Nachzahlung Unterhalt w. Erhöhung Unterhaltstabell

Hallo

Ich habe einen dynamischen Titel für Kindesunterhalt 110 Prozent mit Angabe des Zahlbetrags 333 Euro und zahlte bis heute den angegebenen Betrag seit 2009. Nun wurde ich vor 2 Monaten aufgefordert erneut mein Einkommen offen zu legen (alle 2 Jahre). Nach erneuter Berechnung bleibt der Unterhaltstitel von 110 Prozent bestehen, da sich meine Einkommensverhältnisse nicht geändert haben. Da aber Anfang 2010 die Unterhaltstabellen erhöht wurden, ist nun auch der Betrag auf 377 Euro angestiegen. Ok das sehe ich ja ein. Laut Jugendamtsaufforderung soll ich nun den Differenzbetrag ab Januar 2010 nachzahlen. Ist dies rechtens ?

Ich habe überall einerseits etwas gelesen das nur der fehlende Unterhalt ab Geltentmachung (also seit 2 Monten) bzw. maximal ein Jahr nachzuzahlen ist. Und es gab auch die Aussagen das man bei dynamischen Titels „Pech gehabt“ hat und Nachzahlen muss. Bitte um schnelle Antwort, denn ich soll mal schnell innerhalb von 14 Tagen knapp 1000 Euro überweisen.
Vielleicht gibt es ja auch einen Paragraphen der dies genau aussagt ?

Vielen Dank für eine Antwort.

Auch Hallo,
ich fürchte, das ist so rechtens.

Da du der Unterhaltszahlende bist, kann von dir erwartet werden, dass du Erhöhungen des Unterhaltes mitbekommst und deine Zahlungen entsprechend anpasst.

Gruß, DC

Hallo!

Das tut mir leid :frowning: Einen Paragraphen hab ich nicht zur Hand und ich denke, dass auch nur ein renomierter Fachanwalt für Familienrecht, die einschlägige Rechtsprechung einschlielich Abwägung aller Details abschätzen kann …

Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, dass erst ab Forderung, der Zahlbetrag nachgefordert werden kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Barunterhaltspflichtige selbst den Zahlbetrag nachverfolgen und ermitteln muss! Von daher würde ich auch einer ab Antragstellung erhöhten Unterhaltszahlung zustimmen; nicht aber dieser Nachzahlung ab 2010!

Korrekt ist, dass dabei ein Diff.Betrag von 45 € entstanden ist. Ob dieser aber schuldhaft einklagbar ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Vielleicht kann hier ein Googeln weiter helfen … Ich habe dies hier z. B. gefunden unter „Dynamischer Titel+Nachzahlung“:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt-Dyna…

Alles Gute!

es ist richtig, die Nachzahlung muss bezahlt werden. Bis vor ca. zwei Jahren war das anders. Da konnte man nur ab den Tag wo man es fest stellte mehr verlangen.
Heute kann man es nach Jahren noch nach verlangen. Das ist rechtens.

Gruss
Agnes

weiss ich nicht genau, sorry. In diesem Fall würde ich das Familienrecht im Landratsamt oÄ aufsuchen. Oder im Jugendamt mit jemandem in der Leitungsebene sprechen. Mir scheint das es auch im weitesten Sinne ins „Vertragsrecht“ reingeht. Das Versäumnis, dich rechtzeitig auf höhere Kosten hinzuweisen ist seitens des Jugendamtes zu verbuchen, also deren Schuld/Problem. Wenn der Sachbearbeiter da pennt, sollte es nicht dein Problem sein. Kenne mich aber nicht gut genug aus.

hallo,
tut mir leid, da kann ich nicht helfen

lisa

Guten Tag,

Die Forderung ist, für Dich leider, rechts.
Das ist der Trick des „dynamischen Titels“ - dieser ist ist nicht fest, sondern variabel und passt sich automatisch der veränderten Situation (Änderung des Mindstunterhalts)an.

Die eigentliche Verpflichtung heißt also
nicht:
zahle 333,00 Euro,
sondern:
zahle 110% des Mindestunterhaltes der entsprechenden Altersstufe.

Dasnach warst Du verpflicht,
ab dem 1. Januar 2010 zu zahlen
110% von 426 = 468,60 ./. 92 (= 1/2KinderG) = 377 €
Die DT 11 weißt den gleichen Mindestunterhalt aus, wie die DT 10, also 426 €.

Gezahlt hast Du 333, die Differenz beträgt 44 €
Für die Zeit von Jan 10 bis Aug 11 incl. errechnet sich so ein Rückstand von (20 Mon x 44 =) 880 E.

Denke dran, dass bei Nichtzahlung die Forderung vollstreckt (Gerichtsvollzieher usw) werden kann.

LG

PM

Hallo Jensilein,

du sagst es selbst, du hast einen dynamischen Titel. Damit bist du in der Pflicht den Unterhalt anzupassen sobald sich etwas ändert.
Egal ob es sich jetzt um Unterhaltserhöhungen handelt oder um eine Reduzierung weil z.B. das Kindergeld gestiegen ist.
Dieses „ab Geltendmachung“ kommt nur zum tragen wenn ein statischer oder gar kein Titel besteht.
Da hilft also nur reden ob du den offenstehenden Betrag in Raten zahlen kannst.

Grüße
Bröselchen

Hallo jensilein,
leider kenn ich mich da nicht so gut aus. Allerdings ist der Selbstbehalt auch erhöht worden auf 950,- €, nicht nur der Kindesunterhalt. Vielleicht mal beim Jugendamt nachfragen?
Alles Gute

Hallo

die Höhe des Kindesunterhaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle 2011 hinterlegt. Logisch, dass der Kinderunterhalt in Abhängigkeit des Alters und des Einkommens ist.

Bitte überprüfte aber ob die vorherige Berechung durch das Jugendamt okay war. Oft wird vom Jugendamt das Jahreseinkommen plus Zulagen (Schichtzulage, Sonderzahlung, Steuererstattung sowie Urlaus- und Weihnachtsgeld) zusammen gerechnet und durch 12 geteilt - FERTIG – ist die Ermittlung des Einkommens. Werbungskosten, Fahrtkosten zur Arbeit, die Schulden für das Auto, das dich zur Arbeit bringt, die Pauschale für Erwerbstätige, krankheitsbedingte Aufwendungen, finden häufig keine Berücksichtigung.

Gruß Blackdaniel

Auf einer Pressekonferenz am 30.11.2010 gab das Düsseldorfer Oberlandesgericht die Anhebung des sogenannten Selbstbehalts in der bundesweit angewandten „Düsseldorfer Tabelle“ bekannt. Berufstätige Unterhaltspflichtige können ab 2011 einen höheren notwendigen Eigenbedarf geltend machen. Die Neuregelung steht derzeit noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat der Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zustimmt. Hierüber verhandelt derzeit der Vermittlungsausschuss.

du schreibst du hast einen dynamischen titel- das bedeutet ja nur das du mehr unterhalt zahlen musst wenn das kind die nächste alterstufe erreicht - wenn das kind in der zeit wo das jugendamt die nachforderung fordert die nächste altersstufe erreicht hat -dann ist die forderung berechtigt (den du hättest in diesem fall selbst den unterhalt erhöhen müssen )

das jugendamt lässt sich aber immer auf ratenzahlungen ein .

desweiteren wurde der selbstbehalt erhöht siehe oben ,der muss auch berücksichtigt werden .

und wenn sich an deinem einkommen nichts geändert hat dann kannst du erstmal widerspruch gegen den bescheid vom jugendamt einlegen und beim familiengericht einen „herrabsetzungs-antrag“ stellen dann wird ein neuer titel bewirkt und der unterhalt neu festgesetzt …(das würde ich dir so empfehlen da das jugendamt auch recht schnell mit pfändungen sind)

bis dahin würde ich erstmal nur den unterhalt bezahlen den du bisher auch bezahlt hast
-auf gar keinen fall die zahlungen komplett einstellen -sonst hast du schlechte karten beim gericht wegen dem herrabsetzungsantrag.

alles gute und lieben gruss nancy

hallo,
tut mir leid, aber da kann ich dir auch keine verbindliche anwort geben!
ich könnte mir schon vorstellen, das du mit einem dynamischen titel „pech gehabt“ hast, da dieser ja die forderung dynamisch festlegt!
alles gute für dich
papsch

Hallo ,
soweit mir bekannt, darf Unterhalt für 6 Monate rückwirkend nachverlangt werden. Du als Unterhaltspflichtiger bist zwar eigentlich verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten zu melden, wenn sich bei deinen Einkommensverhältnissen etwas ändert, nicht nur nach „unten“, sondern auch nach „oben“. Da aber im vorliegenden Fall der Unterhaltsberechtigte sich über die gesetzliche Änderung hätte informieren müssen, ist meines Wissens „nur“ die 6-Monatsfrist einzuhalten. Erkundige dich beim Familiengericht, dort gibts telefonische Beratung in solch allgem. Fragen (ohne zus.Kosten) ; außerdem ist eine Nachforderung immer erst nach dem regulären Unterhalt zu setzen und daher darf der Betrag nicht in einem und sofort gefordert werden, sondern kann von deiner Seite als „Ratenzahlung“ zum mtl. Betrag bezahlt werden.

Mehr kann ich dir hier leider nicht helfen
Gruß Tscho70

Hallo,

wenn es einen dynamischen Titel gibt, muss man unaufgefordert und dynamisch die dynamischen Erhöhungen der DüTa sofort bezahlen. Ausnahme wäre, wenn man durch die Erhöhung unterhalb des Selbstbehaltes kommt.

Also dringend nachzahlen und in Zukunft selber regelmäßig in die DüTa gucken. Die Erhöhung ist automatisch die „Inverzugsetzung“.

Anders wäre es bei einem statischen Titel, der liegt hier aber nicht vor.

Gruß

Leider ist das so,du kannst da nur einen Ratenzahlungsplan vereinbahren,wenn du den Betrag nicht in einem bezahlen kannst.

HAllo,

das ist auch mein Verständnis erst nach Geltenmachen also 2 Monate, normaler Weise kommt das Jugendamt umgehend, bei Änderung der Düsseldorfertabelle, auf die Unterhaltzahler zu, unabhängig der zwei Jahresfrist. In diesem Fall habe ich die Vermutung das der Mitarbeiter des Jugendamts da ein wenig geschlafen hat. Ziehe zur Not einen RA oder eine kostenlose Beratung bei Gericht in Betracht.

Gruß