Da ich direkt angesprochen wurde: Allgemeine Themen zur Unterschwellenvergabe sind jetzt nicht gerade mein täglich Brot, wofür ich dankbar bin, da da neben der UVgO und der VgV da auch viele länder- und kommunalrechtliche Regelungen, sowie Spezialregelungen für einzelne Institutionen, … reinspielen. Das hat sich in den letzten Jahren etwas gebessert, da IFAIR bis auf Hessen nunmehr alle Bundesländer sich gegen eigene Lösungen und für die VgV entschieden haben, aber trotzdem spielen da nach wie vor haushaltsrechtliche Regeln der Länder und Kommunen, … mit rein.
D.h. man findet unmittelbar in § 8 Abs. 4 UVgO keine Schwellwerte in Euro für das hier gewählte Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (Direktvergabe), die man jetzt auf diesen konkreten Einzelfall unmittelbar anwenden könnte. Und die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer reichen in der Anwendbarkeit von €7.500,-- bis €100.000-- (so zumindest mein letzter Stand). D.h. die in der Ausgangsfrage angesprochenen € 500,-- können daher zwar so unmittelbar nicht stammen, aber es mag (sogar recht wahrscheinlich) da im betroffenen Bundesland, der konkreten Kommune, … noch Spezialregelungen geben, die hier zum Zuge gekommen sein können. Bitte jetzt auch nicht nachliefern, dass es sich um Schule X in Stadt Y in Bundesland Z handelt, da ich den Aufwand nicht treiben kann, mich da komplett durch alle konkret anwendbaren Regelungen zu hangeln.
Unabhängig vom Vergaberecht möchte ich aber auch auf den schon von @Aprilfisch angesprochenen Aspekt verweisen: Tatsächliche Budgets sind im Unterschwellenbereich weit häufiger als Grenzen des Vergaberechts die Beschränkungen dessen, was man ausgeben darf, und was ein Anbieter sinnigerweise anbieten sollte. D.h. wenn jemand mit entsprechender Budgetverantwortung festgelegt hat, dass für ein Thema € 500,-- zur Verfügung stehen und ausgegeben werden dürfen, dann macht es natürlich überhaupt keinen Sinn ein Angebot für €1.000,-- abzugeben, weil das dann schlicht und ergreifend nicht beauftragt werden wird. Dies gilt insbesondere in Fällen, wie dem hier angesprochenen, da das eine Leistung ist, die man mit recht beliebigem Aufwand zu recht beliebigen Kosten mehr oder weniger gut erbringen kann. Das entsprechende Plakat/die entsprechende Anzeige/das Layout der Broschüre/… macht dann notfalls eben ein Azubi, … wenn man dafür extern keinen Anbieter für dieses Budget findet.
Anders kann es aussehen, wenn die Leistung tatsächlich nicht im Rahmen des Budgets erbringbar sind, weil z.B. schon Materialkosten so hoch sind, dass niemand in der Lage wäre, die Leistung im vorgestellten Budget zu erbringen, und es sich um eine Leistung handelt, die auch unverzichtbar uns nicht substituierbar ist. Da kann es dann durchaus mal sinnvoll sein ein deutlich höheres Angebot abzugeben, wenn man sich ist, dass auch Wettbewerber nicht in der Lage sein werden, deutlich günstiger anzubieten. Dann wird man sehen müssen, ob der Auftraggeber in der Lage ist, nötiges Budget aufzutreiben. Und wenn durch die Angebotspreise dann Schwellen des Vergaberechts überschritten werden, muss ggf. eben auch das Verfahren noch einmal so durchgeführt werden, dass es zum Wert der Leistung passt.