Hallo,
ich bin freiwillig in einer gesetzlichen KV versichert. Mein AG hat aufgrund eines „PC-Systemfehlers“ seit Januar 2012 einen zu geringen KV Beitrag von meinem Gehlt einbehalten und auch an die KV abgeführt. Er hat versehentlich den BBG Satz 2012 nicht erhöht. Dies ist mir leider nicht augfgefallen. Jetzt will er mir vom Dezember Gehalt den Nachzahlungsbetrag für Januar bis Novemver 2012 einbehalten. Ich habe darufhin mal im Netz gesucht und den § 28g SGB IV gefunden. Demnach dürfte er eigentlich nur drei Monate (Januar bis März 2012) den zu geringen Beitrag von mir fordern; oder trifft der § 28g bei mir nicht zu?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruß Kloppi