Hallo liebe Interessierte/Helfende…
Ich arbeite in einer städt. Wohnungsbaugesellschaft und habe daher häufig mit Kündigungen und direkter Vermietung zu tun. Wenn bei uns ein Mieter kündigt, vereinbaren wir dirket nach Eingang der Kündigung einen Besichtigungstermin mit dem Mieter vor Ort, um die notwendigen Schönheitsreparaturen zu vereinbaren. Dies wird auch in einem Protokoll vom Mieter durch Unterschrift bestätigt. Ein Durchschlag verbleibt beim Mieter.
Da der Besichtigungstermin sehr frühzeitig ist, haben die meisten Mieter nach meinem Besuch noch die gesamte Kündigungsfrist von 3 Monaten Zeit, die Arbeiten auszuführen.
Häufig werden bei uns Anschlussverträge geschlossen. (z.B. Mietende ist 31.01.13, Neuvermietung 01.02.13)
Nun zu meiner Frage:
Müssen wir bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen IMMER zwingend eine Nachfrist setzen oder kann man die Vorabbesichtigung mit der Unterschrift des Mieters mit dem Hinweis, dass die Arbeiten bis zur Schlüsselübergabe auszuführen sind als erste Frist werten? ( mir ist klar, dass bei endgültiger Weigerung des Mieters oder durch schlüssiges Verhalten, dass der Mieter die Arbeiten nciht ausführen wird, eine Nachfrist nicht erforderlich ist, da fruchtlos)
Welche Möglichkeiten habe ich, den Mieter in Regress zu nehmen, da aufgrund der Vereinbarung ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde. Direkte Anschlussvermietung.
Wie gleiche ich meinen „Vertragsbruch“ gegenüber dem neuen Mieter aus, da ich ihm nicht wie vereinabrt, die Whg in ordungsgemäßen Zustand übergeben kann?
Welche Erfahrungen habt ihr in dieser Sache gemacht? Ich hoffe, ihr könnt mir, auch in Bezug auf den § 281 BGB weiterhelfen.
Vielen Dank im voraus für eure Unterstützung…