Hallo Kasi,
danke für den Link. Falls ich meinem etwas eingerosteten Englisch trauen darf, dann sollte folgende Übersetzung sinngemäß zutreffend sein:
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Bis 12 Seemeilen ab Küstenlinie handelt es sich um hoheitliches Gebiet (analog zum Seerechtsübereinkommen [SRÜ])
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Außerhalb des Hoheitsgebietes können - abhängig von internationalen Übereinkünften - die zivile Kontrolle über den Luftraum ausüben, um z.B. die Flugsicherheit für Passagiermaschinen zu gewährleisten.
Oder habe ich einen wichtigen Aspekt übersehen?
Um auch Japan/China mit einzubinden: Was mich etwas verwirrt hat, war folgender Artikel:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/japan-china…
Hierin heißt es: „China beruft sich auf die internationale Regelung, wonach einem Staat 350 Seemeilen (648 Kilometer) des vorgelagerten Schelfs - und manchmal sogar mehr - zugerechnet werden könnten. Japan hingegen will die Grenze beider Länder auf halbem Wege festlegen.“
Während das SRÜ lediglich 200 Seemeilen als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) zubillgt. Und dieses auch kein Hoheitsgebiet darstellt. Die Staatsgewalt darf hier allenfalls Kontrollen zur Überprüfung der Rechtsnormen in Bezug auf die AWZ durchführen.
Gruß
vdmaster