Neuerrichtung einer Straße im Wohngebiet - Ausstattung des Gehsteiges und der Zufahrten

Ein bestehende Gemeindestraße wird im Wohngebiet neu errichtet. Dabei sollte auch der Gehsteig neu errichtet und auf 1,8 m Breite verbreitert weden. Für mich stellt sich die Frage, ob wirklich die Gehsteig- bzw. Gehwegbreite mit 1, 8 m ausreicht und nciht, wie man in der geltenden Vorschrift mindestens 2 m breit sein sollte und ob bei Einfahrten und Kreuzungen 3 cm hohe Barrieren zulässig sind. Diese sind doch ein Hindernis für Rollstuhlfahrer, Stolperstellen für Fußgänger usw. Auch für die sehr zahlreichen Kinderwgenfahrer sind diese nicht unbedingt angenehm. Weiters stellt sich die Frage, diese Barrieren, die auch bei den Hauzugängen/fahrten vorgesehen sind und auf Privatgurnd erstellt werden sollten, zulässig sind. Hinweisen möchte ich noch, dass dies in Österreich, genauer im Land Salzburg passieren sollte.
Was darf der Straßenerhalter auf Privatgrund machen und muß de Straßenerhalter davür haften, dass kein Wasser vom Gehsteig bzw Straße auf eine Privatgrudnstück rinnt?
Welche Rechte hat der Ainrainer der Straße?

hallo.

mindestens 2 m breit sein sollte und ob bei Einfahrten und
Kreuzungen 3 cm hohe Barrieren zulässig sind.

Diese sind doch
ein Hindernis für Rollstuhlfahrer, Stolperstellen für
Fußgänger usw. Auch für die sehr zahlreichen Kinderwgenfahrer
sind diese nicht unbedingt angenehm.

nicht daß ich deine frage wirklich beantworten könnte, aber klär mich mal auf: was für „barrieren“ habt ihr denn in österreich?
in deutschland gibt’s „abgesenkte bordsteine“. die sind günstigstenfalls 3cm hoch (eher ein bißchen höher).
auf der übrigen länge ist der gehsteig mindestens 10cm höher als die straße.
was du als „barriere“ bezeichnest, ist hierzulande ein traum für jeden rollstuhl- und kinderwagenfahrer!

Was darf der Straßenerhalter auf Privatgrund machen

wenn der gehsteig verbreitert werden soll bzw. muß, muß dafür natürlich grund vorhanden sein. entweder nimmt man’s von der fahrbahnbreite oder von den privatgrundstücken.
zumindest bei bundesstraßen kommt dann §17 BStG in betracht. und §18 desselben gesetzes regelt die entschädigung bei enteignung.

gruß

michael