Hallo, ich habe eine Frage und weiß nun wirklich nicht mehr weiter. Ich bin Ende Januar ausgezogen. Es wurde 2 mal meine Wohnung angeschaut und einige Mängel festgestellt, die dann auch beseitigt wurden. Nun hat die neue Mieterin festgestellt, dass die Arbeitsplatte der Küche wohl durch Feuchtigkeit aufgequollen ist. Das ist weder mir, noch meinen Zeugen aufgefallen. Als ich von meiner Vermieterin davon in Kenntnis gesetzt wurde, teilte ich ihr mit, dass das nicht im Übergabeprotokoll steht und ich darum um die Rückzahlung meiner Kaution bitte. Sie legte wütend auf und erklärte mir, dass sie sich mit ihrem Anwalt in Verbindung setzten wird und ich von ihr hören würde. Nun habe ich 1 Monat nach dem Telefonat ein Schreiben ihres Anwalts erhalten, mit der Forderung knapp 300 EUR zu zahlen (1/3 des Schadens) der von einem Handwerker ausgeglichen wurde und setzte mir eine Frist von Samstag auf Donnerstag der folgenden Wochen. Da dies jedoch nicht im Protokoll steht, sehe ich es nicht ein, für diesen Schaden haftbar gemacht zu werden. Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten und meine Versicherung übernimmt den Schaden leider auch nicht. Was soll ich tun? Zählt eine mangelhafte Arbeitsplatte in der Küche zu einen versteckten Schaden, und verjährt die Frist somit erst nach 6 Monaten, oder soll ich weiterhin auf die Auszahlung meiner kompletten Kaution pochen? Für Antworten danke ich im Voraus
Hallo,
grundsätzlich ist ausschlaggebend, der Zustand, welcher durch beide Parteien im Abnahmeprotokoll erklärt wurde. Ist der Schaden hier nicht verzeichnet, dann hat der Vermieter auch kein Recht auf Nachforderung, da mit dem Abnahmeprotokoll beider Vertragsparteien Ihre Zustimmung erklärt haben.
Notfall sollten Sie einen Mieterschutzbund aufsuchen, der kann Ihnen hier sicher problemlos und notfalls kostenlos weiterhelfen.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Hi Maria,
also ich selbst würde den Schaden nicht bezahlen, da es ja nicht im Protokoll steht.
Das Problem ist allerdings , das Dein Ex -vermieter ja gleich den Rechtsanwalt eingeschaltet hat und dieser ja 1/3 des Schadens will. Dies bedeutet sie haben da wohl eine Klausel gefunden , oder wissen von einem Gesetz / Recht , das besagt man kann so und so viel haftbar machen. Falls Du eine Rechtschutzversicherung hättest ( hast Du aber sicher nicht ) , oder vielleicht in der Familie / Bekanntenkreis einen Rechtsanwalt kennst , dann würde ich mal unverbindlich nachfragen .
Ansonsten wird Dir im Falle einer Verhandlung auch ein Pflichtanwalt, bzw. Sozialanwalt ( Bei Arbeitslosen oder Hartz 4 …) gestellt . Ich bin selbst kein Rechtsanwalt , aber würde diesen Betrag niemals bezahlen , doch dies kann ich Dir so nicht empfehlen . Du solltest dich in jedem Fall bei einem Rechtstauglichem Anwalt / Bekanntem / Studenten… absichern , um sicher zu gehen.
Wünsche Dir viel Glück !
Hallo aus Bernburg,
ich denke Sie kennen den Schaden und waren froh, dass er nicht im Protokoll erwähnt wurde, in der Hoffnung gut aus der Sache heraus zu kommen und empfehle die Forderung des Vermieters zu bezahlen, da mein Kollege sehr korrekt nur 1/3 forderte.
Ob das Urteil des BGH vom 23. Mai 2006; Aktenzeichen: - VI ZR 259/04 in ihrem speziellen Fall greift ist fraglich und kann nur ein für ihren Wohnsitz zuständiger Richter entscheiden.
Auf jeden Fall entstehen bei Nichtbezahlung des Schadens weitere Kosten, die natürlich die Kaution mindern bzw. über diese hinaus gehen.
Kaution ist ja eine Sicherungsleistung und darf mit ausstehenden Forderungen verrechnet werden. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. nach 6 Monaten und kann sich auch etwas verzögern, wenn dem Vermieter nicht alle Rechnungen vorliegen.
LG aus Bernburg
Hallo,
normalerweise ist das Übergabeprotokoll ausschlaggebend!! Sie haben hier allein jedoch wirklich schlechte Karten, da bereits ein Anwalt eingeschaltet ist und er ggf.mit allen Rechtsmitteln versuchen wird, der Vermieterin ihr Recht durchzusetzen. Wie alt war denn die Küche, als Sie einzogen und wie lang haben Sie darin gewohnt? Das sind alles Fragen, die wichtig sind-um eine klare Entscheidung zu treffen. Mein Rat, wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, gehen Sie zum Mieterbund-die haben erst einmal auf jeden Fall kostenlose Ratschläge.
Ohne Ärger und weiter unnötige Kosten kommen Sie allerdings, wenn Sie das Geld von der Kaution verrechnen lassen und dann eine SCHRIFTLICH Bestätigung dre Vermieterin abfordern, dass damit beiderseits (ist wichtig)) keine Forderungen mehr bestehen.
MfG Waldi64
Hallo,
wie alt ist die Küche/die Arbeitsplatte bei Ihrem Auszug gewesen ? Man geht davon aus, dass diese auch einer Alterung durch Nutzung unterliegen. Wenn sie natürlich recht neu war, könnte es schwierig werden.
Ansonsten ist das Übergabeprotokoll natürlich für beide Seiten bindet. Stehen keine Mängel drauf, gibt es keine Mängel, sonst bräuchte man auch nicht so ein Protokoll anzufertigen.
Ob da jetzt natürlich ein pfiffiger Anwalt ein Hintertürchen findet, kann ich leider nicht sagen, ich bin kein Jurist.
Liebe Grüße
Stephanie
Herzlichen Dank für die Rückmeldungen! Die Küche ist ca 12 Jahre alt und wurde Maßangefertig. Der Schaden ist direkt an der Schnittkante ist und mir wirklich nie aufgefallen.
Sehr geehrte Fragerin herzlichen Dank für Ihr Vertrauen.Ich kennen nicht Ihren Mietvertrag und bilde mir meine Meinung von dem, was Sie mir mitteilen. Die Arbeitsplatte heißt Arbeitsplatte, weil drauf gearbeitet wird (Verschleiß, bei normaler Nutzung). Unter einer bestimmten Preisklasse quellen diese Platten auf. Es handelt sich in Ihrem Fall sicher um eine Einbauküche, für deren Nutzung im Mietvertrag eine Abnutzungsgebühr berechnet wurde. Mit der Miete ist das abgegolten. Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer Verbraucherzentrale. Das ist kostenlos und die Mitarbeiter sind kompetent. Mit freundlichen Grüßen.
Hallo MariaV!
Ich empfehle dringend, genaue Auskunft von einem Rechtsanwalt zu erbitten. Rechtsbeistand gibt es zumindest bezüglich einer Beratung an vielen Stellen kostenfrei. Bitte erkundige Dich diesbezüglich genauer bei Dir vor Ort.
Meine (unmaßgebliche) Meinung zu Deinem Problem ist, dass das Übergabeprotokoll eine verbindliche Abnahmebescheinigung ist. Speziell zur Begutachtung und Suche nach möglichen Mängeln wurden Termine für die Erstellung eines solchen Gutachtens gemacht. Im Übrigen heisst „versteckte“ Mängel nicht, dass es sich um Mängel handelt, die man aus Unachtsamkeit Übersehen hat oder mithilfe eines Gegenstandes (z.B. abgelegte Zeitung, etc.) verdeckt hat. Bei „versteckten Mängeln“ handelt es sich um Mängel, die man selbst bei genauster (Sicht-)Prüfung nicht erkennen kann. Wenn die Arbeitsplatte aufgequollen ist, dann ist es selbst dann kein „versteckter Mangel“, wenn bei der Abnahme ein Stapel Zeitungen auf der Arbeitsplatte gelegen hätte, denn es ist die Aufgabe des Abnehmers (Vermieters) anzuweisen, des zu begutachtenden Gegenstand freizuräumen. Anders ist beispielsweise ein „versteckter Mangel“, wenn Kochplatten oder der Backofen an einem Herd defekt sind, denn es ist dem Herd äußerlich ein solcher Schaden nicht anzusehen und es ist auch nicht zumutbar, dass zur Prüfung der Herd (in allen Funktionen) in Betrieb genommen wird.
Beruft sich der Vermieter auf einen „versteckten Mangel“, würde ich mich ganz beruhigt zurücklehnen und auf die Auszahlung der vollständigen Kaution beharren. Das kann für den Vermieter nicht gut gehen, zumal er die Wohnung schon weiter vermietet hat und es in diesem Zusammenhang ja sogar noch eine weitere Übergabe (zwischen Vermieter und Nachmieter) gegeben haben muss, in dem offensichtlich dem Nachmieter auch nichts aufgefallen ist, was in einem Protokoll steht. Im Übrigen trägt der Vermieter auch die Last einer zufälligen Verschlechterung nach einer Abnahme/Übergabe. Man kann nämlich durchaus unterstellen, dass der Wasserschaden nach dem Auszug durch den Vermieter entstanden ist. Da es ein Übergabeprotokoll gibt, muss der Vermieter nun beweisen, wer EINDEUTIG der Verursacher des Schaden war.
Wie schon gesagt, bin ich kein Rechtsanwalt und kann nur meine persönliche Rechtsauffassung widergeben. Viel Glück und Erfolg!
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin.
Hallo, MariaV 07. 04. 2011
Meine Annahme ist sicher richtig, dass die Wohnung (Mietsache) von Deiner Vermieterin und Dir 2 Mal eingehend besichtigt wurde und in einem Rückgabeprotokoll alle Mängel, die Du zu beseitigen hattest, auf geführt waren. Wie Du schreibst, hast Du diese Mängel beseitigt oder beseitigen lassen. Dies wurde auch im Rückgabeprotokoll festgehlaten.
Das Rückgabeprotokoll wurde von Deiner Vermieterin und Dir auch unterschrieben und die bereits durchgeführte Beseitigung der aufgeführten Mängel von beiden Parteien bestätigt?
In einem solchen Fall is davon auszugehen:
dass in dem Rückgabeprotokoll Vermieterin und Du als Mieterin doku mentierten, dass der Zustand, den die Mietsache bei Rückgabe oder bei der Besichtigung vor der Rückgabe aufweist. Im Protokoll wurden einzelne Mängel der Mietsache festgehalten, die von Dir als Mieterin und der Vermieterin bei der Besichtigung aufgefallen sind. Dabei wurden die Mängel im Rückgabeprotokoll aufgeführt und festgehalten, auch welche Arbeiten von Dir als Mieterin nach Ansicht der Vermieterin Du auszuführen hattest, was auch geschehen ist…
Rechtliche Bedeutung erlangt das Rückgabeprotokoll in dieser Sache, wenn es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um Mängel der Mietsache kommt. Beide Parteien können in einem solchen Fall aus dem Protokoll vermeintliche Rechte ableiten: Der Mieter kann vortragen, der vom Vermieter geltend gemachte Mangel sei im Protokoll nicht aufgeführt, weshalb ihn der Vermieter nicht wegen des Mangels in Anspruch nehmen könne. Der Vermieter umgekehrt kann behaupten, der Mieter habe den Mangel im Protokoll anerkannt und sei deshalb zur Beseitigung verpflichtet.
In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob die Parteien durch das Protokoll rechtserhebliche Erklärungen abgeben und welchen Inhalt solche Erklärungen ggf. haben.
Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht liegt dem Rückgabe protokoll regelmäßig ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters nach § 397 II BGB zugrunde. Der Vermieter sei mit allen Ansprüchen in Bezug auf Mängel ausgeschlossen, die im Protokoll nicht aufgeführt sind.
Der Mieter auf der anderen Seite, der im Protokoll einzelne Mängel bestätigt hat, soll sich später nicht mehr darauf berufen können, die Mängel seien nicht vorhanden.
Teilweise wird angenommen, das Rückgabeprotokoll enthalte ein (§ 781 BGB) verallgemeinerndes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis über die Pflicht zur Beseitigung der festgehaltenen Mängel.
Der BGH hat sich zum Rückgabeprotokoll bisher nur in wenigen Worten in einer zur Pacht ergangenen Entscheidung geäußert. Das Urteil betraf u. a. Ansprüche wegen der Reparatur einer Kegelbahn; der BGH hielt den Pächter nur für diejenigen Schäden verantwortlich, die im Protokoll vermerkt worden waren. Sinn und Zweck des Protokolls sei nämlich, späteren Streit über Vorhandensein und Art von Schäden an dem Pachtobjekt zu vermeiden
War der Mieter oder sein Vertreter – wie allgemein üblich – bei der Rückgabe anwesend, so weiß er, in welchem Umfang der Vermieter die Mietsache auf Mängel untersucht hat. In einem solchen Fall darf der Mieter die Erklärung des Vermieters zum Zustand der Mietsache nicht so verstehen, daß sie sich auch auf verdeckte Mängel bezieht, die der Vermieter nicht entdecken konnte.
Allerdings wird man vom Vermieter verlangen müssen und dürfen, die Mietsache einer gründlichen Begutachtung zu unterziehen, da der Mieter ein Interesse daran hat, daß feststellbare Mängel vor seinem Auszug dokumentiert werden. Unterläßt der Vermieter dies, so darf der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter auf Ansprüche wegen Mängeln verzichten will, die er bei einer gründlichen Betrachtung hätte erkennen können.
Entdeckt der Vermieter später Mängel, die er bei der Rückgabe der Mietsache hätte feststellen können, so wird er versuchen, die Rechtsfolgen des negativen Anerkenntnisvertrags zu beseitigen. Dagegen kann man sich erfolgreich wehren.
Halten die Parteien im Protokoll einzelne Mängel fest, so schließen sie einen Vergleich, nach dem der Vermieter auf Ansprüche wegen weiterer, nicht protokollierter aber erkennbarer Mängel verzichtet und der Mieter anerkennt, daß die aufgeführten Mängel bestehen und für die Beseitigung Sorge drägt… Die Wirksamkeit dieses Vergleichs bleibt von einer unzutreffenden Einschätzung des Zustands der Mietsache durch eine der Parteien unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo,
ich habe eine Frage und weiß nun wirklich nicht mehr weiter. Ich bin Ende Januar ausgezogen. Es wurde 2 Mal meine Wohnung angeschaut und einige Mängel festgestellt, die dann auch beseitigt wurden. Nun hat die neue Mieterin festgestellt, dass die Arbeitsplatte der Küche wohl durch Feuchtigkeit aufgequollen ist. Das ist weder mir, noch meinen Zeugen aufgefallen. Als ich von meiner Vermieterin davon in Kenntnis gesetzt wurde, teilte ich ihr mit, dass das nicht im Übergabeprotokoll steht und ich darum um die Rückzahlung meiner Kaution bitte. Sie legte wütend auf und erklärte mir, dass sie sich mit ihrem Anwalt in Verbindung setzten wird und ich von ihr hören würde. Nun habe ich 1 Monat nach dem Telefonat ein Schreiben ihres Anwalts erhalten, mit der Forderung knapp 300 EUR zu zahlen (1/3 des Schadens) der von einem Handwerker ausgeglichen wurde und setzte mir eine Frist von Samstag auf Donnerstag der folgenden Wochen. Da dies j edoch nicht im Protokoll steht, sehe ich es nicht ein, für diesen Schaden haftbar gemacht zu werden. Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten und meine Versicherung übernimmt den Schaden leider auch nicht. Was soll ich tun? Zählt eine mangelhafte Arbeitsplatte in der Küche zu einen versteckten Schaden, und verjährt die Frist somit erst nach 6 Monaten, oder soll ich weiterhin auf die Auszahlung meiner kompletten Kaution pochen? Für Antworten danke ich im Voraus
Hallo,
es wird sich sicherlich zu einem schönen Rechtsstreit entwickeln, wo ein Anwalt mit Sicherheit auch von Vorteil wäre. Grundsätzlich ist die Arbeitsplatte nicht von Ihnen zu zahlen. Wer sagt Ihnen, dass der Schaden nicht nach der Wohnungsübergabe an die neuen Mieter oder generell nach der Wohnungsübergabe an die Vermieterin entstanden ist? Wenn der Mangel nicht im Übergabeprotokoll stand, ist die Vermieterin in der Pflicht, Ihnen den Schaden nachzuweisen und das wir sie nicht können. Allerdings hat sie einen entscheidenen Trumpf, nämlich die Kaution. Sie wird den Teil einbehalten und da vermute ich, dass, wenn sie die Kaution kompltt zurück wollen, klagen müssten. Zustehen tut sie Ihnen aber. Vielleicht wäre es mal sinnvoll, zum Mieterbund zu gehen.
Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Das Rückgabeprotokoll wurde sicher von Deiner Vermieterin und Dir wie auch vom Zeugen unterschrieben und die Mängel bereits beseitigt.
Im Rückgabeprotokoll haben Vermieter und Mieter den Zustand dokumentiert, den die Mietsache bei Rückgabe oder bei der Besichtigung vor der Rückgabe aufwies.
Im Protokoll wurden einzelne Mängel der Mietsache festgehalten, die Dir als Mieterin und der Vermieterin bei der Besichtigung aufgefallen sind. Dazu wurden die Mängel
im Rückgabeprotokoll aufgeführt und festgehalten, auch welche Arbeiten von Dir als Mieterin nach Ansicht der Vermieterin auszuführen wären, was auch geschehen ist.
Rechtliche Bedeutung erlangt das Rückgabeprotokoll, wenn es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit um Mängel der Mietsache kommt. Beide Parteien können in einem solchen Fall aus dem Protokoll *vermeintliche* Rechte ableiten.
Der Mieter kann vortragen, der vom Vermieter geltend gemachte Mangel sei im Protokoll nicht aufgeführt, weshalb ihn der Vermieter nicht wegen des Mangels in Anspruch nehmen könne. Der Vermieter kann behaupten, der Mieter habe den betr. Mangel im Protokoll anerkannt und sei deshalb zur Beseitigung verpflichtet.
Die Rechtsprechung legt dem Rückgabeprotokoll ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters gem. § 397 II BGB zugrunde. Vermieteransprüche sind somit in Bezug auf (neue) Mängel ausgeschlossen, die im Protokoll nicht aufgeführt sind.
Der Mieter andererseits, der im Protokoll einzelne Mängel bestätigt hat, soll sich später nicht darauf berufen können, die Mängel seien nicht vorhanden.
War der Mieter (oder sein Vertreter) bei der Rückgabe anwesend, so weiß er ja, in welchem Umfang der Vermieter die Mietsache auf Mängel untersucht hat. In einem solchen Fall ist die Erklärung des Vermieters zum Zustand der Mietsache nicht so verstehen, daß sie sich auch auf verdeckte Mängel bezieht, die der Vermieter angeblich nicht erkannt hat.
Man kann vom Vermieter verlangen, die Mietsache einer gründlichen Begutachtung zu unterziehen, da der Mieter ein Interesse daran hat, daß feststellbare Mängel vor seinem Auszug dokumentiert werden. Unterläßt der Vermieter dies, so darf der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter auf Ansprüche wegen neuer Mängel verzichtet, die er bei einer gründlichen Prüfung hätte erkennen können.
Entdeckt der Vermieter später Mängel, die er bei der Rückgabe der Mietsache hätte feststellen können, so wird er - natürlich - versuchen, die Rechtsfolgen des negativen Anerkenntnisvertrags zu beseitigen. Dagegen kann man sich erfolgreich wehren.
Halten die Parteien im Protokoll einzelne Mängel fest, so schließen sie einen Vergleich, nach dem der Vermieter auf Ansprüche wegen weiterer, nicht protokollierter aber erkennbarer Mängel verzichtet und der Mieter anerkennt, daß die aufgeführten Mängel bestehen und er für die Beseitigung sorgt. –
Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Verwaltungsfachwirt
Hallo,
meines Erachtens kommt es bei dem Mangel darauf an beurteilen zu können, ob es um ein durch Sie verursachten Mangel handelt, oder ob der Mangel auch bei größtmöglicher Vorsicht auftritt. Normaler Weise quillt eine Arbeitsplatte nur dann auf, wenn die Spüle oder der Wasserhahn nicht sachgerecht abgedichtet worden sind. An diesen Stellen tritt dann Wasser durch die Fuge in das Pressholz und es quillt auf, wenn es nicht qualitativ sehr hochwertig ist.
Wenn die Platte an einer anderen Stelle aufquillt, sind in der Regel die Kanten nicht genügend geschützt.
Um derartige Streitigkeiten für Sie zu entscheiden, empfiehlt sich der Beitritt zum deutschen Mieterschutzbund und eine Rechtsschutzversicherung.
Lassen Sie sich den Schaden genau beschreiben, begutachten Sie ihn ggf. persönlich und machen Sie Fotos. Erheben Sie zunächst schriftlich Einspruch gegen die Zahlungsforderung. Dass Sie nur 1/3 des Schadens zahlen sollen, ist ein Indiz für die unsichere Rechtslage. Falls Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, beantragen Sie Prozesskostenhilfe.
Viel Glück!
Knarf
Kann diesbezüglich leider nicht helfen
Gruß Maburg
Hallo.
Wenn der Schaden bei der Übergabe nicht sichtbar war (sog. versteckter Mangel oder versteckter Schaden), können Sie dafür haftbar gemacht werden. Frist für den Vermieter ist 6 Monate nach Übergabe der Mietsache, bis dahin muss der Schaden gerichtlich geltend gemacht worden sein. Frage ist allerdings, ob Sie dafür tatsächlich haftbar gemacht werden können. Ist der Schaden bei bestimmungsgemäßer Nutzung eingetreten oder haben Sie die Platte vorsätzlich bzw. fahrlässig beschädigt? Zudem muss der Vermieter einen Abzug Neu für Alt vornehmen.
Hallo MariaV,
es gibt Prozesskostenbeihilfe für Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können. Außerdem kann man sich bei der Verbraucherzentrale kostenlos beraten lassen.
Deine Anfrage ist leider zu komplex, das ist eindeutig ein Fall für den Anwalt.
Gruß
Lendzy