nachträgliches Wettbewerbsverbot - Höhe der Entschädigungszahlung?

Hallo liebe Community, ich bitte um die Erklärung des folgenden Kapitels eines Arbeitsvertrags:

" Bußen und Entschädigungszahlungen
Sie stimmen zu, dass bei Ihrer Verletzung des
Wettbewerbsverbots und der Verpflichtung, keine Angestellten oder Kunden
abzuwerben als auch Ihrer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von
Informationen, wie dies im Anstellungsvertrag definiert ist, die Firma für
jeden Verstoß, ungeachtet weiterer Rechte der Firma, automatisch Anspruch auf
Entschädigungszahlungen hat, die sofort fällig und zahlbar sind und die einem
(1) Bruttomonatsbehalt entsprechen. Die Höhe des insoweit maßgeblichen
Bruttomonatsgehalts bestimmt sich nach den aufgrund dieses Anstellungsvertrags
zuletzt erhaltenen Bezügen einschließlich der variablen Gehaltsbestandteile.
Im Falle eines andauernden Verstoßes gegen die
vorstehenden Pflichten ist die Entschädigungszahlung mit Beginn jedes neuen
Monats, in dem der Verstoß weiter andauert, erneut verwirkt."

Nun zur Frage: Die Bedeutung des letzten
Satzes ist mir nicht klar, insbesondere das Wort „verwirkt“ ist mir in dem Zusammenhang schleierhaft… Wenn der Arbeitnehmer kündigt, um nun dauerhaft bei
einem konkurrierenden Unternehmen zu arbeiten: muss jeden Monat aufs neue eine Entschädigungszahlung geleistet werden?

Vielen Dank euch!

Hallo,

die Formulierung deutet darauf hin, dass in den Kapiteln vor dem zitierten ein nachvertragliches Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot abgeschlossen wurde. Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist diese Klausel überhaupt wirksam. Wurden alle Bedingungen eingehalten, die die Rechtsprechung an solche Klauseln stellt? Wurde zum Beispiel die Zeit und das Gebiet begrenzt? Wurde bereits beim Vertragsabschluss eine Karenzentschädigung vereinbart?

Erst wenn das geklärt ist, lohnt es sich aus meiner Sicht, sich über einen Schadenersatz am Arbeitgeber einen Kopf zu machen.

Aber ja, wenn der ehemalige Arbeitgeber den Rechtsweg einschlägt, auf Unterlassung klagt, kann er auch eine Vertragsstrafe wie die vereinbarte und/oder Schadenersatz geltend machen.

Eventuell bedeutet der letzte Satz auch nur, dass die Zahlung der Karenzentschädigung eingestellt wird, wenn der ehemalige Arbeitgeber gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Da es hierbei um erhebliche Summen gehen kann, lohnt aus meiner Sicht der Gang zu einer professionellen Beratung in Form eines Anwalts. Eine verbindliche rechtliche Beratung kann ein Forum nicht ersetzen. Ich auch nicht.

Grüße
Pierre

Vielen Dank für deine Mühe Pierre, das von dir Geschriebene ist sicherlich alles richtig und im Falle des Falles ist natürlich ein fachlich kompetenter Anwalt sinnvoll. Mit der hier gestellten Anfrage habe ich daher auch garnicht nach einer von dir erwähnten „verbindlichen Rechtsberatung“ gewünscht.
Es geht mir lediglich darum ob jemand den Sinn des letzten Satzes (insbesondere in Bezug auf das Wort ‚verwirkt‘) interpretieren und verständlich erläutern kann.
Viele Grüße.

Hallo,

du schreibst „nachträgliches Wettbewerbsverbot“, ich denke aber, dass du ein „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ meinst.

Dabei wird dem AN für eine bestimmte Frist nach Ende des Arbeitsvertrages untersagt, dem ehemaligen AG Wettbewerb zu machen.

Dieses Wettbewerbsverbot ist doch zeitlich begrenzt, gesetzlich m.W. auf zwei Jahre, aber was steht im Vertrag?
Zudem gibt es doch wohl eine saftige Ausgleichszahlung für die Dauer des Verbotes?

Wenn das Wettbewerbsverbot verbindlich ist und der AN dagegen verstößt, dann bedeutet diese Vereinbarung, dass in jedem Monat, in dem gegen das Verbot verstoßen wird, auch die Strafzahlung fällig ist.

Ich weiß nicht, wo das steht, bin mir aber sehr sicher, dass dieses Verbot nicht unbefristet gültig sein kann und dass es ohne Vereinbarung einer Ausgleichszahlung ebenso nicht verbindlich ist.

In der Tat wird bei diesem Satz nicht ganz klar, was vereinbart wurde. Es liest sich für mich so, als wüsste der Autor nicht korrekt mit Worten umzugehen oder als würde er ein, zwei wichtige Wörter durcheinander bringen.

Verkürzt:

In dem Fall […] ist die Entschädigungszahlung […] verwirkt.

Im deutschen (Rechts)-Sprachgebrauch wird keine Zahlung verwirkt, sondern ein Recht oder ein Anspruch - vielleicht ja ein Recht auf eine Zahlung. Man muss sich hier also die Frage stellen, wer hat wessen Recht auf die Zahlung welcher Entschädigung verwirkt.

Als Entschädigung bezeichnet man im Allgemeinen einen Ausgleich für einen Schaden. Aus meiner Sicht wurde der Begriff der "Entschädigungszahlung“ von ehem. AN an den ehem. AG falsch benutzt. Denn damit der AG eine Entschädigung bekommt, muss er erst mal einen Schaden konkret nachweisen. Die Zahlung, die der Vertrag vorsieht dürfte am ehesten einer Vertragsstrafe gleich kommen. Und ja, eine solche Vertragsstrafe kann man so gestalten, dass sie so lange zu zahlen ist, wie der Verstoß gegen den Vertrag anhält - bis zur maximal festgelegten Dauer des Wettbewerbsverbotes. (Nach derzeitigem Stand maximal 2 Jahre.)

Der letzte Satz liest sich für mich wiederum so, als würde er sich nicht auf die Zahlung der Vertragsstrafe vom AN an den AG beziehen, sondern auf die Karenzentschädigung, die der AG dem AN bezahlt. Natürlich kann deren Zahlung ausgeschlossen werden, wenn der AG gegen den vereinbarten Vertrag verstößt.

Und um genau diese möglicherweise falsche Benutzung von Wörtern zu klären, sollte man sich den gesamten Arbeitsvertrag ansehen. Vielleicht strotzt er nur so vor Fehlern und Ungenauigkeiten, so dass das Wettbewerbsverbot völlig unwirksam ist.

Grüße
Pierre

@X_Strom
du hast recht ich meine: „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“

und danke euch beiden für die Mühe

Da geht es um eine seltene Benutzung des Wortes „verwirken“. Ich zitiere mal die Wiki:

Von der Verwirkung eines Rechtes im oben beschriebenen Sinn strikt zu unterscheiden ist der in der alltäglichen Rechtssprache nur noch relativ selten verwendete Begriff der Verwirkung einer Strafe. Eine Strafe oder sonstige Sanktion ist „verwirkt“, wenn die Voraussetzungen für ihre Verhängung oder Vollstreckung eingetreten sind. In diesem Sinne hat der Täter die Ahndungsfolge „verwirkt“, sobald er den straf- oder bußbewehrten Tatbestand verwirklicht, also etwa eine strafbare Handlung begeht.


In diesem zweiten Sinne wird der Begriff der Verwirkung zum Beispiel verwendet:

Im Zusammenhang des § 339 BGB („Verwirkung der Vertragsstrafe“): Eine Strafe, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger (vereinbarter) Weise erfüllt, ist verwirkt, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug kommt. Mit „Verwirkung“ ist hier analog zu der strafrechtlichen Bedeutung gemeint, dass der Anspruch auf die Entrichtung der Konventionalstrafe entsteht.[7]
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Ich danke Dir für die ausführliche Erklärung. In der Tat habe ich heute das erste mal davon gehört. Und werde mal versuchen, mir das zu merken.

Damit ist natürlich ein großer Teil meiner Ausführungen oben obsolet.

@Claire123 für Deine Frage bedeutet das, dass der Anspruch des AG auf die „Vertragsstrafe“ mit jeden einzelnen Monat erneut besteht, in dem der AN gegen die Vertragsregel verstößt, nicht für die Konkurrenz zu arbeiten.