Nachmeldung zu Wasser-Privathaftpflichtschaden

Ein Eigentümer von einer Wohnung (1. Stock) hatte einen Wasserschaden
bei dem Mieter in der Wohnung unter ihm (EG) durch einen falsch
angeschlossenen Sanitärgegenstand. Der Eigentümer meldete den Schaden
sofort seiner Privathaftpflichtversicherung. Er füllte eine Schadensan-
zeige aus und schickte sie der Versicherung. Er schilderte den
vermuteten Auslöser des Wasserschadens in der Anzeige. Dann hörte er
Monate lang nichts mehr. Er dachte, der Fall sei abgeschlossen und dem
Geschädigten sei etwas gezahlt worden. Da stellte sich heraus, dass der
Wasserschaden noch aus einem zweiten Grund (Rohrverstopfung) ausgelöst
wurde. Der Eigentümer liess den Schaden von einer Firma beseitigen
(den ersten Grund beseitigte er privat), meldete den zweiten Grund aber
nicht der Versicherung. Im Herbst bekam er mit, dass der Versicherungs-
fall noch nicht abgeschlossen war. Jetzt will der Geschädigte, dass der
Eigentümer die Rechnung zur Behebung des Schadens an die Wohngebäude-
versicherung schickt, da die den Neuwert zahlen und die Haftpflicht nur
den Zeitwert. Die Frage ist jetzt, muss der Eigentümer das machen ?
Stimmt das mit der Gebäudeversicherung ? Und kann die Haftpflicht-
versicherung den Versicherungsschutz verweigern, weil sie meinen, der
zweite Grund für den Schaden ist nicht rechtzeitig gemeldet worden
(wenn der Eigentümer die Rechnung an die Gebäudeversicherung schickt) ?

Hallo,

die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung besteht dahin gehend zu prüfen, ob der Versicherte für den Schaden in Regress genommen werden kann.

Wenn die Rechtsschutzversicherung den Schaden an den Geschädigten reguliert, ist damit der Versicherte dem Geschädigten gegenüber „aus dem Schneider“.

Der Haftpflichtversicherte sollte sich generell aus der Schadensangelegenheit zwischen seiner Haftpflicht und dem Geschädigten raushalten.

Was oder ob es noch weitere Gründe gab, dass es zu einem Wasserschaden gekommen ist, ist nicht Angelegenheit des Versicherten sondern Angelegenheit seiner Versicherung, die üblicherweise vor Regulierung den Schadenshergang prüft.

lG