Hallo,
Herr X fährt mit einem Jugendlichen als Beifahrer mit seinem PKW durch eine Ortschaft. Der Jugendliche blödelt mit dem Mobiltelefon herum, wählt mehrmals. Herr X beendet den Verbindungsaufbau durch durch Druck auf die Freisprecheinrichtung an der Sonnenblende und nimmt dem Beifahrer das Telefon weg.
1km später wird er durch einen nachgeeilten Streifenwagen angehalten.
„Sie wissen ja, warum wir sie anhalten. Sie haben deutlich sichtbar ein Mobiltelefon in der Hand gehalten.“
„In der Hand gehalten, aber nicht benutzt.“
„Das ist egal. Sie haben es in der Hand gehabt, das reicht.“
„Moment, soweit ich weiß, heißt es in der StVO, dass die Benutzung untersagt ist, wenn man das Telefon dazu in der Hand hält. Das reine Halten ist nicht verboten.“
„Das ist falsch, das steht auch genau so im Tatbestandskatalog. Wir schreiben jetzt eine Anzeige, sie bekommen dann Post von der Bußgeldstelle.“
„Ich bitte Sie, dass kann doch nicht Ihr Ernst sein, dass sie mich dafür jetzt anzeigen wollen. Sie haben doch einen Ermessensspielraum.“
„NEIN, wir MÜSSEN Sie anzeigen. Dazu sind wir verpflichtet!“
„Dann wurde also der Gesetzestext der StVO geändert und es gibt auch kein Opportunitätsprinzip??“
„Ich weiß nicht, wer Ihnen sowas erzählt. Fakt ist: Alleine das Halten in der Hand ist verboten und nur der Richter hat einen Ermessensspielraum.“
So, gibt es tatsächlich in NRW eine verschärfte Version der StVO? ISt ja wohl Quatsch, oder?
Und sind Polizisten tatsächlich verpflichtet, jedewede Ordnungswidrigkeit zu ahnden?
Ist doch auch Unfug, gell?
Spätestens beim Schreiben der Anzeige müsste dem Polizisten dcoh nun auffallen, dass „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ im KRASSEN Widerspruch zu seiner Aussage „Alleine das Halten ist verboten, ob man es dabei benutzt oder nicht ist wurscht“ steht.
Muss nun der KFZ Führer beweisen, dass er das Telefon nicht benutzt hat? Wohl kaum, oder? Ist doch eigentlich so, dass man dem Beschuldigten die Tat beweisen muss - was hier nicht möglich ist.
Oder gilt das Halten in der Hand schon als „Benutzung“?
Der Fahrzeugführer kann übrigens dan On-Board-Kamera beweisen, dass der Streifenwagen etwa 15m entfernt vom vorbeifahrenden Fahrzeug auflauerte - hinter eine Hecke, die die Sicht auf das anfahrende Fahrzeug einschränkte.
Und: In den Fernseh-Dokus wird dem Beschuldigten immer gleich gesagt, dass er ein Aussageverweigerungsrecht hat. Wäre in diesem Beispiel dieser Hinweis gefallen, dann hätte sich der Beschuldigte auch gleich daran erinnert, dass Schweigen Gold ist. Kann nun das Eingeständnis, das Telefon in der Hand gehalten zu haben, verwertet werden, wenn es zu einer Verhandlung käme?