Nachweis Lebensunterhalt f. Finanzamt?

Wann und aus welchen Gründen darf das Finanzamt Unterlagen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes fordern?
Ist dies zulässig, wenn eine Schätzung - ohne vorheriges rechtliches Gehör zu gewähren und ohne Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen - erfolgt ist?

Servus,

Wann und aus welchen Gründen darf das Finanzamt Unterlagen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes fordern?

immer dann, wenn das zur Aufklärung von Sachverhalten dienlich ist, die für die Festsetzung von Steuern von Bedeutung sind. Näheres in § 90 AO.

Routinemäßig werden Steuerpflichtige insbesondere immer dann aufgefordert, darzustellen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn sie über längere Zeit völlig unplausibel niedrige Einkünfte erklären. Es gibt aber auch zig andere Situationen, in denen diese Frage für die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bedeutend sein kann.

Ist dies zulässig, wenn eine Schätzung - ohne vorheriges
rechtliches Gehör zu gewähren und ohne Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen - erfolgt ist?

In welchem Zusammenhang ist die Schätzung erfolgt? Wann und wie eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO vorgenommen wird, steht in § 162 AO ziemlich ausführlich erklärt.

Kannst Du bitte zum Sachverhalt nochmal konretisieren, wie genau in dem von Dir vorgelegten exemplarischen Fall eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ohne Gewährung rechtlichen Gehörs stattgefunden haben sollte? Das würde u.a. bedeuten, dass der StPfl bei der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht aufgefordert worden ist, dies dem FA darzulegen, wenn er der Ansicht sei, nicht zur Abgabe verpflichtet zu sein, oder dass bei einer Außenprüfung der Prüfer seine Absicht, die Aufzeichnungen des StPfl teilweise oder ganz zu verwerfen und eine Teil- oder Vollschätzung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, dem StPfl nicht mitgeteilt hat.

Wie genau soll es in dem von Dir vorgelegten Exempel zur Schätzung gekommen sein?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Guten Tag, danke für die schnelle und kompetente Antwort. Hier noch eine Ergänzung:Aufgrund einer unsubstantiierten anonymen Anzeige die das FA unerwähnt ließ, wurde die Vorlage einer Steuererklärung aus selbständiger Tätigkeit verlangt.
Dem FA wurde mitgeteilt, dass keine selbständige Tätigkeit vorliegt, keine derartigen Einkünfte erzielt werden, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen und keine Sozialleistungen bezogen werden. Die Antwort der FA war ein Schätzungsbescheid, der 14 Tage danach erging, 48.000 Euro Einnahmen und 24.000 Euro Gewinn enthielt, daraus wurden Einkommensteuer und Umsatzsteuer berechnet und entsprechende Vorauszahlungen für die Folgejahre gefordert.

Servus,

da gibts jetzt die „Kohlhaas-Variante“: Einspruch mit Wiederholung der schon gemachten Angaben und sonst ohne weitere Erläuterung - Abwarten der Einspruchsentscheidung - Klage vor dem Finanzgericht. Vor Gericht muss auch das beklagte FA geeignete Beweise dafür anführen, dass die Schätzungen gerechtfertigt sind.

In der pragmatischeren Variante wird schon im Zuge des Einspruchsverfahrens schlicht dargelegt, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird und auf die mutmaßliche Quelle der Informationen eingegangen, die dem FA vorliegen könnten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder