Hallo,
ich habe eine Frage zum Prüfungsrecht an Universitäten.
Ich studiere Medizin im 1. Semester und habe heute meine Nachprüfung geschrieben. Nun habe ich 22 Punkte wobei ich 27 (von 45) brauche um 60% zu haben womit ich allgemein bestehe.
Jetzt sagt (unten stehend) die Ärztliche Approbationsordnung, dass ich auch bestehe wenn ich genauso viel Punkte habe wie der Durchschnitt (der ist bei 22Punkten), doch da muss ich normalerweise mindestens 50% haben. Dies habe ich nicht (die wären bei 22,5 Punkten also 23 weil meistens aufgerundet wird).
Meine Frage ist jetzt, ob es für diesen Fall wenn der Durchschnitt ebenfalls unter 50% liegt einen Sonderfall gibt.
Falls jemand die Antwort nicht weiß, aber dafür ein passendes Forum o. ä. kennt wo ich dich posten kann, kann mir dies gerne nennen.
Vielen Dank im Voraus
Farin
Auszug Ärztlichen Approbationsordnung:
§ 9 Prüfungen, Benotung und Benotungsgrundsätze
(1) Für die Bewertung der Leistungsnachweise sind die in § 13 (2) ÄAppO genannten Prüfungsnoten zu verwenden.
(2) Prüfungen sind in Anlehnung an § 14 ÄAppO bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der maximal zu erreichenden Punktzahl erreicht oder die vom Prüfling erreichte Punktzahl die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet. Tritt die Gleitklausel in Kraft, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht worden sein.