(negative) Aktive Rechnungsabgrenzung? Rückstellung?

Hallo zusammen,

ich (Bilanzierer, Debitor/Kreditorenbuchhaltung) habe den Kostenvoranschlag eines Handwerkers im laufenden Jahr akzeptiert und zugesagt. Die Umsetzung und die Bezahlung erfolgt jedoch erst im nächsten Jahr. Ich habe das als Verbindlichkeit eingebucht (da ich den Auftrag ja fest zugesagt habe), und am Jahresende eine aktive Rechnungsabgrenzung erstellt. Was ich mir dabei gedacht habe war folgendes: Die Verbindlichkeit ist im alten Jahr entstanden, also muss es da eigentlich auf ein Aufwandskonto. Jetzt erscheint das in der Bilanz unter ARAP natürlich als Minus, was mir irgendwie spanisch vorkommt. Hätte ich das besser als Rückstellung buchen sollen? Ich habs nur deshalb nicht als Rückstellung gebucht, weil der Betrag ja feststeht. Ich vermute das war falsch… danke für Hilfe! MfG Alpenpanorama

Hallo,

also ich hätte da jetzt eine Eventualverbindlichkeit (Bestellobligo) erwartet oder ist schon eine Rechnung eingegangen? Kann ja eigentlich nicht, weil der Auftrag noch gar nicht ausgeführt wurde und so lange besteht ja - allenfalls für Teile (Anzahlung) - noch gar keine Leistungspflicht und damit auch keine Verbindlichkeit.

Gruß
C.

Nachtrag: hättest Du eine Eventualverbindlichkeit eingebucht, dann würdest Du auch jetzt nicht überlegen müssen, wo Du denn den passenden Aufwand hinbuchst, denn den brauchst Du bei einer Eventualverbindlichkeit naturgemäß nicht.

Danke für deine Antwort. Hm naja, die Verbindlichkeit ist (dachte ich) in dem Moment entstanden, als ich den Auftrag schriftlich zugesagt habe. Aber wenn ich dich richtig verstehe, ist das keine Verbindlichkeit im buchhalterischen Sinne. Dann kann ich die Buchungssätze eigentlich einfach stornieren.
Eventualverbindlichkeit u Bestellobligo habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Muss ich erstmal lesen was das genau ist. Aber wenn ich noch weiter fragen darf: warum nicht Rückstellung für Instandhaltung?

Die Eventualverbindlichkeit vergiss bitte schnell wieder in dem Kontext. Ich war in Gedanken nicht ganz bei der Sache.

Die grundsätzliche Frage ist, ob überhaupt schon etwas zu buchen ist.

  • Für die Einbuchung der Verbindlichkeit ist es m.E. zu früh, denn dafür muss ja der andere seine Leistung erbracht haben.
  • Ob eine Rückstellung für Instandhaltung zu buchen gewesen wäre, hängt von den Umständen ab. Die kommt eigentlich nur in Frage, wenn die Reparatur im letzten Geschäftsjahr hätte erfolgen müssen, aber dann aus verschoben werden musste (weil das Wetter die Reparatur nicht zuließ oder der defekte Lastwagen dringend gebraucht wurde usw.).
  • Auch für die Einbuchung als sonstige finanzielle Verpflichtung gibt es Voraussetzungen. Bevor ich die aufzähle, verweise ich lieber auf einen entsprechenden --> Text.

Sofern für keine der drei Varianten die Voraussetzungen erfüllt sind, buchst Du einfach nichts, sondern legst die Auftragsbestätigung ordentlich ab, damit Du sie später dem Vorgang zuordnen kannst, damit alles lückenlos dokumentiert ist.

Gruß
C.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort und Info! Ich werde die Buchung(en) stornieren.
Gruß
Alpenpanorma

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