Bin seit 4 Monaten krankgeschrieben. Arbeitsverhältnis besteht.
Was muß ich bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (450,–€)
beachten. Ich freue mich auf fachkundige Antworten.
Hallo,
du musst nichts beachten - ob es allerdings ratsam ist auf der einen Seite Krankengeld zu beziehen und auf der anderen Seite trotzdem zu arbeiten, das bleibt die Frage.
Gruss
Czauderna
Soweit ich weiß ist eine Nebenbeschäftigung prinzipell möglich wenn dadurch der Genesungsprozess nicht gestört oder verzögert wird.
§ 45 Absatz 3 SGB V regelt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Gute Besserung!
Kinderkrankengeld?
Wenn Du aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig bist, bist Du halt arbeitsunfähig. Oder hast eine sehr ulkige Erkrankung.Das wirst Du im Zweifelsfall dem derzeitigen Hauptfinanzier beweisen müssen.
Kein Kinderkrankengeld. Eine Wiederaufnahme meiner derzeitigen Tätigkeit sehe ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für möglich. Die Nebenbeschäftigung würde mich körperlich so gut wie nicht fordern. Das monentan verminderte Einkommen könnte ich somit egalisieren.
Gruß Hendrix
Na toll,
wenn als „beste Antwort“ ausgerechnet diejenige erscheint, die in Bezug auf das UP völlig irreführend ist.
Hallo uns Danke,
Habe den Paragraphen gesucht. Da finde ich lediglich Aussagen über Kindergeld. Stimmt der Paragraph oder bin ich zu doof um den zu finden?
Gruß Hendrix
Hallo,
wenn Du keine Ahnung von der Materie hast, heißt das noch lange nicht, daß es diese Fallkonstellation nicht gibt.
Entscheidend sind für eine AU immer noch die jeweiligen konkreten Arbeitsbedingungen gem. § 2 Abs. 1 AU-RL
Wer im Hauptberuf schwere körperliche Arbeit verrichtet und deswegen AU ist, kann noch sehr wohl arbeitsfähig sein für leichtere Bürotätigkeit im Nebenjob.
Im Zeitalter von Mehrfach-Arbeitsverhältnissen kommt sowas - eine AU nur für eine von mehreren Tätigkeiten - durchaus öfter vor
&Tschüß
Wolfgang
Eine Wiederaufnahme meiner derzeitigen Tätigkeit sehe ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für möglich. Die Nebenbeschäftigung würde mich körperlich so gut wie nicht fordern. Das monentan verminderte Einkommen könnte ich somit egalisieren. Eine Frage ist auch ob das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung angerechnet wird.
Gruß Hendrix
Entschuldigung, das war ein Tippfehler: Ich meinte $48 Absatz 3 SGB V (Die 8 liegt im Num-Block auf der Tastatur leider genau über der 5). Aber das der Genesungsprozess nicht durch Nebentätigkeiten gestört werden darf steht da auch nicht drin, dafür gibt es vermutlich schon ein Urteil.