Hallo,
Was genau verstehst Du unter einer „Duschanlage“? Was wird im Rahmen des Einbaus verändert? Sprich; wie sieht es jetzt im Bad aus und wie soll es danach aussehen?
In Deutschland unterscheidet man im Mietrecht zwischen Modernisierung und Reparatur/Instandhaltung. Nur Modernisierungen lassen sich (seit diesem Jahr) mit 8% jährlich umlegen. Reparaturen bzw. Instandhaltungen werden komplett vom Vermieter getragen.
Als Modernisierungen gelten Maßnahmen, die den Nutz- oder Substanzwert der Wohnung bzw. des ganzen Hauses erhöhen. Oder etwas platter ausgedrückt: der Mieter muss nachher mehr Komfort haben oder Energie sparen.
Wenn also vorher keine Dusche vorhanden war, ist der erste Einbau einer Dusche eine Modernisierung.
Wenn vorher nur eine einfache Dusche mit Vorhang und einfachem Kopf und hohem Einstieg vorhanden war und jetzt auf barrierefrei, mit Glaswänden und „Rainwood“-Shower-Duschkopf umgebaut werden soll, wäre auch das eine Modernisierung. Bei einer solchen „Luxussanierung“ hätte aber wohl der Mieter mit einem Widerspruch einige Aussicht auf Erfolg.
Wird allerdings nur eine abgenutzte, abgeschriebene Dusche gegen ein gleichwertiges, neues Modell ohne weiteren Nutzwert ausgetauscht, ist das eine Reparatur/Instandhaltung (obwohl sie gefühlsmäßig über eine klassische Reparatur hinaus geht). Eine solche Arbeit wäre also nicht umlagefähig.
Grüße
Pierre