Servus,
es geht nicht um eine Nebenwohnung, sondern um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, wie Du in § 9 Abs 1 Nr 5 EStG lesen kannst.
Nein, sondern darauf, ob in dem Zimmer oder der Wohnung ein Haushalt geführt werden kann. Die wesentlichen Funktionen eines Haushalts sind Schlafen, Waschen und die Zubereitung von Mahlzeiten. Wenn diese mit einer auf einem geeigneten Tisch aufgestellten Einzelkochplatte stattfindet, erfüllt das bereits die Anforderungen, die an eine Haushaltsführung gestellt werden; auch ist Waschen an einem Waschbecken durchaus nichts Unmögliches oder Schlimmes.
Außerdem ist es wichtig, dass die Wohnung nicht ganz überwiegend anderen Zwecken als der Haushaltsführung dient (z.B. Warenlager oder Werkstatt aka „Loft“).
Ja, und es kann auch eine Rolle spielen, dass die Größe und Aufteilung der Wohnung zur Nutzung durch eine Person passt - eine Wohnung, die offensichtlich für zwei oder mehrere ist, wird im Zuge der Gründung eines gemeinsamen Haushalts mit einer anderen Person aus ganz überwiegend privater Veranlassung bezogen.
Schöne Grüße
MM