Servus,
Muss hierbei etwas besonderes beachtet werden?
kaufmännisch muss man Obacht geben, dass man sich nicht irgendwelche Risiken einhandelt, die man weder einschätzen noch tragen kann. Es ist also sinnvoll, die zu erbringende Leistung konkret und detailliert zu definieren und schriftlich zu dokumentieren.
Steuerlich muss man überlegen, ob man die Kleinunternehmerbesteuerung (= es wird keine USt erhoben) in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Das hängt davon ab, ob die Musikschule vorsteuerabzugsberechtigt ist und auch davon, was man selber so an Material und Fremdleistungen für die Tätigkeit bezieht.
Muss eine solche Tätigkeit anmeldet werden?
Ja, streng genommen ist das ein Gewerbe. Man wird aber nicht erschossen, wenn man sich täuscht und es für eine freiberufliche Tätigkeit hält (was es wäre, wenn man z.B. selber programmiert). Dann geht das viel einfacher und man muss nicht zur Gemeinde wegen der Anmeldung, sondern bloß dem Finanzamt schreiben, was man machen möchte.
Müssen auf der Rechnung bestimmte Angaben wie beispielsweise Steuernummer angeben werden?
Ja. Ich kopier Dir grad mal den § 14 Abs 4 UStG:
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
Schöne Grüße
MM