Nachzahlung Krankenversicherungsbeiträge Fehler AG

Hallo,

ich bin freiwillig in einer gesetzlichen KV versichert. Mein AG hat aufgrund eines „PC-Systemfehlers“ seit Januar 2012 einen zu geringen KV Beitrag von meinem Gehlt einbehalten und auch an die KV abgeführt. Er hat versehentlich den BBG Satz 2012 nicht erhöht. Dies ist mir leider nicht augfgefallen. Jetzt will er mir vom Dezember Gehalt den Nachzahlungsbetrag für Januar bis Novemver 2012 einbehalten. Ich habe darufhin mal im Netz gesucht und den § 28g SGB IV gefunden. Demnach dürfte er eigentlich nur drei Monate (Januar bis März 2012) den zu geringen Beitrag von mir fordern; oder trifft der § 28g bei mir nicht zu?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Gruß Kloppi

hi Kloppi,

wozu das Internet so alles Gut ist :smile:
es ist richtig der AG kann nur 3 Monate einfordern und hier nicht die ersten drei Monate sondern die letzten 3 Monate rückwirkend.
In einem Großen Betrieb ist das im Regelfall kein Problem, da hilft mir die Gewerkschaft oder der Betriebsrat, in einem kleinen Unternehmen sieht es etwas anders aus , da stellt sich die Frage soll ich gegen den Chef vorgehen :smile:

Gruß und Daumen drückt

Danke für die schnelle Antwort. Ich versuch dann mein Glück :smile:

Eine Antwort wäre eine Rechtsauskunft.
Und die darf hier niemand geben.
Da hilft nur eines: RA fragen.
Grüße
Hupftiegel

Hallo - dazu kann ich nur folgendes aus Erfahrung berichten: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Wenn dei Ag also zu wenig Krankenvers.Beiträge abgeführt hat und Du das nicht kontrolierst und gemerkt hast, bist Du trotzdem der Dumme.
Bei mir wars so: die hohen privat KV-Beiträge hat mein AG nicht zur Hälfte bezahlt sondern nur den 50%-Anteil, den er auch bei einer GKV bezahlen würde. Ich musste also noch jeden Monat was drauflegen.
Falls Du meinst Dein AG hat den Fehler gemacht kannst Du natürlich dagegen klagen - oder um Stundung bitten.
Man weiss nie was dabei rauskommt.
Meine Meinung: Die Gesetzte sind heutzutage so kompliziert, dass selbst „Fachleute“ nicht Bescheid wissen. Frag zehn davon und du bekommst 10 verschiedene Antworten! MfG rudi 44

Hallo Kloppi,

das mit den 3 Monaten sehe ich genauso. Hier ist ein passender Link dazu:

http://www.bblaw.com/uploads/media/Heeke_Okt_05.pdf

Mfg -Leo

§ 28 g Satz 3 SGB IV gestattet dem Arbeitgeber, einen unterbliebenen Beitragsabzug bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachzuholen. Danach ist ein Beitragsabzug nur noch dann erlaubt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitragsabzug unterlassen hat, weil er vom Versicherungsträger eine unrichtige Auskunft erhalten hat. Eine schuldlose nachträgliche Beitragsentrichtung liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber aus Rechtsirrtum den Abzug unterlässt.

Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil selbst tragen; ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm auch nach bürgerlichem Recht grds. nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen nicht mehr anfallen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder dem Arbeitgeber Grund zur Kündigung gibt mit dem Ziel, den Beitragsabzug vom Lohn oder Gehalt zu umgehen; in Fällen dieser Art kann u. U. ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB bestehen (vgl. u. a. BSG vom 14. 1. 1988 - 8 AZR 238/85 -, USK 8806

Heisst. Wenn er im Dezember verrechnet kann er nur 3 Monate zurück gehen = September / Oktober / November 2012.

Hallo,
Deine Idee bezieht sich leider nur auf Renten,Arbeitslosen,Pflegebeiträge und für die Krankenversicherung bei einer Pflichtversicherung.
Bei der freiwilligen Krankenversicherung ist die Rechtsbeziehung leider anders.
Hier ist immer der Versicherte der Schuldner.
Also Nachzahlung für den gesamten Zeitraum.

VG Olaf

Hallo
ich kenne auch nur den von ihnen angesprochenen Paragraphen… aber bei dieser Frage muss ich leider passen und kann ihnen nicht weiterhelfen.

Hallo Koppi,
der § 28 g SGB IV betrifft nur den Regress beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sprich Pflichtbeiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Er trifft nicht für freiwillige Kranken- u. Pflegebeiträge zu, weil hier die Beiträge vom Versicherten selbst zu tragen und zu zahlen sind (vgl. § 250 Abs. 2 SGB V i.V. mit § 252 SGB V). Wenn der Arbeitgeber die Beiträge „gefälligkeitshalber“ mit den gesamten Sozialversicherungsbeiträgen überweist, kannst Du ihn evtl. privat belangen. Da aber kein Schaden entstanden ist (wenn Du die Beiträge selbst bezahlt hättest, wäre ja ein höherer Beitrag abgebucht worden), wird dies aber m.M. nach nichts bringen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
MfG
Frankie

Hallo,

danke für Eure Hinweise. Ich werde dann wohl nachzahlen müssen :frowning:

Gruß
Kloppi!

Ja, der AG darf das machen.

Hallo kloppi0202,

entschuldige die sehr verspätet Antwort.

Es ist von hier aus nicht erkennbar, warum der von Dir angeführte § 28g nicht gelten soll.
Kontaktiere nochmals deinen AG falls er weiterhin die Beiträge für das ganze vergangene Jahr von Dir fordert. Der Fehler ist nicht von dir verschuldet. Du bist nur für die zurückliegenden 3 Monate mit haftbar zu machen. Darüber hinaus nicht mehr.

viele Grüße
sigfi-der-schwabe

Hallo,

der §28 trifft auf alle Arbeitnehmer zu. Wenn die Nachzahlung zu hoch ist kann der AG auch eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbaren.
Gruß
Franjo