hallo
ich habe am 1.8.16 eine neue arbeitsstelle angenommen
und leider ab dem 17.8.16 krank geworden
und damit zum 31.8.16 die kündigung erhalten
jetzt habe ich nur leider herrausbekommen das mich mein alter arbeitgeber nicht krankenversichert hatte
von daher sagt die krankenkasse von uns gibt es kein geld
und da ich noch immer krankgeschrieben bin nimmt mich auch das arbeitsamt ja nicht auf
was bedeutet auch von dort bekomme ich kein geld
und was noch viel schlimmer ist
was ist mit der arzt rechnung massage kosten und facharzt kosten
bleiben die jetzt an mir hängen?
und kann ich in meiner jetzigen situation zu einem amt gehen um überbrückungs geld zu bekommen?
ich bedanke mich schon mal im vorraus für die antworten
Du kannst den Antrag auf Grundsicherung stellen.
„Es ist kaum vorstellbar, dass Ihr Arbeitgeber Sie „nur“ bei der Krankenversicherung nicht angemeldet hat, da dieser bei einer Betriebsprüfung sicher auffallen würde. Wahrscheinlicher ist, dass er auch keine Beiträge an die Rentenversicherung und das Arbeitsamt abgeführt hat. Bitte überprüfen Sie dieses. Nicht beurteilen kann ich zudem, ob Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben oder ob der Arbeitgeber sich möglicherweise darauf berufen kann, dass Sie zulässigerweise selbständig gearbeitet haben.“
„Falls Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vorlag, haben Sie Anspruch darauf, dass in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Nachversicherung für die letzten 4 Jahre erfolgt mit Auswirkungen auf die Rente und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wegen der von ihnen verauslagten Krankheitskosten haben Sie dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Wussten sie von dem Fehlverhalten des Arbeitgebers müssen sie sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, dessen Höhe das Gericht im Einzelfall bestimmen wird.“
„Der Arbeitnehmer kann im Übrigen nur für seinen Anteil der letzten 3 Monate herangezogen werden.
Die Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist als Beitragsbetrug strafbar nach § 263 StGB.“
Quelle: deutsche-anwaltshotline.de
ramses90
Servus,
woher weißt Du das?
Was steht denn auf den Duplikaten zu den DÜVO-Meldungen, die Du von diesem Arbeitgeber mit der ersten und der letzten Abrechnung bekommen hast?
Gibt es vielleicht Schwierigkeiten mit der Zuordnung, z.B. wegen mehrerer verschiedener Sozialversicherungsnummern - sowas kommt ab und zu vor, wenn jemand mit unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens angemeldet wird, z.B. Horst Wotan Wessel, Horst Wessel, Horsti Wessel.
Die Sozialversicherungsnummer, unter der Dich der Arbeitgeber angemeldet hat, steht nicht nur auf den DÜVO-Meldungen, sondern auch auf den Lohnabrechnungen.
Schöne Grüße
MM
ich habe bisher weder eine an noch eine abmeldung bekommen
genauso wenig eine abrechnung oder lohn
stimmt es eigendlich das die krankenkasse in der probezeit den lohn bei krankheit zahlt?
und wo kann ich so einen grundsicherungs antrag stellen?
Ich habe da ein Verständnisproblem:
Wen meinst du mit „alter“ Arbeitgeber?
Der, bei dem du vor dieser Beschäftigung angestellt warst?
Oder der, der dich bis zum 31.08. beschäftigte?
Vom jetzt beendeten Arbeitsverhältnis hast du noch keine Abrechnung bekommen?
richtig
habe von dem arbeitgeber der mich vom 1.8 bis 31.8 beschäftigte noch keine unterlagen erhalten
Hallo,
ich habe das so gelesen und verstanden - Aufnahme einer neuen Tätigkeit - der neue Arbeitgeber hat keine Anmeldung bei der Krankenkasse vorgenommen. Arbeitsunfähigkeit tritt innerhalb der ersten 28 Tage nach Beginn der Tätigkeit ein - der Arbeitgeber muss keine Lohnfortzahlung leisten sondern die Krankenkasse Krankengeld - Da aber keine Anmeldung bei der Kasse erfolgt, verweigert diese auch die Krankengeldzahlung. So, wie geschildert, muss aber der Arbeitgeber eine Anmeldung vornehmen und die Krankenkasse auch Krankengeld zahlen. Hier ist die Kasse in der Pflicht tätig zu werden. Die An- und Abmeldung ist vom Arbeitgeber zu fordern, gleichzeitig eine Verdienstbescheinigung und Krankengeld ist zu leisten. Krankengeld ist bis einschl., 28.8. zu leisten - die Zeit vom 29.8. - 31.08. vom Arbeitgeber und wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weiterbesteht, ab dem 01.09. weiter von der Kasse Krankengeld.
Gruss
Czauderna
Nunja, der AG hat 6 Wochen Zeit, den AN bei der Krankenkasse anzumelden.
Allerdings ist diese Frist normalerweise ziemlich blödsinnig, weil der AG spätestens am 25. August die Beitragsnachweise an die jeweilige Krankenkasse senden musste. Hier hätte der AN auch angemeldet werden können.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Löhne von einem Steuerbüro gemacht werden. Der AG hat den MA vielleicht noch garnicht an das Büro gemeldet, sodass weder eine Abrechnung, Anmeldung zur KK oder Bezahlung erfolgte.
@Guenter_Czauderna, würde hier nicht trotzdem die Nachversicherungspflicht greifen?
Also, morgen den AG anrufen und die Anmeldung Krankenkasse verlangen. Der AG ist verpflichtet, die Zahlen an die Krankenkasse zu senden, die sie benötigt, um das Krankengeld zu bezahlen.
Data
Hallo,
ja, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum 01.08 nicht zustande gekommen ist, dann greift die Anschlussversicherung wenn kein anderweitige Krankenversicherungsschutz (z.B. Familienversicherung) vorliegt.
Hier scheint es aber tatsächlich so zu sein, dass nur die Arbeitgebermeldung „noch“ fehlen.
Gruss
Czauderna
Hallo,
hier könnten auch noch spezielle Regelungen des EFZG die Sachlage komplizierter gestalten. So sollte eigentlich nach Ablauf der 4. Woche seit Beginn des Arbeitsverhältnisses - also mit Beginn des 29.08. - gem. § 3 Abs. 3 EFZG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen - mindestens bis zum 31.08. (einschließlich).
Das auch bei laufender AU innerhalb der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses die Entgeltfortzahlungspflicht nach Ablauf der 4-Wochen-Frist zwingend einsetzt, ist in der Literatur eigentlich unumstritten (zB ErfK, Reinhard, § 3 EFZG Rn 33 mit Verweis auf BAG vom 26.5.1999 und 16.1.2002)
Und je nach speziellem Zeitablauf (wenn zB die Kündigung nach Vorlage der AU-Bescheinigung ausgesprochen wurde) könnte auch noch über den 31.08. hinaus Anspruch auf Entgeltfortzahlung für insgesamt 6 Wochen gem. § 8 Abs. 1 EFZG bestehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__8.html
erst einmal besten dank für die ganzen antworten
war heute bei der krankenkasse
die werden noch nicht tätig warten noch ca.2-3 wochen werden dan erst tätig
arbeitsamt sagt auch nicht unser problem
alte arbeitgeber hat ja noch nicht einmal die lohnbescheinigung zum arbeitsamt gesendet
aber arbeitsamt will dorthin schon wieder einen neuen arbeitnehmer vermitteln
gibt es jetzt für solche fälle ein amt wo ich überbrückungsgeld oder sowas her bekommen kann???
so ich noch mal
in meinem fall tut sich irgendwie nichts
alter arbeitgeber lässt nichts von sich hören
arbeitsamt vermittelt weiter dorthin
keiner fühlt sich zuständig
kann ich irgendwo einen antrag stellen für eine kostenübernahme für einen anwalt?
weil stehe mitlerweile echt auf dem schlauch was gelder angehen
den dank der regierung braucht ja ein arbeitgeber der mindeslohn zahlt ja auch erst zum letzten des nächsten monats zahlen
was ich nur nicht verstehe ist das die krankenkasse da nicht richtig hinterher ist da ich noch immer krankgeschrieben bin und von facharzt zu facharzt gehe und behandlungen bekomme die ja gelder kosten
krankenkasse sagt nur geht das so weiter das sich der alte arbeitgeber nicht meldet wegen der lohnbescheinigung und der an und abmeldung das ich mich privat versichern muss
frage ist nur wovon und warum ich habe doch nichts falsch gemacht
danke schon mal für die vorherigen hilfestellungen und jetzt die neuen