Moin,
ein ehemaliger Mitarbeiter möchte gelegentlich etwas Geld dazu verdienen, er ist Beamter bei einer Feuerwehr mit 24 / 48 Diensten.
Die erste Hürde ist geschafft, eine Genehmigung der Stadt liegt nun vor.
Er und ich möchten es so handhaben:
Ich bekomme den Dienstplan. Wenn sich Bedarf ergibt und er Zeit hat, verständigen wir uns kurzfristig darüber.
Das dürfte dann als „Arbeit auf Abruf“ gemäß §12 TzBfG gelten.
Es ist uns aber völlig unmöglich, im Voraus eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. Die dann geltenden 20 h pro Wochen gehen aber erst recht nicht - nach einem 24-Stunden-Dienst will und darf ich ihn nicht beschäftigen, somit bleiben pro Woche überhaupt nur zwei Arbeitstage (Mittwoch und Samstag, oder Dienstag und Freitag, oder Montag und Donnerstag).
Die weiteren Forderungen (maximal 20% weniger als vereinbarte Hächstarbeitszeit, maximal 25% mehr als vereinbarte Mindestarbeitszeit) gehen ebenso an unseren Wünschen vorbei.
Nun darf man von den Regeln ja nicht „zuungunsten des Arbeitnehmers“ abgewichen werden.
Aber wer definiert, was dieser möchte, was zu seinen Gunsten ist?
Er hat Frau, Kind und Haus. Jede Regelung, die ihn zu einer Mindeststundenzahl verpflichten würde, will er nicht haben. Dasselbe gilt für mich.
Kann man so etwas überhaupt rechtsicher in einen Vertrag gießen?