Hallo Levay
Einen „Entscheidungsspielraum“ hat die Behörde - formal
betrachtet - aber wiederum nicht. Derlei Begriffe, die auf
Tatbestandsseite stehen, unterliegen der vollen gerichtlichen
Kontrolle.
Auch das Gericht muss nach seinem subjektiven Empfinden entscheiden, ob ein Vorhaben in die Umgebung passt. Der Richter steht dabei vor dem gleichen Problem wie die Baubehörde. Eventuelle objektiven Versagungsgründe mal außen vor gelassen. Die gehen aus der Frage nicht hervor.
Ich sehe jedenfalls nicht, wie das funktionieren soll. Die
Behörde, die eine befristete Baugenehmigung erteilt, weiß doch
ganz genau, dass, wenn die Befristung angefochten wird, die
Baugenehmigung am Ende unbefristet sein wird. Auf solche
Spielchen wird sie sich nicht einlassen.
Kann erfolgreich gegen eine Nebenbestimmung geklagt werden, wenn sie Antragsgegenstand des Antragstellers war?
Ich würde ja mal ganz anders anfangen und einfach eine
Baugenehmigung beantragen oder vorher prüfen lassen, ob sie zu
erteilen wäre. Denn letztlich hängt es nur davon ab, ob sie
mit Erfolg beantragt werden kann.
Persönlich würde ich auch kaum eine befristete Genehmigung beantragen. Man sollte das persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde und mit der Gemeinde suchen. Dass lässt vielen möglichen Streit erst gar nicht aufkommen. Oft sind es nur Kleinigkeiten, auf die ein Bauherr achten muss, um ein Vorhaben zu bewegen oder zum Stillstand zu bringen. Ob eine befristete Genehmigung förderlich wäre, kann für einen Einzelfall auch nur persönlich geklärt werden.
An den Fragesteller: Übrigens ist Werbung an der Betriebsstätte bis zu einem gewissen Umfang genehmigungsfrei. Dann aber bitte in die Landesbauordnung schauen und eventuelle gemeindliche Satzungen beachten.
Grüße
Ulf