Nebenkosten 2022

Hallo zusammen

unsere Abrechnungsperiode ist immer vom 01.05 - 30.04 des nächsten Jahres.

Für die Abrechnungsperiode 01.05.2022 - 30.04.2023 haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Bis wann müssten wir die erhalten um eine eventuelle Nachzahlung leisten zu müssen?

Servus,

bis 30.04.2024.

Schöne Grüße

MM

Und nach diesem Datum ist eine eventuelle Nachzahlung hinfällig?!

Sprich wenn der Vermieter uns am 30.4 die Abrechnung für die Periode 1.5.2022 - 30.4.2023 gibt und eine Woche später die Abrechnung für 1.5.2023 - 30.4.2024 dann müssen wir wenn es schlecht läuft zwei grosse Nachzahlungen leisten innerhalb von 30Tagen?

Das kommt drauf an, welche Fälligkeiten vereinbart sind.

Schöne Grüße

MM

Gegenfrage: Wenn er bis Mitte Februar 2024 es nicht hinbekommen hat, die Abrechnung für die Periode bis 30.04.23 fertig zu machen, warum glaubst du, dass er innerhalb einer Woche es schafft, schon die nächste Abrechnung zu machen?

Wir sind insgesamt 4 Wohneinheiten hier im Haus und niemand hat von uns je eine Abrechnung bekommen. Ich wohne hier schon 9Jahre und hab noch nie eine bekommen……anscheinend ist ihm das nun aufgefallen und er hat uns je nach Wohndauer die letzten Abrechnungen gegeben ( bei mir 9 Abrechnungen wo ich nebenbei bemerkt immer kräftig hätte nachzahlen müssen ). Aber die vorherigen kann er nichtmehr einfordern egal bei wem….

Vielleicht solltet ihr die monatlichen Beträge etwas erhöhen, damit die Nachzahlungen nicht so hoch sind, so grundsätzlich für die Zukunft. Macht auch jeder Energieversorger … Der Vermieter scheint nicht so von der schnellen Sorte zu sein.

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Hab eine kurze Zwischenfrage:

Muss der Vermieter eigentlich dem Finanzamt auch die Nebenkostenabrechnung jedes Jahr vorlegen?

Danke

Da man grundsätzlich keine Unterlagen mit der Steuererklärung einreichen muss (bzw. auch gar nicht mehr soll): nein. Mir fällt auch gerade nicht ein, welche Informationen aus der Betriebskostenabrechnung für das FA interessant sein sollten. Darin sind ja nur die umlagefähigen Kosten enthalten und die kann der Vermieter dann ja auch nicht als Werbungskosten angeben.

Gruß
C.

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Na ja, ich dachte, der Vermieter reicht Kosten ein beim FA,
die er aber ggf. vom Mieter schon - Nebenkosten - abgerechnet hat.

Denkbar ist das natürlich. Wer davor nicht zurückschreckt, könnte aber auch Positionen erfinden oder betraglich aufblasen. Wenn das FA ganz sicher sein wollte, müsste es sich auch noch die Jahresabrechnung der jeweiligen Hausverwaltung anschauen und die Steuererklärung des Mieters, ob der nichts bspw. Positionen als Handwerkerleistungen angibt, die die Hausverwaltung gar nicht bescheinigt hat. Das steht dann alles irgendwann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Beträgen, um die es da geht.

Ja, genau so funktioniert das auch.

In der Anlage V werden einerseits die Einnahmen aus umgelegten Betriebskosten, getrennt nach erhaltenen Vorauszahlungen und Einnahmen/Ausgaben aus Abrechnungen, und andererseits die bezahlten Betriebskosten abgefragt.

Einzelheiten dazu kannst Du in Zeilen 20 - 23 und 72 - 73 der Anlage V für 2023 sehen - unverändert sind die Formulare zur ESt-Erklärung viel übersichtlicher als deren Verarbeitung in der ElStEr-Oberfläche.

Schöne Grüße

MM

Man kann als Vermieter die ganzen umgelegten Betriebskosten in der Anlage V einfach weglassen und dort nur die Kaltmiete deklarieren.
Das spart die ganze Rechnerei mit Vorschüssen und Abrechnungsergebnissen.

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Aber die nicht umlegbaren Nebenkosten/Betriebskosten will er doch absetzen…

Das widerspricht dem vorstehenden nicht. Es gibt im Grunde zwei Sphären: das eine sind die umlegbaren Betriebskosten und die Betriebskostenvorauszahlungen. Das sind aus Sicht des Vermieters durchlaufende Posten. Es gibt mehrere gute Gründe, diese Sphäre einfach auszublenden und bei der Steuererklärung wie von @Gudrun beschrieben einfach wegzulassen.

Das zweite ist die Sphäre der nicht umlegbaren Betriebskosten, der davon unabhängigen Instandhaltungsaufwendungen und der übrigen Werbungskosten (bspw. Fremdkapitalzinsen, Fahrtkosten, Porto, andere Auslagen usw.). Also im Grunde alles, was der Mieter nicht trägt und der Vermieter für die Wohnung ausgibt. Der Teil wird als Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angegeben und mindert so die anfallenden Steuern.

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Das wurde lange Zeit und an vielen Finanzämtern geduldet, aber die beschriebene neue Gestaltung der Anlage V spricht dafür, dass das nicht mehr auf ewige Zeiten so sein wird.

Und falsch war das schon immer, siehe §§ 8 und 9 iVm § 11 EStG.

Unabhängig davon, dass es der eine oder andere so macht, sollte das keinesfalls hier empfohlen werden: Ich kenne meine Finanzämter und weiß, was ich einem Steuerpflichtigen empfehle, der in Mainz veranlagt wird und was ich einem empfehle, der in Ludwigshafen / Rh veranlagt wird (das ist ungefähr das Gegenteil). Aber so allgemein gehalten ist das weder richtig noch empfehlenswert.

Schöne Grüße

MM

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