelt. Ein gewerblicher Verkäufer, z. B., muß einem Privatkunden eine produktabhängig befristete Garantie einräumen. Innerhalb dieser Frist hat er bei Mängeln am Produkt zwei Nachbesserungsversuche. Wenn’s dann immer noch nicht funktioniert ist Wandlung möglich, oder Austausch des mangelhaften Produktes. Dabei können allerdings u. U. Einbußen inbegriffen sein.
Hoffe damit weitergeholfen zu haben.

Grüße

Leider hast du nicht geschrieben, wann du das Handy gekauft hast (damit das Folgende gilt, muss das nämlich unbedingt weniger als sechs Monate her sein !).

Der Verkäufer hat so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Das Gesetz räumt dem Verkäufer die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist (generell gilt: immer Fristen setzen !) durch „Nacherfüllung“ zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern (es sei denn, dass letzteres „unverhältnismäßig“ wäre , was aber im Fall eines Handys kaum anzunehmen ist). Die Kosten für die Nacherfüllung hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB ausschließlich der Verkäufer zu tragen.
Eine eventuelle Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Verkäufers, die das Recht des Käufers, in solchen Fällen wahlweise eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die gänzliche Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen, von dem Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen abhängig macht (in den AGBs mal nachschauen!), ist unwirksam (LG Offenburg, Urteil vom 08.04.1997 - 1 S 269/96). Die Anzahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche sind vielmehr vom Einzelfall abhängig zu machen.

Ich würde mich also auf den Standpunkt stellen: “Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen (dazu noch an demselben Fehler) anzunehmen, daß ausgerechnet ein dritter Versuch zu einem positiven Ergebnis führen würde, mutet mir eine weitere Zeitverzögerung zu, die ich nicht bereit bin, hinzunehmen.“

Daher: Handy nachweisbar (also am günstigsten als Hermes-Paket) zurückschicken, im Begleitschreiben

  • die Wandlung mit vorstehender Begründung erklären,
  • die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen sowie
  • eine Frist zum Zahlungseingang von Kaufpreis plus bisher angefallenen Portokosten auf mitgeteiltem Girokonto setzen.

Hallo Lea,

Voraussetzung für eine Rückgabe des Gerätes ist, dass der Hersteller Gelegenheit hatte nachzubessern und — dass es sich immer um den selben Fehler handelte! Ich bin mir nicht ganz sicher, ob man 2x oder 3x nachbessern lassen muss. Du kannst ja versuchen das Gerät zurückzugeben, mal sehen, was sie sagen. Im Ernstfall musst Du einen dritten Reparaturversuch hinnehmen.
Kurze Anmerkung zum technischen Teil Deiner Aussage:
Ein Display kann sich nicht aufhängen, es ist die Software, die das Problem macht.
Eine möglichst präzise Fehlerbeschreibung bei Reparaturauftrag ist für alle Beteiligten von Vorteil.

viel Glück, uw60

Hallo und guten Tag Lea Schauer,
es besteht ein Unterschied zwische Gewährleistung und Garantie.
Gehe einfach mal in Internet und gebe ein : „Gewährleistung, Garantie“.
Du findest eine gute Erläuterung.
Meines Wissens muß Du bei einem Garantiefall den Hersteller (Verkäufer) Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Das hast Du hoffentlich nachweisbar (ggf. entsprechende
Unterlagen) getan.
Da der Hersteller offenkundig den Schaden zweimal nicht beheben konnte, meine ich, dass der Kauf anuliert und das Geld zurück gefordert werden kann. Zumindest muß er einwandfreies neues Gerät liefern.
Ich würde den Verkäufer eine angemesse Frist ( ca. 2 -
3 Wochen) setzen (schriftlich mit Rückschein) und ihn darauf hinweisen, dass Du ggf. den Rechtsweg beschreiten wirst.
Ich wünsche Dir Erfolg und viele Grüsse aus Hildesheim
Wilfried

hi lea,
habe mal im internet gesucht und folgendes gefunden… hoffe damit geht’s weiter. lg -bikke-

Falls es nur (gesetzliche) Gewährleistung §434 BGB und keine (freiwillige) Garantie §443 BGB gibt, dann gilt folgendes:
BGB - § 434. Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Der Käufer ist beweispflichtig dafür das ein Mangel vorliegt und das der Mangel bei Übergabe vorgelegen hat.
Der Anspruch aus einem vorgenannten Mangel verjährt 2 Jahre nach Ablieferung §438BGB.
Im Verbrauchsgüterkauf §474 BGB (Unternehmer §14 BGB an Verbraucher §13 BGB) gibt es eine Beweislastumkehr §476 BGB innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung der Ware:
BGB - § 476. Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,…
Innerhalb dieser Zeit braucht man als Verbraucher nicht beweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu und im Verbrauchsgüterkauf kann von dieser auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden §475 BGB.
Bei gebrauchten Sachen darf die Verjährungsfrist im Verbrauchsgüterkauf vertraglich vereinbart für Gewährleistung allerdings auf 1 Jahr reduziert werden §475 Abs. 2 BGB.
Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, dann gilt auch bezüglich der Gewährleistung Vertragsfreiheit.
Liegen die Vorrausetzungen des Verkäufers wie vorstehend für die Haftung aus einem Sachmangel vor, dann kann der Käufer Nacherfüllung verlangen §439 BGB. Die Transportkosten trägt der Verkäufer §439 Abs. 2 BGB.
Freiwillig eingeräumte bzw. vertraglich vereinbarte Garantie §443 BGB:
Die Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Garantiegebers (Verkäufer, Hersteller, Distributor etc.) und richtet sich nach den eingeräumten Bedingungen/Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereibart ist muß der Verkäufer für Sachmängel haften, die innerhalb der Garantiezeit auftreten §443 Abs. 2 BGB.