Nebenjob Steuerklasse

Hallo,

ich habe eine 3/4 Stelle mit 30 Stunden als Hauptberuf (Steuerklasse 1). Ich habe mir jetzt noch einen Neben-/Minijpb gesucht mit 12 Stunden. Aber habe im Vertrag was von Steuerklasse 6 gelesen. Greift die nur wenn ich über € 450,00 komme oder direkt ab der ersten Stunde die ich arbeite?

MfG

Sehr geehrter Fragesteller/Fragestellerin,

Ihre Frage betrifft eher das Arbeitsrecht bzw. Arbeitsverhältnis als steuerliche Belange.

Sie können jederzeit ein zweites oder drittes Arbeitsverhältis eingehen, worin der Bruttolohn dann in Steuerklasse 6 ab dem ersten Euro der Lohnsteuer unterliegt.

Auf der anderen Seite kann man mit dem Arbeitgeber auch vereinbaren, dass die Abführung von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines so genannten Minijob (450 €) durchgeführt wird. Dies gilt dann allerdings nur bei einem Entgelt bis max. 450 €.

Für Sie als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist es natürlich günstiger, dass Verhältnis in Form eines Minijobbes zu führen, da die Abgaben dann vom Arbeitsgeber getragen werden,
allerdings ist dies für einen Arbeitgeber nicht die günstigste Variante, da er ca. 30 % Abgaben zu leisten hat anstatt bei Steuerklasse 6 ca. 20 % (Sozialabgaben).

Zusammenfassend kann man sagen, dass, sofern dies von Ihrem Arbeitgeber mitgetragen wird, die Form eines Minijobbes für Sie die günstigere Variante ist.

In diesem Fall muss aber im Arbeitsvertrag die Form des Arbeitsverhältnisses auch als Minijob bezeichnet werden. Sofern in Ihrem Fall der Vertrag über einen Minijob geschlossen worden sein sollte, ist die bloße Nennung der Steuerklasse 6 unschädlich, da sich der Arbeitgeber durch das Wort „Minijob“ über die abgabenrechtlichen Konsquenzen bewusst sein muss.

Zu Ihrer Frage des Betrages von 450 € - Man kann natürlich zwei Arbeitsverhältnisse schließen, eines bis zu 450 € als Minijob und ein zweites oder drittens für die gleiche Arbeit, aber eben über den 450 € überteigenden Betrag.

Eines ist aber sicher, in nur einem Arbeitsverhältnis von z. B. 600 € darf auf keinen Fall eine Aufteilung in einem Betrag bis 450 € als Minijob und einen Betrag von 150 € mit Steuerklasse 6 erfolgen. In diesem Fall wird der gesamte Betrag mit Steuerklasse 6 besteuert.

Zu guter Letzt noch ein Hinweis: Auch wenn Ihr Lohn mit Steuerklasse 6 sehr hoch besteuert werden sollte, können Sie diese erhöhte Lohnsteuer durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung größtenteils zurückholen, da dort die Einkünfte unabhängig von der Steuerklasse alle gleich besteuert werden.

Mit freundlichen Grüßen

G-B

Sehr geehrter Fragesteller/Fragestellerin,

der Ihnen bereits vorliegenden Antwort von G-B ist nichts mehr hinzu zu fügen!

Mit freundlichen Grüßen
maasterp

Auch bei einem Minijob bis 450 € kann der Arbeitgeber per Lohnsteuerkarte abrechnen. Das hat zur Folge, dass der Minijob nicht mehr steuerfrei ist, was er wäre, wenn der Arbeitgeber das pauschal versteuert.

also könnte ich mit ich fragen und wäre es ligitm wenn ich nicht auf steuerkarte arbeite, sondern eine abwälzung der einheitlichen pauschsteuer erfrage?