Neuer Job, Jobcenter sperrt sofort die Leistungen

Ich war Arbeitslos. Habe jetzt ein neuer Job am 11.07 angefangen. Mein erster Lohn bekomme ich laut Arbeitgeber erst am 20.08.

Muss das Jobcenter also noch für August auszahlen? Wie soll ich die Tage sonst überbrücken?

Von Jobcenter habe ich ein schreiben bekommen das die Leistung eingestellt wurde. bekomme ich jetz zum Ende diesen Monat kein Geld?

Nein, natürlich bekommst Du von dort kein Geld mehr. Gezahlt wurde bis 10.7.

Und wie man den Monat überbrückt ist deine Sache.

Eigene Rücklagen, Familie, Freunde, Vorschuss des Arbeitgebers, beantrage Überbrückung (als Kredit der zurückgezahlt werden muss) vom Jobcenter oder Sozialamt.

MfG
duck313

Das Jobcenter überweist den Monatsbetrag im Voraus.
Je nach Konstellation kann es nun sogar sein, dass das Jobcenter Geld für den Zeitraum 11.-31. Juli zurückfordert.

Dein neuer Arbeitgeber ist doch sicher über deine vorherige Arbeitslosigkeit im Bilde?
Wenn ja, sollte der kein Problem damit haben, dir in den ersten ein bis drei Monaten zumindest zum Monatsende eine Abschlagszahlung zu überweisen.

Sofern kein ausreichendes und sofort verfügbares Schonvermögen (ein Auto zählt in diesem Fall beispielsweise nicht) vorhanden ist, muss dir das Jobcenter auf einen entsprechenden Antrag deinerseits hin ein Darlehen zur Überbrückung gewähren.

Dabei kannst du auch darauf hinwirken, dass du dieses Darlehen in Raten zurückzahlst, falls es dir angesichts der Höhe des Gehalts nicht möglich ist, den Betrag sofort vollständig zurückzuzahlen.

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Das ist unwahr, denn es gilt das Zuflussprinzip - und der Zufluss erfolgt erst im August.

Wie mache ich mich bei meinem neuen Arbeitgeber unbeliebt - Lektion 1

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Prinzipiell gilt hier §614 BGb in Verbindung mit § 108 GewO. Das heißt, wenn du im Juli anfängst, muss der AG dir für Juli eine Abrechnung erstellen und dir Geld bezahlen.
Einige AG nehmen als Abrechnungszeitraum den 15. bis 15. (aus abrechnungstechnischen Gründen, bei Bedarf Näheres). Selbst dann muss spätestens am 15. 08. irgendeine wie immer geartete Zahlung erfolgen.

Zum Thema ALG 2 Anrechnung hatte die Katze ja schon etwas geschrieben.

Data

Sorry, aber hier irrst du gewaltig
Das ALG wird regelmässig im Voraus ausbezahlt/ überwiesen.
Genauso wie z.B. Beamtengehälter.
So erfolgt die Auszahlung für Juli zu Ende Juni.

Wenn man die neue Arbeitsaufnahme nicht mind. ca. 5 Werktage vor Ablauf des Monats vor der Beschäftigungsaufnaheme bekanntgegeben hat oder dies wegen Kurzfristigkeit der neuen Arbeitsaufnahme nicht konnte, erfolgt idR. eine Überzahlung, die zurückzuerstatten ist.
Darüber gibt es dann von der Agentur einen Bescheid.

Nein, durchaus nicht.
Die Voraussetzung zu einer solchen Nachfrage habe ich ja genannt.
Es sollte so eine Frage dann den neuen Arbeitgeber nicht wirklich überraschen.
Ich kenne die Lebenswirklichkeit.
Und im Falle der neue Arbeitgeber tatsächlich „sauer“ reagieren sollte, hat der im Bereich Mitarbeitermotivation völlig versagt.
Ein guter[tm] Arbeitgeber wird hier verständnisvoll und flexibel reagieren.

Das stimmmt zwar vom Gesetzestext her, ist aber auch hier neben der Lebenswirklichkeit.
Die verzögerte Abrechnung/ Auszahlung des Gehalts betrifft regelmässig Berufe, die auf Stundenlohnbasis zum Nachweis bezahlt werden.
Das sind z.B. alle Bauhandwerksberufe oder auch Pflegeberufe bei Arbeitgebern ausserhalb des öffentlichen Dienstes.

Du hast mit deiner angeblichen Lebenswirklichkeit schlicht und ergreifend unrecht:

Wenn in einem laufenden Monat eine Arbeit aufgenommen wird, die Zahlung aber erst im Folgemonat erfolgt, so ist im Monat der Arbeitsaufnahme die volle Leistung zu gewähren. Erfolgt die Zahlung bereits im Monat der Arbeitsaufnahme (und sei es am letzten Tag), so ist sie voll auf die Leistung zum Lebensunterhalt dieses Monats anzurechnen. Ggf. ist ein Darlehen zu gewähren. Es gibt hier keine Tagesabrechnung in dem Sinne: 1.8 - 19.8. bedürftig, 20.8 - 31.8 nicht bedürftig.

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Wir reden/ schreiben hier offenbar von 2 verschiedenen Dingen.

Du: von HartzIV ( wie kommst du darauf?)

Ich: von ALG (was ich schon oben deutlich dazugeschrieben habe).
Bei ALG gilt die tagesgenaue Abrechnung des Leistungsbezugs.

Insofern haben wir beide wohl „recht“

:slight_smile:

Nun ja, der UP hatte expressis verbis vom

gesprochen.

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