Neue Zahlen aus Afghanistan

Das Gutachten kommt recht umfangreich daher. Ob es den VG beeindrucken wird, steht auf einem anderen Blatt Papier. Da wir aber jetzt schon im Bereich der ernsthafteren Rechtssprechung sind, gehen wir doch gleich mal zu einem VGH.

VGH München, Beschluss v. 08.11.2017 – 13a ZB 17.30615

Und da springt einem diese Passage der Rnr. 6 geradezu an:

Die klägerischen Ausführungen insbesondere zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von (nach UNAMA und auch nach Angaben des Klägers) 11.418 Opfern in Afghanistan liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23). Auch die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 liegen in etwa in dieser Größenordnung. Anderes wird auch vom Kläger nicht genannt. Insbesondere stellt er die vom Verwaltungsgericht dargestellten Opferzahlen nicht in Frage.

Und dann gehen wir gleich noch eine Etage höher zum erwähnten Urteil des BVerwG:

https://www.bverwg.de/171111U10C13.10.0 wobei sich der zentrale Satz aber in Rnr. 22 verbirgt

Eine für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichende Gefahrendichte hat das
Berufungsgericht für den Bereich der Stadt Mosul verneint. Es hat - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz Ninive und deren Hauptstadt Mosul lebenden Zivilpersonen annäherungsweise ermittelt und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung gesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass das Risiko, in der Provinz Ninive verletzt oder getötet zu werden, für das gesamte Jahr 2009 ungefähr 1:800 betrug. Einen Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage vermochte es nicht festzustellen (UA S. 12). Seine auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Womit eine Gefährdungsquote von 1:800 noch als unbedenklich gilt. Damit ist nicht gesagt, dass 1:799 bereits bedenklich ist, bevor hier vermeintlich sinnige Schlußfolgerungen gezogen werden.

In welchem Jahr gemäß Deiner Quellen gab es entsprechende Quote, die schlechter als 1:800 war? Eben, in keinem einzigen Jahr.

Womit hinreichend klargestellt ist, dass Abschiebungen nach AFG im Prinzip (wenn auch nicht immer) rechtlich zulässig und möglich sind.

Weil die Bayern das vor 8 Jahren so bestimmt haben?

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170007267&psml=bsndprod.psml&max=true

28 Das Gericht ist zwar nicht davon überzeugt, dass den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan und nach Helmand oder Kabul durch die Cousins seines Vaters,
durch Mujaheddin oder Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, insbesondere die von ihm befürchtete Tötung erwartet. Insoweit wird auf die obige Würdigung seiner entsprechenden Angaben zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen.
29 Dem Kläger droht jedoch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), so dass er gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter hat.

Außerdem sollten wir uns mal anschauen, was sich hinter dem Begriff ‚Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit‘ verbirgt:

Was ist eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ zu sterben?
Diese zynische Rechnung ist keine Erfindung der Bundesregierung. Deutsche Gerichte haben sie in Urteilen entwickelt, in denen sie über Asylverfahren entscheiden sollten. EU-Richtlinien zum Asylrecht fordern, dass niemand zurückgeschickt werden dürfe, wenn ihm ein „real risk“ drohe, eine tatsächliche Gefahr. Um zu bestimmen, was das genau bedeutet, haben deutsche Richter das Konzept der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entwickelt. Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben den Begriff, der immer noch schwammig ist, in älteren Urteilen als „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ übersetzt und damit eine statistische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent gemeint.

Interessanter Wert. Und auch wenn neuere Urteile den Begriff etwas weiter formulieren, fragt man sich doch, welcher Wert noch als akzeptabel gilt.

Das Innenministerium antwortet nicht auf die Frage, wie hoch die „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ ist, wo also die Gefahrengrenze gezogen wird, die Menschen zugemutet werden kann. Zitat einer Sprecherin: „Eine konkrete Zahl kann nicht genannt werden, denn dies muss für jede Region einzeln festgestellt werden.“

Um auf deine Frage zu kommen:

Da mir zu einzelnen Regionen keine Zahlen vorliegen, kann ich dir diese Frage nicht beantworten. Wo sollte denn deiner Meinung nach die Quote liegen?

Stimmt. Und welche Relevanz hat das jetzt bei der Frage, ob Afghanistan im letzten Jahr sicherer wurde?

Wie süß.

Jetzt greifst Du auf Zitate zurück, die Du nicht mit Quellen belegst und mischt sie mit einem Urteil.

Es bleibt die nicht von Bayern, sondern vom Bund festgelegte Quote von 1:800 bei der der Bund noch keinen Hinderungsgrund für eine Abschiebung sah.

Btw schreibe ich das natürlich nur für die Mitleser, nicht für Dich.

Noch so eine Nebelgranate von Dir.

Dein UP hat die These aufgeworfen, dass AFG immer unsicherer geworden sei. Ist es nicht.

Bei dem Zitat handelt es sich lediglich um eine Begriffsdefinition, bei der die Provenienz keinerlei Rolle spielt. Bezweifelst du die Richtigkeit der Definition oder suchst du nur eine bequeme Ausrede, dich nicht damit befassen zu müssen?

Damit du nicht überfordert bist, kommt hier jetzt der Link: Die kalte Rechnung des Innenministers

Und vielleicht kannst du jetzt ja auch die Frage beantworten, ob du ‚eine statistische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent‘ ebenfalls für angebracht hälst oder dir doch eine andere Zahl vorschwebt.

Das Urteil von Niedersachsen zeigt aber klar, dass auch ohne die Quote von 1:800 Aufenthaltstitel zugestanden werden. Dein Versuch es darstellen zu lassen, als ob alles einzig von dieser Zahl abhängen würde, ist also gründlich in die Hose gegangen.

Respekt. Meinen Hinweis auf deine Nebelgranate als Nebelgranate zu bezeichnen, zeugt von hoher Eloquenz. :thumbsup:

Jeder Vergleich in meinem OP bezieht sich auf das Jahr 2017. Es ging hier niemals um irgendwelche andere Jahre, sondern um die veränderte Sicherheitslage von 2018. Aber es ist ein beliebter Trick, bei nicht genehmen Statistiken einfach den Zeitraum willkürlich zu verändern. Ist übrigens eine gängige Masche bei Klimawandelleugnern.

Das habe ich nie behauptet und ich finde es ziemlich frech, mir eine fehlende Quellenangabe vorzuwerfen, um dann selber eine glatte Lüge auf den Tisch zu legen. Das Afghanistan keinesfalls immer unsicherer geworden ist, kann man mit freiem Auge an den Zahlen von 2017 erkennen.

Du rechtfertigst deine Nebelgranate also mit einer glatten Lüge. Mehr ist dazu wohl nicht zu sagen.

Eine Definition eines Begriffs, von dem erst einmal der Nachweis erbracht werden müsste, dass er in dem tatsächlich relevanten Urteil des BVerwG auftaucht. Und natürlich ist die Herkunft eines Zitats wichtig zur Beurteilung des Inhalts. Von daher ist das Zitat bis zum Beleg des Gegenteils eine simple Nebelgranate, die auch noch durch die Platzierung den Eindruck erwecken kann, dass sie aus dem zitierten Urteil darüber stammt. Sowas nennt man dann wohl Blendung. Jedem Erstsemster würde das um die Ohren gehauen werden.

Nachdem die Quelle nun vorliegt, fehlt von Dir nur noch der Nachweis, dass die Journalisten sauber gearbeitet haben und nicht Äpfel mit Birnen zu Bananenmus zermatschten.

Ich könnte, sehe aber keinerlei Veranlassung auf Deine Spiegelfechtereien einzugehen.

Es bleibt bei der Quote von 1:800 als eine Meßlatte.

Auf das Urteil des kleinen VG aus Niedersachsen brauche ich insoweit nicht einzugehen, als ich nie bestritten habe, dass Aufenthaltstitel in Individualfällen rechtens sind. Wer hier implizit und ganz pauschal unterstellt hat, dass AFG für Rückführungen viel zu unsicher sei, bist Du. Nebst allerlei Grünen und Linken.

Hat jemand behauptet, dass AFG sicher wäre? Nicht einmal ansatzweise im Sinne des „sicheren Herkunftslandes“ als Rechtsbegriff aus der Gesetzgebung. Aber sicher genug, um in viele Regionen AFGs vom Prinzip her zurückführen zu können. Vorbehaltlich der Individualprüfung besonderer persönlicher Verfolgungsgefahr, falls dafür glaubhafte Gründe vorgebracht werden können. Was im Rahmen der Ablehnung des Asylantrags bereits geschehen ist.

Dein Einwurf („Lüge“) ist pure Haarspalterei.

C-Punkt hat Deine Intention und Motive schon exakt mit dem Nagel auf den Kopf getroffen.

Zumal … die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Deutschland einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, ebenfalls im gesamten Staatsgebiet besteht.

Ernsthaft? Der Begriff steht buchstäblich im ersten Satz deines Links. Solltest du die Texte nicht lesen, bevor du sie verlinkst??

Wenn du eine Quelle anzweifelst, liegt die Bringschuld bei dir. Oder hast du berechtigte Gründe zur Annahme, dass der Begriff falsch definiert wurde?

Keine Antwort ist natürlich auch eine Antwort…

Fazit: Du liest deine eigenen Links nicht, lehnst Quellen willkürlich ab und willst auch nicht auf Fragen antworten. Ich denke, wir sind hier fertig.

Lügen = bewusst falsche, auf Täuschung angelegte Aussage

Dass deine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, ist für jeden hier klar ersichtlich. Die Frage ist nur, ob es Absicht war oder du meine Ausführungen nicht verstanden hast. Sollte letzteres der Fall sein, wäre jetzt eigentlich der Zeitpunkt, sich das auch einzugestehen.

Dein Zahlenspiel hier wäre nur relevant, wenn ich tatsächlich behauptet hätte, „dass AFG immer unsicherer geworden sei“. Da dies nicht der Fall ist, ist der Strang hier einfach nur eine sinnfreie Ablenkung.

Was haben meine Intention und Motive damit zu tun, dass du unsauber argumentierst und mit offensichtlichen Unwahrheiten hausieren gehst?

Das sehe ich auch so. Da kannst Du noch so oft mit dem Fuß aufstampfen.

Stampf weiter

Schön, dass wir uns mal einig sind :blush:

Ich nehme deine (zugegebenermaßen etwas eigenwillig formulierte) Entschuldigung an :thumbsup: