Hallo,
angenommen Person A arbeitet in der Jugendhilfe, in der Nachtbereitschaften üblich sind. Es wird in der Zeit von 23:00 bis 6:00 (Werktags) jedoch nur eine Viertelstunde pro Anwesenheitsstunde bezahlt.
Laut Tarifvertrag und Gesetz zählt die Nachtbereitschaft zur Arbeitszeit.
Die Frage ist nun, wie die Zeiten der Nachtbereitschaft zur Soll-Arbeitszeit gerechnet werden.
Also angenommen, A hat einen Vertrag über 36 Stunden / Woche und macht drei Nachtbereitschaften 18:00 bis 8:00.
a) Damit würde die Person drei 14-Stunden-Schichten abdecken und hätte damit ihr Soll erfüllt…?
b) Oder zählen die Nachtbereitschaften auch bei dieser Berechnung nur zu einem Viertel und die A muss mindestens vier dieser Schichten abdecken, um auf die Wochenstunden zu kommen?
Angeblich gibt es ein Urteil, welches die zweite Annahme unterstützt…
Viele Grüße und Dank vorweg
Tato