Bitte berücksichtigen sie auch folgendes:
Sozialversicherungspflicht für (selbstständige) Lehrer, Dozenten und Trainer?
Selbstständige „Lehrer und Erzieher“ sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind. Wir erläutern, welche Sozialversicherungspflichten bestehen und worauf Sie achten müssen.
Im Rahmen einer Existenzgründung arbeiten Betroffene oftmals als Trainer, Dozenten, Berater, Coachs, Supervisoren usw. die sich durch eine angebliche Rentenversicherungspflicht vermeintlich nicht bedroht fühlen. Nicht sozialversicherungspflichtig sind Sie als „Lehrer oder Erzieher“ aber nur dann, wenn Sie (nach der Rechtslage 2008)
•nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale laut § 3 Nr. 26 und 26a EStG bekommen,
•geringfügig beschäftigt sind („Minijob“ bis 400 Euro pro Monat) oder
•nur gelegentlich kurzfristige, nicht „berufsmäßige“ Lehraufträge übernehmen (bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr),
•bereits eine (Alters)Rente oder Pension beziehen,
•ihrerseits eigene (sozialversicherungspflichtige) Mitarbeiter beschäftigen oder
•bereits vor dem 30. September 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gestellt haben.
Falls hiernach tatsächlich Rentenversicherungspflich besteht, muss nicht zwangsläufig auch bei anderen gesetzlichen Sozialversicherungen die Beitragspflicht bestehen.
Ein selbstständiger Lehrer ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erzielt einen Jahresgewinn von 30.000,00 €. Im Jahr 2013 muss er daher Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.670,00 € zahlen (voller Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,9 %, angewendet auf den Gewinn als Bemessungsgrundlage). Auf den Monat entfällt somit ein Beitrag von 472,50 €.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen.