Nachtbereitschaft Arbeitszeit

Hallo,

angenommen Person A arbeitet in der Jugendhilfe, in der Nachtbereitschaften üblich sind. Es wird in der Zeit von 23:00 bis 6:00 (Werktags) jedoch nur eine Viertelstunde pro Anwesenheitsstunde bezahlt.
Laut Tarifvertrag und Gesetz zählt die Nachtbereitschaft zur Arbeitszeit.

Die Frage ist nun, wie die Zeiten der Nachtbereitschaft zur Soll-Arbeitszeit gerechnet werden.
Also angenommen, A hat einen Vertrag über 36 Stunden / Woche und macht drei Nachtbereitschaften 18:00 bis 8:00.
a) Damit würde die Person drei 14-Stunden-Schichten abdecken und hätte damit ihr Soll erfüllt…?
b) Oder zählen die Nachtbereitschaften auch bei dieser Berechnung nur zu einem Viertel und die A muss mindestens vier dieser Schichten abdecken, um auf die Wochenstunden zu kommen?

Angeblich gibt es ein Urteil, welches die zweite Annahme unterstützt…

Viele Grüße und Dank vorweg
Tato

Hi!

Welcher Tarifvertrag im Detail findet denn hier Anwendung?
Ich kenne natürlich nicht alle ca. 50.000 MTV im Wortlaut, allerdings scheinen mir 25% arg wenig zu sein.

VG
Guido

Handelt es sich um echten Bereitschaftsdienst oder eine Rufbereitschaft?

Beatrix

Es handelt sich um einen echten Bereitschaftsdienst. Also Anwesenheit über Nacht in der Einrichtung, Bett vorhanden und sofortige Arbeitsaufnahme.

Nahmen wir einfach mal an, es geht um einen Tarifvertrag vom deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, aber die 25% Vergütung gibt es auch in anderen Verträgen und scheint leider üblich zu sein.

Viele Grüße
Tato

Hi!

Ich habe die AVR aus 2014 gefunden und nehme an, dass diese noch Gültigkeit haben.
Bereitschaftsdienst wird in der Tat nur anteilig bei der Berechung der Sollarbeitszeit berücksichtigt - da hat der Arbeitgeber prinzipiell schon Recht.

Tatsächlich war ich gerade unangenehm überrascht, als ich sah, dass auch im TVÖD bspw. für Erzieher/innen im Heim ein völlig anderer Satz (28,5%) als im Krankenhaus (mindestens 60% - das war, was ich halt kannte, weshalb ich von „wenig“ sprach) gilt. Wieder was gelernt …

Allerdings findet die Bereitschaftszeit in vollem Umfang bei der Berechnung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten Berücksichtigung.
Das hat jetzt hier bei einer 36-Std.-Woche bezogen auf die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Std. im Durchschnitt vermutlich wenig Auswirkungen, zumal die Zeiten gemäß der AVR ja auch grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen ist.
Aber: Es wäre bei einem wie von Dir beschriebenen Ende der Bereitschaft um 08:00Uhr eine zwingende Ruhezeit von 11 Std. vorgeschrieben, weshalb der nächste Dienst frühestens um 19:00Uhr beginnen dürfte.

VG
Guido