Nachweis für Firmenwagen ohne erste Tätigkeitsstätte

Hallo liebe Steuer-Experten,

ich arbeite im Vertrieb, wohne recht weit von meiner Firma entfernt (100km) und ein Firmenwagen lohnt sich daher für mich nur, wenn ich keine erste Tätigkeitsstätte habe. Sonst schlagen die 0,03% zu sehr zu Buche.

So. Meine Firma hat mich informiert, dass man als Unternehmen bei einer Lohnsteuerprüfung für den Status „keine erste Tätigkeitsstätte“ eines Mitarbeiters nachweisen muss, dass dieser maximal 1/3 der Arbeitszeit in der Firma war. Und so ein Nachweis könne nur über ein Fahrtenbuch erfolgen. Dieses in der Buchhaltung zu administrieren sei meiner Firma aber zu aufwändig und komme daher nicht infrage.

Meine zwei Fragen lauten nun:

  • Gibt es andere Möglichkeiten, das nachzuweisen, als über ein Fahrtenbuch?
  • Wenn nicht, haben wirklich alle Vertriebsmitarbeiter, die dezentral arbeiten und nicht in der Nähe ihres Arbeitgebers wohnen, dasselbe Problem?
  • Gibt es andere Ideen, wie man das Problem löst?

Danke und beste Grüße

Oder durch eine „Stechuhr“ für die doch offenbar wenigen Stunden, die man sich dort überhaupt aufhält.
Warum aufwändig ein Fahrtenbuch führen, wenn man den Fahrtaufwand gar nicht braucht.
Wie es hier anklingt, muss man doch eher das Gegenteil nachweisen, nämlich die „Nichtanwesenheit“ in der Firma.
also sollte der Nachweis der wenigen Stunden in der Firma einfacher und mit weniger Aufwand verbunden sein.

MfG
duck313

Hallo!

Theoretisch ja, aber der Arbeitgeber will natürlich auf Nummer sicher gehen, denn er haftet ja für die Lohnsteuer.

Viele.

Privat-Pkw statt Firmenwagen.

Schöne Grüße!

Ich habe mir die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, viele Jahre lang über einen GPS Tracker erfolgreich vom Hals geschafft. Er wurde ins Fahrzeug eingebaut, hat alle Fahrten über GPS getrackt und auf eine SD Karte geschrieben. Von da weg konnte man die Rohdaten auf einen Server hochladen, und bekam eine als „finanzamtsfest“ bezeichnete Auswertung aller Strecken und Zeiten im Klartext und in EDV verwertbarem Format zurück.

Armin.

Servus Armin,

die

wird vom geschäftstüchtigen Anbieter so bezeichnet, wäre aber im Fall einer Außenprüfung verworfen worden.

Es gibt vom Fiskus ganz klare Vorgaben dafür, welchen Anforderungen ein elektronisches Fahrtenbuch genügen muss:

  • es muss alle Angaben enthalten, die ein manuell geführtes Fahrtenbuch auch enthält, u.a. Kilometerstände zu Beginn und zu Ende jeder Fahrt - die liefert Dein Tracker nicht.
  • es muss die Rohdaten aufzeichnen und für die Dauer der Aufbewahrungspflicht speichern, nicht irgendwas Sekundäres oder Tertiäres und sonstewie Verwurstetes und „Ausgewertetes“. Ein Fahrtenbuch ist keine Auswertung von irgendwas, sondern eine urschriftliche Aufzeichnung.

Es ist ganz ungünstig, wenn Du diesen Rat gibst, ohne den rechtlichen Zusammenhang zu kennen. Wer diesem Rat nämlich folgt, wird vom Fiskus nach der „1-Prozent-Methode“ besteuert, und seinen GPS-Tracker kann er sich über’s Bett hängen.

Schöne Grüße

MM

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Ich gebe keinen Rat, ich berichte von eigener Erfahrung.

Ich hatte eine Außenprüfung, das Fahrtenbuch bzw. zu dem Zeitpunkt 3 automatisch erfasste Fahrenbuch-Jahre wurden nicht beanstandet.

Die Kilometerstände sind selbstverständlich erfasst, dazu muss man lediglich zu Anfang der Tracker-Benutzung den initialen Kilometerstand eingeben, von da ab rechnet der Tracker richtig genug weiter.

Die Rohdaten stehen auf der SD Karte als „ewige“ Datei zur Verfügung.

Der Tracker hat sich nachträglich in einigen Bereichen als nicht ideal herausgestellt, aber aus ganz anderen Gründen.

HG, Armin.

dann antworte bitte nicht auf Fragen zu steuerrechtlichen Themen. Die werden nämlich von Leuten gestellt, die Rat benötigen oder wünschen.

Und an dieser Stelle hat der Betriebsprüfer zwei Augen und sämtliche Hühneraugen zugedrückt. Der Kilometerstand zum Ende einer Fahrt darf in einem Fahrtenbuch nicht berechnet werden, er muss abgelesen werden.

Kilometerstände zu Fahrtanfang und Fahrtende sind die wichtigsten der Rohdaten, die erfasst und gespeichert werden müssen. Ein elektronisches Fahrtenbuch, mit dem diese Kilometerstände nicht beide erfasst werden, entspricht nicht den Anforderungen, die der Fiskus stellt, und kann bei Bp verworfen werden.

Sowas kann man nicht aus „eigener Erfahrung“ wissen. Bei jeder Bp, bei jeder Lohnsteuer-Ap und bei jeder USt-Sonderprüfung, die ich betreut habe, gab es Sachen, die die Prüfer übersehen haben - in der Regel wird eh nach Schwerpunkten geprüft. Das heißt aber nicht, dass irgendein anderer Prüfer in irgendeinem anderen Betrieb die selben Punkte übersehen würde. „Erfahrungswissen“ sollte man im Zusammenhang mit steuerlichen Angelegenheiten tunlichst für sich behalten, weil es sich für jeden anderen, der es für bare Münze nimmt, richtig scheiße auswirken kann.

Schöne Grüße

MM

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