Hallo,
kann ein privater Verkäufer eine „AGB“, die er AAB (allegemeine Auktionsbedingungen nennt) nach Lust und Laune zusammenstellen, auch wenn die Bedingungen teils nicht erfüllbar sind?
„Spassbieter werden rechtlich belangt und müssen mindestens 50 % des Auktionswertes zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen, mindestens jedoch € 20,00. Gerichtsstand ist Bregenz. Die Zahlung muss binnen 3 Tagen nach Auktionsende erfolgen (auf meinem Konto oder bei Ebay einlangend) widrigenfalls mir einseitig das Rücktrittsrecht vom Vertrag zusteht und ich den Artikel neuerlich zum Verkauf anbiete. Satz, Foto und Druckfehler vorbehalten. Ich behalte mir das Recht vor, den Artikel jederzeit aus der Auktion zu nehmen.“
Der VK meint mit „3 Tagen“ Kalendertage, bietet aber auch Überweisung an - übers Wochenende oder bei Feiertagen ist eine pünktliche Zahlung ergo unmöglich.
Er verweigert trotz Zahlungseingang nach 3 Werktagen die Lieferung (hat die Ware in seinem Laden schon weiterverkauft, verm. zu einem besseren Preis) und will den Kaufpreis nicht erstatten (berechnet seine willkürliche Spaßbietergebühr).
Hat das in irgendeiner Weise eine rechtliche Basis?
Ich halte es für Unfug, aber wissen wäre mir lieber.
Danke für fundierte Hinweise, Paran