Neurentner, einmalige private Rentenzahlung im ersten Jahr!

Hallo, da ich schon öfter gelesen habe, dass keine direkte Hilfe gegeben werden kann, stelle ich meine Frage mal „allgemein“.

Ein Neurentner will für sein erstes volles Kalenderjahr (2020) seine Steuererklärung machen. Jetzt hat Dieser mit Renteneintritt eine einmalige Rentenzahlung bekommen, welche mit Beiträgen über den Arbeitgeber finanziert wurde. Durch diese einmalige Rentenzahlung, ist das Gesamteinkommen in diesem ersten vollen Kalenderjahr, natürlich deutlich höher, was natürlich auch den Steuersatz hochschnellen lässt. Von der errechneten Gesamtnachzahlung, entfällt ca. Zweidrittel auf diese einmalige Zahlung. Da das natürlich sehr ärgerlich ist und man sich fragen muss, warum man dann privat vorsorgt, ist meine Frage nun folgende…

Kann man diese einmaligen Einkünfte irgendwie strecken oder auf mehrere Jahre verteilen oder sonst irgendwas machen, dass das nicht so dermaßen in diesem ersten Jahr reinhaut?

Vielen lieben Dank!

Servus,

bei manchen dieser „kapitalisierten“ Renten aus betrieblicher Altersversorgung gibt es eine ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs 1 EStG, das hängt davon ab, auf welchem Weg die BAV durchgeführt worden ist:

Bei Unterstützungskasse kommt Ermäßigung in Frage, bei Direktzusage auch, aber nicht bei Durchführung per Pensionskasse.

Wenn Du Näheres dazu sagst, mit welchem Durchführungsweg wir hier zu tun haben, sag ich Dir Einzelheiten dazu, wie das mit der „Fünftelung“ gem. § 34 Abs 1 EStG funktioniert.

Schöne Grüße

MM

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Ohgott, du fragst ja Sachen.

Nehmen wir mal an, dass es sich bei dem Versicherer um die Ergo handelt und monatlich von dem Gehalt des jetzigen Rentners ein kleiner Teil abgezogen und dort eingezahlt wurde.

Hilft das irgendwie weiter?

Ja - die Ergo bietet meines Wissens keine Pensionskasse für die BAV an.

In diesem Fall kommt der gesamte ausbezahlte Betrag in Anlage N, Zeile 17 „Arbeitslohn für mehrere Jahre“. Ich hab zum letzten Mal Ende der 1990er Jahre da was eingetragen - es kann sein, dass die „Plausibilitätsprüfung“ von Elster da ziemlich biestig reagiert. Probiers mal aus, dann schauen wir weiter.

Schöne Grüße

MM

Folgende Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersvorsorge unterliegen der Besteuerung nach §22 Nr. 5 EstG.

So etwas könnte drin stehen.

Ja, steht es denn drin?

Ist leider kein Hinweis darauf, ob die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs 1 EStG angewendet werden kann oder nicht, weil in § 22 Nr. 5 EStG verschiedene Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung aufgezählt sind, die bei Kapitalabfindung (= Auszahlung in einem Betrag) teils ermäßigt besteuert werden können und teils nicht.

Du brauchst eine Auskunft darüber, um welchen der von mir bereits genannten Durchführungswege es geht.

Schöne Grüße

MM