Hallo,
die Befristung wirst du nicht wirksam vereinbaren können.
Es müsste eine konkrete Verwendung benannt werden:
„Befristung zum 31.07.19, weil ich dann dei Räume selber beziehen werde.“
Und das wäre ja offensichtlich - spätestens am 01.08.19, wenn der nächste Student einzieht - gelogen.
Nun könnte man denken:
Das ist doch Wohnraum für Studenten, also gilt der §549 Abs.3 BGB, (vereinfacht: in Studentenwohnheimen kein sonst üblicher Mieterschutz).
Vergiss es! Das sagt der BGH dazu (BGH, Urteil vom 13. 6. 2012 – VIII ZR 92/11)
„Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob Wohnraum in einem hierfür bestimmten und geeigneten Gebäude an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet werde. Die Wohnungsnot der Studenten solle nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dadurch gelindert werden, dass durch einen planmäßigen zügigen Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht werde. Dieses Förderkonzept müsse sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z. B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz i. V. m. der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.“
Du könntest möbliert vermieten UND (!!!) selber einen Teil der Wohnung bewohnen - das kommt aber wohl nicht in Frage. Zumal man da auch schon hörte, dass jemand einen 2m² Abstellraum „für sich“ behält und jedes Zimmer mit einer Kommode ausstattete. Gilt nicht. Man muss selber die Wohnung bewohnen und überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten.
Aber eigentlich: Was machst du dir Sorgen?
Einvernehmlich darf man einen Vertrag auch außerhalb jeglicher Kündigungsfristen beenden.
Du machst einen normalen Wohnraummietvertrag und weist den Studenten auf seine gesetzliche Kündigungsfrist hin. Du selber kannst nur mit der gesetzlichen Frist und nur unter bestimmten Bedingungen kündigen, anders lautende Formulierungen sind unwirksam. Fristgerecht vor dem beabsichtigten Auszug aus der Wohnung erinnerst du den Studenten daran, dass er spätestens bis zum TT.MM. die Kündigung einreichen müsse, da er sonst einen Monat länger da wohnen - naja, zumindest Miete bezahlen - MUSS.
Nun,
entweder der Student kündigt fristgemäß, oder eben nicht, dann darf er wohnen bleiben. Dein Nachteil: Du kannst nicht z.B. 5 Monate im Voraus nach neuen Mietern suchen, sondern erst, wenn du eine Kündigung durch den jetzigen Mieter ODER einen Aufhebungsvertrag vorliegen hast.
Mit Aufhebungsvertrag ist jederzeit eine Auflösung möglich.
Ohne Kündigung oder Aufhebung hast du halt sicher weitere 3 Monate den Studenten in der Wohnung und das Geld auf dem Konto. Nicht so schlimm, eigentlich, finde ich.