NFT-Verkauf als Nebeneinkommen vs. Grundsicherung

Hallo zusammen.

Angenommen, jemand erzielt durch Verkauf von NFT-Grafiken unregelmäßige Gewinne in Kryptowährung (ETH), zählen diese im Zusammenhang mit der Grundsicherung (inkl. kleine Rente) automatisch als anzugebendes Einkommen oder erst dann, wenn der Kryptobetrag in Euro umgewandelt wird?

Danke im Voraus.

Servus,

Ja.

Einnahmen sind eingenommen, wenn Du über sie verfügen kannst - unabhängig von der Währung.

Schöne Grüße

MM

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Danke. Gibt es für die Info eine offizielle Quelle?

Ja, § 82 SGB XII.

Dort ist in Absatz 7 der Begriff des Zuflusses genannt, d.h. das SGB XII bezieht sich hier auf § 11 Abs 1 EStG. Übrigens nicht der einzige Zusammenhang, in dem sich Gesetze zu unterschiedlichen Gegenständen auf bereits in anderen Gesetzen eingeführte Begriffe beziehen.

Schöne Grüße

MM

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Danke. Seltsam ist aber, dass im Netz kein Artikel zu dem von mir angesprochenen Thema zu finden ist. Nur in Bezug auf EM-Rente finde ich Angaben wie:

„Wenn dann die Gewinne höher sind als 6.300€ kann es unter Umständen zu einer Anrechnung des Verdienstes aus Krypto-Handel, wie Mining, auf die EM-Rente kommen. Entscheidend ist die steuerrechtliche Einordnung des Umsatzes-Gewinnes aus dem Krypto-Mining als Gewerbe oder als reine private Vermögensverwaltung!“

Mit Bezug auf ein Kryptoeinkommen neben der Grundsicherung wäre dann die Frage, ab welchem Umfang der Verkauf von NFT-Grafiken eine STEUERRECHTLICHE Relevanz hat.

Angenommen also, die Angaben im EM-Renten-Kontext gelten auch für den Grundsicherungskontext, müssten die Kryptogewinne aus NFT-Verkäufen dann nicht erst von der Grundsicherung abgezogen werden, wenn sie steuerrechtlich relevant sind?

Ab welchem Krypto-Umsatz wäre das der Fall?

Zu melden sind sie vielleicht, aber dürfen sie ohne diese Relevanz von der Sozialbehörde verrechnet werden?

Servus,

dass diese Angabe nur zur Erwerbsminderungsrente zu finden ist, kommt daher, dass es diese Grenze nur bei der Erwerbsminderungsrente und der vorgezogenen Altersrente gibt.

Bei Grundsicherung im Alter gibt es eine derartige allgemeine Grenze nicht, bis zu der Einnahmen nicht angerechnet werden.

Die Einnahmen sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb - die Abgrenzung spielt keine Rolle, weil die Konsequenzen die selben sind.

Ab dem ersten Euro positiven Ertrags.

Den Verzicht auf Veranlagung bei Einkünften bis 410 € im Jahr gibt es nur, wenn gleichzeitig Einkünfte vorliegen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Einfacher wird das übrigens, wenn Du Dich vom „Währungsschleier“ löst: Es gibt keinen Zusammenhang im EStG oder einem SGB, in dem etwas von der Währung abhängig ist, in der etwas bezahlt wird; Euro, Bitcoin, Deputatskohle und Dampfnudeln werden da genau gleich behandelt.

Schöne Grüße

MM

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