Neue Regeln in NRW?

Hallo,

Herr X fährt mit einem Jugendlichen als Beifahrer mit seinem PKW durch eine Ortschaft. Der Jugendliche blödelt mit dem Mobiltelefon herum, wählt mehrmals. Herr X beendet den Verbindungsaufbau durch durch Druck auf die Freisprecheinrichtung an der Sonnenblende und nimmt dem Beifahrer das Telefon weg.

1km später wird er durch einen nachgeeilten Streifenwagen angehalten.

„Sie wissen ja, warum wir sie anhalten. Sie haben deutlich sichtbar ein Mobiltelefon in der Hand gehalten.“

„In der Hand gehalten, aber nicht benutzt.“

„Das ist egal. Sie haben es in der Hand gehabt, das reicht.“

„Moment, soweit ich weiß, heißt es in der StVO, dass die Benutzung untersagt ist, wenn man das Telefon dazu in der Hand hält. Das reine Halten ist nicht verboten.“

„Das ist falsch, das steht auch genau so im Tatbestandskatalog. Wir schreiben jetzt eine Anzeige, sie bekommen dann Post von der Bußgeldstelle.“

„Ich bitte Sie, dass kann doch nicht Ihr Ernst sein, dass sie mich dafür jetzt anzeigen wollen. Sie haben doch einen Ermessensspielraum.“

„NEIN, wir MÜSSEN Sie anzeigen. Dazu sind wir verpflichtet!“

„Dann wurde also der Gesetzestext der StVO geändert und es gibt auch kein Opportunitätsprinzip??“

„Ich weiß nicht, wer Ihnen sowas erzählt. Fakt ist: Alleine das Halten in der Hand ist verboten und nur der Richter hat einen Ermessensspielraum.“

So, gibt es tatsächlich in NRW eine verschärfte Version der StVO? ISt ja wohl Quatsch, oder?

Und sind Polizisten tatsächlich verpflichtet, jedewede Ordnungswidrigkeit zu ahnden?
Ist doch auch Unfug, gell?

Spätestens beim Schreiben der Anzeige müsste dem Polizisten dcoh nun auffallen, dass „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ im KRASSEN Widerspruch zu seiner Aussage „Alleine das Halten ist verboten, ob man es dabei benutzt oder nicht ist wurscht“ steht.

Muss nun der KFZ Führer beweisen, dass er das Telefon nicht benutzt hat? Wohl kaum, oder? Ist doch eigentlich so, dass man dem Beschuldigten die Tat beweisen muss - was hier nicht möglich ist.

Oder gilt das Halten in der Hand schon als „Benutzung“?

Der Fahrzeugführer kann übrigens dan On-Board-Kamera beweisen, dass der Streifenwagen etwa 15m entfernt vom vorbeifahrenden Fahrzeug auflauerte - hinter eine Hecke, die die Sicht auf das anfahrende Fahrzeug einschränkte.

Und: In den Fernseh-Dokus wird dem Beschuldigten immer gleich gesagt, dass er ein Aussageverweigerungsrecht hat. Wäre in diesem Beispiel dieser Hinweis gefallen, dann hätte sich der Beschuldigte auch gleich daran erinnert, dass Schweigen Gold ist. Kann nun das Eingeständnis, das Telefon in der Hand gehalten zu haben, verwertet werden, wenn es zu einer Verhandlung käme?

aufgelegt und ausgelegt
Hallo,

So, gibt es tatsächlich in NRW eine verschärfte Version der
StVO? ISt ja wohl Quatsch, oder?

Gesetzestexte sind immer auslegungsfähig und -bedürftig. Wie der fragliche Paragraph § 23a StVO ausgelegt wird, steht hier:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/handy

Gruß
C.

NRW ?? Antwort etwas OT
Hi

Ich las das und musste schmunzeln … ich fühlte mich an die Jahre 2006/07 erinnert wo ich auch in NRW gewohnt habe .
Wie man sieht habe ich es nur knapp 2 Jahre dort ausgehalten

manchmal hatte ich den Eindruck das dort ein Menschenschlag wohnt der Stur , Dumm und unbelehrbar ist .

Ich könnte Story’s erzählen , die tatsächlich so passiert sind und sich anhören als wären es Erfindungen für die Büttenred’ am heutigen Karnevalstag …

Aber ich glaube das ich zu weit vom Thema abkomme da es sich ums Rechtsbrett und nicht ums Plauderbrett handelt …aber ich musste es einfach loswerden

gruss

Toni

Hallo,

manchmal hatte ich den Eindruck das dort ein Menschenschlag
wohnt der Stur , Dumm und unbelehrbar ist .

ja, wir knapp 18 Millionen Menschen sind alle gleich. Aber für Dich zur Information: die Menschen in Westfalen und im Sauerland gelten als eher stur. Aber auch das ist eine Verallgemeinerung, die naturgemäß nicht auf alle Menschen dort zutreffen kann.

Nebenbei: würdest Du es für angemessen und richtig halten, wenn man über Belgier Pauschalurteile fällt, nur weil man mal ein paar Idioten aus dem Land kennengelernt hat? Belgien hat übrigens nur knapp 11 Mio. Einwohner.

Gruß
C.

3 Like

Hi

Stopp Stopp Stopp… du liest nur die Hälfte

Ich bin kein Belgier , ich habe dort nur meine Prüfungen gemacht und eine Zeitlang dort einen Zweitwohnsitz gehabt da der damalige Firmenhauptsitz von der Firma bei der ich arbeitete in Belgien war ( 1996 - 2003 ).

Ausserdem schrieb ich : ICH . in WOrten ICH …hatte den Eindruck , also eine ganz persönliche Erfahrung , die sich in keinster weisse Verallgemeinern lässt , zumal ich mich auf den Kreis Köln bezog .
Im Zeitraum Februar 2006 bis August 07 kann man nicht ganz NRW kennenlernen .
Aber wie gesagt , persönliche Erfahrung , die ich auch als MEINe Erfahrung deklariert habe

Jedenfalls habe ich wegen solcher Erfahrungen meinen sehr guten , und richtig gut bezahlten Job wieder gekündigt ( je nach Einsatz bis 37,- Euro/Std ), es ging nicht mental…und bin wieder zurück nach RLP wo ich aufgewachsen bin

gruss

Toni

Hallo,

Ausserdem schrieb ich : ICH . in WOrten ICH …hatte den
Eindruck , also eine ganz persönliche Erfahrung , die sich in
keinster weisse Verallgemeinern lässt , zumal ich mich auf den
Kreis Köln bezog .

ach, dann paßt das. In Köln und um Köln herum wohnen wirklich komische Menschen. :wink:

Gruß
C.

Hi!

ach, dann paßt das. In Köln und um Köln herum wohnen wirklich
komische Menschen. :wink:

Stimmt - vor allem in dem Vorort an der Düssel *fg*

Alaaf
Guido

Komplett OT: Köln ist aber kreisfrei.

So, gibt es tatsächlich in NRW eine verschärfte Version der
StVO? ISt ja wohl Quatsch, oder?

Gesetzestexte sind immer auslegungsfähig und -bedürftig. Wie
der fragliche Paragraph § 23a StVO ausgelegt wird, steht hier:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/handy

Nun, das ist ja keine offizielle Auslegung, sonder die meines Erachtens sehr enge Auslegung EINES Anwalts.

Da gibt es ja Urteile, dass man kot**en könnte.

Offenbar strickt sich jeder Amtsrichter seine eigene Auslegung zurecht.
Ich wäre davon ausgegangen, dass:

  1. in der Hand halten nur im Zusammenhang mit einer Benutzung ordnungswidrig ist
  2. eine Benutzung jede Art der Interaktion umfasst, insbesondere das Bedienen von Tasten, das Ablesen des Displays, das Sprechen und Hören
  3. das bloße Halten und Weglegen keine Benutzung darstellt

Falls das bloße Halten schon ordnungswidrig ist, dann hielte ich das für eine unzulässige Willkür.
Ich halte die momentane Gesetzeslage allerdings auch schon für willkürlich. Beispiele? Gerne.

Iphone in die Hand nehmen und Musik abspielen: Verboten.
I-Pod in die Hand nehmen und Musik abspielen: Nicht verboten (nicht durch den §23)
Festnetzmobilteil ans Ohr halten, weil man es irrtümlich an Stelle des Handys mitgenommen hatte: Erlaubt, weil kein Mobiltelefon (Das Urteil gibt es wirklich! Unfassbar.)

Nachfrage:
Wenn man einem Verwarnungsgeld widerspricht, dann wird in einem Verfahren ggf. ein Bußgeld verhängt, was deutlich teurer wird als das Verwarnungsgeld.
Wenn man einem Bußgeldbescheid widerspricht, wie sehen dann die Optionen vor Gericht aus? Enweder das eigentliche Bußgeld zahlen oder nichts zahlen, oder muss man damit rechnen, dass auch dann das Bußgeld deutlich erhöht würde? Mich würde also kurz gesagt interessieren:
Ist ein Einspruch mit mit einem Risiko behaftet, wenn man für Anwalt-/ Gerichtskosten eine Verkehrsrechtschutzversicherung hat?

Gesetzestexte sind immer auslegungsfähig und -bedürftig. Wie
der fragliche Paragraph § 23a StVO ausgelegt wird, steht hier:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/handy

Nun, das ist ja keine offizielle Auslegung, sonder die meines
Erachtens sehr enge Auslegung EINES Anwalts.

Öhm, nein. http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/handy-…

  1. in der Hand halten nur im Zusammenhang mit einer Benutzung
    ordnungswidrig ist

Das Wort, das hier auszulegen ist, ist „Benutzung“.

Falls das bloße Halten schon ordnungswidrig ist, dann hielte
ich das für eine unzulässige Willkür.

Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, daß beide Hände ans Lenkrad gehören und beide Augen auf die Fahrbahn gerichtet? Dazu gehört auch, daß man sich nicht mit dem Beifahrer um ein Mobiltelephon balgt oder sich seine Schuhe zubindet. Die Regelung hinsichtlich der Mobiltelephone dient nur zur Spezifizierung der ohnehin geltenden Regeln.

Gruß
C.

Nun, das ist ja keine offizielle Auslegung, sonder die meines
Erachtens sehr enge Auslegung EINES Anwalts.

Öhm, nein.
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/handy-…

„Das bloße Umlagern eines Handys vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln.
(OLG Köln - Az.: 83 Ss OWi 19/05)“

Hmm. Immerhin ein OLG. Das Umlagern dürfte kaum möglich sein, wenn man das Gerät dabei nicht in der Hand gehalten hat.

Es kommt noch besser:
„Und wenn das Handy beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren.
(OLG Bamberg - Az.: 3 Ss OWi 452/07)“

Falls das bloße Halten schon ordnungswidrig ist, dann hielte
ich das für eine unzulässige Willkür.

Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, daß beide Hände ans
Lenkrad gehören und beide Augen auf die Fahrbahn gerichtet?

Nein, sorry, das ist nicht möglich. Ich muss bei meinem Auto regelmäßig einhändig fahren, dabei sogar präzise Bewegungen meines rechten Arms ausführen, während gleichzeitig beide Füße in einem gut abgestimmten Zusammspiel zwei Pedale bedienen. Nennt sich „Gangwechsel“.
Zudem ertappe mich auch das Öfteren, dass ich nach links, rechts oder in die Spiegel schaue…
(jaja, das hinkt gewaltig…)

1 Like

Hmm. Immerhin ein OLG. Das Umlagern dürfte kaum möglich sein,
wenn man das Gerät dabei nicht in der Hand gehalten hat.

Oder aber:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display.
(OLG Hamm - Az.: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06)

Entsprechend urteilte das OLG Jena bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät.
(OLG Jena - Az.: 1 Ss OWi 82/06)

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 RBs 39/12) entschied, dass auch derjenige ein Mobiltelefon im rechtlichen Sinn benutzt, der einen Anrufer wegdrückt. Es droht ein Bußgeld.

Sämtliche Bedienfunktionen sind vom Verbot umfasst. Das gilt laut OLG Köln selbst für das integrierte Navi.
(OLG Köln - Az.: 81 Ss-OWi 49/08)

Klar, Du hast keine Bedienfunktion benutzt. Daher kannst Du die Sache bis zum für Dich zuständigen OLG durchfechten. Vielleicht gerätst Du ja an eins, daß in Deinem Sinne urteilt.

Wenn nicht, hast Du mit Zitronen gehandelt.

Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, daß beide Hände ans
Lenkrad gehören und beide Augen auf die Fahrbahn gerichtet?

Nein, sorry, das ist nicht möglich. Ich muss bei meinem Auto
regelmäßig einhändig fahren, dabei sogar präzise Bewegungen
meines rechten Arms ausführen, während gleichzeitig beide Füße
in einem gut abgestimmten Zusammspiel zwei Pedale bedienen.
Nennt sich „Gangwechsel“.
Zudem ertappe mich auch das Öfteren, dass ich nach links,
rechts oder in die Spiegel schaue…
(jaja, das hinkt gewaltig…)

Kaum.