Newsletter per E-Mail ohne BCC. Datenschutz

Hallo,
ich glaube ein Problem zu haben. Ich habe gerade meine Newsletter an 1000 Kunden per E-mail geschickt. Ich habe mich leider vertan und alle Adresse unter CC und nicht unter BCC geschickt. Das bedeutet, man kann alle Adresse sehen. Ich habe jetzt einen Entschuldigungsbrief geschickt. Es gibt schon welche, die schon Beschwerdeemails geschickt haben.
Meine Frage: kann ich rechtliche Schwirigkeiten haben?
vielen Dank

Hallo Paulito1984,

nein, äußerst unwarscheinlich. Hierbei handelt es sich eindeutig um ein versehen, keine Frage.
Auch wenn einige Mailempfänger jetzt sicherlich verärgert sind, beinhalten die Mailadressen keine weiteren personenbezogenen Daten und fallen so auch nicht unter die Regelung des BDSG.

Der Datenschutzbeauftragte.

Hallo,

die Preisgabe von E-Mail-Adressen an Unbefugte kann ein Datenschutzverstoß sein, der von der zuständigen Aufsichtsbehörde auch mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Newsletter sollte mensch am besten mit einem entsprechenden Programm versenden, dann können solche Fehler gar nicht erst passieren.

Viele Grüße,

W.H.

Grüß Gott.
Du HAST ein Problem. Und: Ja, Du KANNST rechtliche Schwierigkeiten haben.
Lies mal:
http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/facharti…

Da kann man nicht drum herum reden. Aber:
Wenn Deine Newsletter „inhaltlich okay“ sind und keiner besonderen Vertraulichkeit bedürfen, würde ich mir trotzdem zunächst mal noch keine schlaflosen Nächte machen.

wahrscheinlioch nicht,
ABER
das hängt davon ab, was für einen newsletter du hast:
nach § 42a BDSG besteht eine Informationspflicht, wenn bestimmte Datenarten (bankverbindungsdaten, Sraftaten, Ordnungswidrigkeiten, Berufsgeheimnisse (zB Arzt, rechtswanwalt, Steuerberater) an Unberechtigte gehen und denm Betroffenen daraus eine Beeinträchtigung entstehen kann.
Könnte bei dir zutreffen wenn du zB einen newsleter für bestimmte Krankheitsbilder hast…

ich gehe aber davon aus, dies liegt nicht vor.

Theoretisch ist das übermitteln von poersonenbezogenen daten ohne rechtsgrundlage eine ordnungswidirgkeit nach § 43 II nr. 1 BDSG; wird aber nicht so heiß gegessen.
Due kannst dich auch an deine Aufsichtsbehörde wenden, diese ist vom Bundesland abhängig: Liste ist unter www. bfdi.de abrufbar.

Gut: gleich versuchen mails zurückzurufen und eine Mail hinterhersenden mit Entschuldigung.

Viele GRüße
Rudi

Danke schön,
Die E-Mail war nur einen Gutschein für Textilien und neben die E-mailsadressen standen keine Namen.

Grüße

Paul

Hallo,
die Fehl-Prozedur ist zwar ein Verstoß gegen die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG).
Ich glaube jedoch nicht, dass es zu rechtlichen Folgen
kommen wird. Ich habe dieses Fehlverhalten schon öfters
bei Unternehmen (auch bei Datenschutz-Mandanten von mir) erlebt. Zwar kamen auch Beschwerden, aber das
Entschuldigungsschreiben sollte die Angelegenheit erledigen.

Wichtig ist jedoch etwas ganz anderes.
Die E-Mail Werbung ist gefährlich geworden.
Die Betroffenen müssen der Werbung explizit zustimmen.
Wenn Beratungsbedarf dazu besteht, bitte Mail an mich.
Ich sende dann umgehend ein Merkblatt dazu.
[email protected]

Gruß
Peter Dabs

Es kann sein, dass Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden. Die Entschuldigung war richtig und muß auch gesichert werden als Nachweis. Fehler machen Menschen, also abwarten. In der Regel kommt nichts, aber jetzt ist Dir bcc bekannt.

Viel Erfog! Gruß Thomas

Es kann sein, dass Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden. Die Entschuldigung war richtig und muß auch gesichert werden als Nachweis. Fehler machen Menschen, also abwarten. In der Regel kommt nichts, aber jetzt ist Dir bcc bekannt.

Viel Erfolg! Gruß Thomas

Hallo,

kenne leider deutsche Gesetze nicht so gut, in Österreich wäre das höchstwahrscheinlich nicht strafbar, wenn es einmal passiert.

In erster Linie begründet so etwas eher einen Vertrauensverlust, was dazu führen kann, dass die Leute weniger bei Ihnen kaufen. Schlimmer finde ich ja den möglichen 2. Folgeschaden, wenn jemand die Liste an ihren Mitbewerb weiter gibt. Was würde ich tun, wenn mir das passierte (kann man nie ganz ausschließen).

a) ich würde einen prof. Newsletterversand verwenden, bei 1000 sendungen kostet das nicht die welt und man hat auch double-opt-in, Abmeldung usw. dabei

b) ich würde mit allen, die sich beschwert haben, in Kontakt treten und versuchen, zu erklären, dass man einen unverzeihlichen Fehler gemacht habe, aber jetzt bliebe ohnedies nichts anderes mehr, als sich zu entschuldigen und vielleicht gibt es eine kleine Möglichkeit einer Wiedergutmachung (Warenprobe, Rabatt oder ?)
Die meisten Leute, die reklamieren, sind zufrieden und es verstärkt sogar die Kundenbindung, wenn ihre Beschwerde ernst genommen wird. Jeder weiß, dass niemand fehlerfrei ist, der Unterschied ist aber, wie man mit einem Fehler umgeht - und diese Chance der Imagepflege besteht ja noch.

Alles Gute dabei!
Mike

Hallo,
rechtliche Schritte sind nicht zu erwarten. Schlimmsten Falls kann es zu einer Aufforderung zur Löschung der Daten des Betroffenen kommen.
Aber Vorsicht, die Daten des Betroffene sollten lediglich mit E-Mail-Aussschluss gekennzeichent werden.

Hier noch eine Anmerkung:
solche E-Mail Aktionen macht man heute nicht mit BCC in E-Mail-Systemen, sondern mit Funktionen mit denen man den/die Betroffenen mit persönlicher Ansprache anschreiben kann, also eine persönliche E-Mail.
Wenn Du mehr darüber wissen willst, lass es mich wissen
Viele Grüße
[email protected]

Hallo,

je nachdem, WO sich die Adressaten beschweren. Die Entschuldigungsmail könnte man nach § 42a BDSG (Informationspflicht) als „Benachrichtigung an die Betroffenen“ verstehen - auch wenn das normalerweise anders aussieht, aber Sie haben schon mal reagiert.

Wenn sich ein Adressat bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschwert, muss diese aktiv werden, zumal es sich um ca. 1.000 personenbezogene Daten handelt.
Wenn es „gut“ läuft, werden Sie „nur“ angeschrieben und müssen sich zu diesem Fall äußern, Ihr öffentliches Verfahrensverzeichnis beilegen und schildern, welche Maßnahmen Sie zur Schadensbegrenzung getroffen haben und mit welchen technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 9 BDSG) Sie dies zukünftig verhindern, ob die Betroffenen informiert wurden etc.

Können Sie nichts belastbares vorweisen oder die LDSA zum Schluss kommen, dass Ihre DS-Maßnahmen mangelhaft sind, wird es sehr teuer (§ 43 BDSG).

Sie sollten also in jedem Falle - unabhängig von etwaigen Reaktionen der LDSA - Ihre Datenschutzmaßnahmen aktualisieren und dokumentieren.

Sie analysieren Ihre Prozesse, können diese gezielt modernisieren und machen sich juristisch weniger angreifbar.
Angenehmer Nebeneffekt: Sie bekommen einen Vertrauensbeweis Ihren Kunden und Interessanten gegenüber - und halten nebenbei noch gesetzliche Auflagen ein.

Wenden Sie sich dazu an Ihren Datenschutzbeauftragten. Wenn Sie keinen haben, können Sie mich gerne anfunken.

Gruß
FG
http://www.3rd-mind.com

Hallo Paulito,
aus Sicht des Datenschutzes benötigen Sie die Einverständniserklärung aller Empfänger, daß Sie diese an andere Weitergegeben haben.
Ansonsten bitte einen RA für Internetfragen konsultieren.

Mfg
RS

Hallo Paulito,

sorry für die späte Antwort. Ich war einige Tage vom Netz abgeschnitten. Eine e@mail mit Newsletter darfst du gem. UWG nur dann verschicken, wenn du das Einverständnis des Empfängers hast UWG §7 Abs. 2 Nr. 3). Das gilt auch bei Kunden. Ich unterstelle mal, dass das hier der Fall ist.
Bzgl. Datenschutzbeschwerden kannst du nur abwarten, ob sich jemand beschwert und dann schnell und umfassend informieren, was du ja schon in der Entschuldigungsmail getan hast.
Beste Grüße
Ulliyo

Da ich kein Jurist bin, ist dies wie immer ohne Gewähr
und stellt meine persönliche Meinung dar.

Halle, normalerweise passiert außer dem Ärger nicht viel. Vielleicht melden sich einige ab.
Problematisch wird es, wenn sich jemand beim Landesdatenschutzbeauftragten beschwert. Wenn ich mich richtig erinnere, kann deswegen ein Bußgeld verhängt werden. (Ggf. im Bundesdatenschutzgesetz nachschauen, bei den § 42 ff.

Gruss Siegfried

Würd mich interessieren: wie hat sich das bei Dir entwickelt?

Gruß
Otto

Hallo,
bis jetzt ist nicht viel passiert. Nach dem Entschuldigungsbrief gab es keine Beschwerde mehr.

v.G

Würd mich interessieren: wie hat sich das bei Dir entwickelt?

Gruß
Otto

Hallo!

ich glaube ein Problem zu haben. Ich habe gerade meine
Newsletter an 1000 Kunden per E-mail geschickt. Ich habe mich
leider vertan und alle Adresse unter CC und nicht unter BCC
geschickt. Das bedeutet, man kann alle Adresse sehen. Ich habe
jetzt einen Entschuldigungsbrief geschickt. Es gibt schon
welche, die schon Beschwerdeemails geschickt haben.
Meine Frage: kann ich rechtliche Schwirigkeiten haben?
vielen Dank

Rechtliche Schwierigkeiten sehe ich nicht eher kaufmännische. Wenn, und davon gehe ich aus, alle Empfänger dem Newsletter zugestimmt haben, ist der Vesand mit Anzeige aller Adressaten zwar nicht schön, aber aus meiner Sicht auch nicht datenschutzrechtlich bedenklich.
Gruß
Stefan

Ich würde sagen nein, wenn es um den Bereich Verletzung der Privatsphäre bzw. personenbezogenen Daten geht. Da reicht allein die (Weitergabe der) Email-Adresse nicht. Problematisch wird das ganze erst wenn zusätzlich noch Anschrift und Name ausversehen mitgesendet wurden. Weil dieser Datensatz (Email+Anschrift+Name) zusammen = personenbezogene Daten genannt wird und dann dadurch die Person eindeutig identifiziert werden könnte. So ist es zwar ärgerlich aber nur Email - selbst wenn Vor-und Nachname genannt ist sind das noch lange keine personenbezogene Daten. Daher von Rechtswegen wird wohl nichts greifen…