Ein Verzicht auf die Prüfung nach der neuen Fassung des §20 Abs.2 FeV nur zulässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass der Bewerber die nach §16 Abs. 1 und §17 Abs.1 FeV erfoderlichen (theoretischen und praktischen) Kentnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach Weisung der Regierung von Bayern ist dies bei Klasse A und B in der Regel nach 10Jahren und bei den C-Klassen in der Regel nach 5Jahren anzunehmen sein.
Nun ist der Fall: Der Führerscheininhaber hatte von 6 Jahren die Führerscheinklassen C/CE zusätzlich erworben, fuhr 2 Jahre als Berufskraftfahrer dann wurde ihn der Führerschein Gerichtlich entzogen nun möchte dieser nach 4Jahren eine neuerteilung aller Fahrzeugklassen beantragen. Die zuständige Führerscheinstelle (Sachbearbeiterin) geht davon aus da der Führerschein C/CE länger weg ist wie er in besitz war ist eine theoretische und praktischeprüfung nach zu weisen. Ist dies zulässig ?
Die zuständige
Führerscheinstelle (Sachbearbeiterin) geht davon aus da der
Führerschein C/CE länger weg ist wie er in besitz war ist eine
theoretische und praktischeprüfung nach zu weisen. Ist dies
zulässig ?
Ja ist es.
Da es keine genaue zeitliche Regelung mehr gibt sondern nur noch Richtlinien die aber nun einmal nicht bindend sind liegt es im Ermessen der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde ob sie, gestützt auf §20 FeV, den Nachweis der Fahreignung in Form einer erneuten theoretischen sowie praktischen Prüfung vor Neuerteilung der FE fordert.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__20.html
Gruß Crack
Danke für die Auskunft. nur ist dies schon komisch da die 2 Jahres Regelung meines wissen aufgehoben wurde das es Kraftfahrern erleichtert wird wieder in ihren Beruf zu kommen.
Die 2-Jahres Regelung gibt es nicht mehr. Und seitdem wird das in jedem Bundesland und auch teilweise von jeder Fahrerlaubnisbehörde innerhalb dieses BL unterschiedlich gehandhabt.
Regelmäßig werden die Prüfungen dann verlangt wenn die Zeit ohne Fahrerlaubnis länger als 10 Jahre betragen hat oder wenn die Zeit des Besitzes kürzer als die des Entzuges war.
Da es aber eine Ermessensentscheidung ist kann man sich nicht auf bestimmte Zeiträume berufen sondern muss sich praktisch der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde beugen.
Gruß Crack
mal sehen was passiert, 2 Sachbearbeiterin sagten unabhängig voneinander es währe kein Problem. Die 3 als ich Akteneinsicht machte ist der Meinung das es nötig ist. Auf jeden fall danke für die Info.
Hallo Maexla,
wie gesagt, halte ich für deine Frage eher die StZVO (obwohls Ordnung heißt, handelt es sich um ein Gesetz) für einschlägig. Bei der von dir angeführten FeV handelt es sich wohl nur um eine Verordnung, die rechtlich unter dem Gesetz steht.
Natürlich ist der Rechtsweg gegeben (wir leben doch in einem Rechtsstaat). Die Widerspruchsbehörde (vermutlich die Regierung von z.B. Oberbayern) müsste doch in der Rechtsbehelfsbelehrung des (schriftlichen) Ablehnungsbescheids angegeben sein?
Einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit kompletter Prüfung dürfte doch nichts entgegenstehen? In dem Fall würde ich die Führerscheinstelle nicht mit einem Widerspruch, der nix bringt (und vielleicht das ganze verzögert) verärgern.
Nochmals viel Glück
Johanna
Hallo maexla,
schau doch mal auf dieser Seite nach --> http://www.landkreis-muenchen.de/auto-verkehr-sicher…
Ansonsten würde ich mir eine kostenpflichtige Rechtsberatung zu deinem Fall, direkt in einer Anwaltskanzlei bei euch vor Ort, oder im Internet in anspruch nehmen. Die relativ geringen Kosten dafür sind sicher zu verschmerzen.
Gruß Bernst
Danke für deine Auskunft. Generell hätte ich ja garnix gegen die Prüfung nur ist das so, man muss dann 2 Prüfungen machen einmal C und die CE zusätzlich und das geht ziemlich ins Geld ca. 2000€. Naja kann man machen nix.