Nachprüfung bestanden Universitätsrecht

Hallo,

ich habe eine Frage zum Prüfungsrecht an Universitäten.

Ich studiere Medizin im 1. Semester und habe heute meine Nachprüfung geschrieben. Nun habe ich 22 Punkte wobei ich 27 (von 45) brauche um 60% zu haben womit ich allgemein bestehe.

Jetzt sagt (unten stehend) die Ärztliche Approbationsordnung, dass ich auch bestehe wenn ich genauso viel Punkte habe wie der Durchschnitt (der ist bei 22Punkten), doch da muss ich normalerweise mindestens 50% haben. Dies habe ich nicht (die wären bei 22,5 Punkten also 23 weil meistens aufgerundet wird).

Meine Frage ist jetzt, ob es für diesen Fall eine besondere Regelung gibt. Es wäre super wenn mir jemand sagen könnte, wie dies nun bewertet wird.

Falls jemand die Antwort nicht weiß, aber dafür ein passendes Forum o. ä. kennt wo ich dich posten kann, kann mir dies gerne nennen.

Vielen Dank im Voraus

Farin

Auszug Ärztlichen Approbationsordnung:
§ 9 Prüfungen, Benotung und Benotungsgrundsätze
(1) Für die Bewertung der Leistungsnachweise sind die in § 13 (2) ÄAppO genannten Prüfungsnoten zu verwenden.
(2) Prüfungen sind in Anlehnung an § 14 ÄAppO bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der maximal zu erreichenden Punktzahl erreicht oder die vom Prüfling erreichte Punktzahl die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet. Tritt die Gleitklausel in Kraft, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht worden sein.

Da würde ich bei dem Prüfer nachfragen. Möglicherweise ist da noch was zu holen, bestenfalss ein Gnadenpunkt.

Ich studiere Medizin im 1. Semester und habe heute meine
Nachprüfung geschrieben. Nun habe ich 22 Punkte wobei ich 27
(von 45) brauche um 60% zu haben womit ich allgemein bestehe.
Jetzt sagt (unten stehend) die Ärztliche Approbationsordnung,
dass ich auch bestehe wenn ich genauso viel Punkte habe wie
der Durchschnitt (der ist bei 22Punkten), doch da muss ich
normalerweise mindestens 50% haben. Dies habe ich nicht (die
wären bei 22,5 Punkten also 23 weil meistens aufgerundet
wird).

Meine Frage ist jetzt, ob es für diesen Fall eine besondere
Regelung gibt. Es wäre super wenn mir jemand sagen könnte, wie
dies nun bewertet wird.
Falls jemand die Antwort nicht weiß, aber dafür ein passendes
Forum o. ä. kennt wo ich dich posten kann, kann mir dies gerne
nennen.

Hallo Farin,

ich denke, dass du einfach ganz knapp an dieser Gleitklausel vorbei gerutscht bist-eben mit einem halben Punkt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es für diese Regel [in(2)], die ja ohnehin schon eine Ausnahmeregel zu sein scheint, nochmal eine besondere Regel gibt.
Da ich mich aber im Prüfungsrecht für deinen Bereich nicht auskenne, will ich mich nicht festlegen, sondern habe hier nur meine Meinung geschrieben.

Viel Erfolg und ich hoffe, es gibt doch noch eine Ausnahmeregel, die dich die Prüfung bestehen lässt!

LG

Hallo,

dabei kann ich leider gar nicht helfen.

hi farin,

boah, das ist ne frage. frag doch einfach den dozenten oder im student service center nach. dafür sind die schließlich da. ansonsten hilfts immer bei der fachschaft nachzufragen oder den studiengangsvertreter!

lg falaz

Hi, dabei kann ich dir leider absolut nicht helfen - sorry.

Hallo,

da kenn ich mich leider gar nicht aus. Am besten fragst du mal beim Prüfungsamt deines Fachbereichs, die müssen das genau wissen.

Gruß anische

Hallo:
ist die Frage noch aktuell oder hat es sicch erledigt?

Liebe Grüße
Samarinha