Nichtübernahme eines Azubis trotz Zusage

Ein Azubi erhielt am Anfang seiner Ausbildung die Zusage nach erfolgreich absolvierter Prüfung für zwei jahre übernommen zu werden.Genau zum Erhalt des Prüfungtermins erfährt der Azubi von seinem Abteilungsleiter die Information seiner Nichtübernahme bei Püfungsabschluss und erklärt ihm die Kündigung.Der Azubi geht nun in der Prüfungssituation in die Stellung naher Arbeitslosigkeit.Er erfährt das intern schon im Januar diese Jahres die Entscheidung ohne sein Wissen gefallen war.

Wo ist jetzt die Frage ? Vielleicht waren die Leistungen des Azubi nicht so, dass man ihn weiter beschäftigen möchte, vielleicht hat sich der Personalbedarf der Firma verringert. damit wird sich der Azubi abfinden und woanders bewerben müssen.

Im Zweifel den zuständigen Rechtsbeistand zuziehen.

Zwar ist eine weitere Übernahme nicht wahrscheinlich, noch wünschensert in einer solchen Situation, allerdings könnte es sich positiv auf eine vorübergehnde Weiterleistung der Vergütung auswirken, da dir nicht genügend Zeit zur Alternativen Suche gegeben war.

Bei nicht-bestehen wäre dies auch eine Chance die Prüfung wiederholen zu dürfen, bzw auch hier dem Lehrling eine Auszahlung von Zusatzleistungen zu ermöglichen, sofern dieser deshalb wesentlich Zeit verliert. Da der Ausbilder eine Teilschuld an dem Leistungsabfall zu tragen hat.

LG
Patty

Die Frage ist:welches Recht besteht für den Azubi durch die Nichteinhaltung vorheriger Absprachen.Seine Leistungen wurden nicht kritisiert.Die Aussage ist das sein Posten mit einem höher qualifizierten Mitarbeiter besetzt wird.

Hallo,

Bei nicht-bestehen wäre dies auch eine Chance die Prüfung
wiederholen zu dürfen, bzw auch hier dem Lehrling eine
Auszahlung von Zusatzleistungen zu ermöglichen, sofern dieser
deshalb wesentlich Zeit verliert. Da der Ausbilder eine
Teilschuld an dem Leistungsabfall zu tragen hat.

Das ist ein ganz schön dünnes Eis, auf das hier gegangen wird. Nicht-bestehen ob „mit Absicht“ (aus taktischen Gründen) oder nicht, macht sich im Lebenslauf nicht so gut. Und zu dem, was dem Auszubildenden an Ausbildungsinhalten vermittelt wurde, wäre das Berichtsheft anzusehen. Dieses ist von Ausbilder und Auszubildenden unterschrieben …

Gruß
Jörg Zabel

Die Frage ist:welches Recht besteht für den Azubi durch die Nichteinhaltung vorheriger Absprachen.

Keine. Aus einer mündlichen Absichtserklärung kann man keine Ansprüche ableiten.

Leider falsch
Sorry Nordlicht,
aber damit…

Keine. Aus einer mündlichen Absichtserklärung kann man keine
Ansprüche ableiten.

… liegst Du falsch.
Im Arbeitsrecht können sehr wohl mündlich rechtlich bindende Verträge geschlossen werden.
Eine Schriftformerfordernis gibt es nicht und kann lt. Rechtsprechung auch nicht aus § 2 NachwG abgeleitet werden.
Die entscheidende Frage ist daher, ob die Zusicherung gerichtsfest beweisbar ist - zB durch Zeugen.

Hallo ich habe ungefähr 20-30 Zeugen die bestätigen können, das mir nach meiner bestandenden Prüfung die Übernahme zugesichert wurde. Wie ich heute erfahren habe, wussten meine Vorgesetzten seit Anfang diesen Jahres bescheid. Da ich erst gestern über die „Nicht-Übernahme“ informiert wurde und am kommenden Dienstag meine Prüfung habe - und somit meinen Azubi-Status verliere - sehe ich mich benachteiligt. Mündlich wurde mir bei jeder Nachfrage versichert, das ich übernommen werde und mich daher auch gar nicht erst bei anderen Unternehmen bewerben müsste.

Bei Nachfrage meiner direkten Vorgesetzten, was diese denn von der Entscheidung des Abteilungsleiters halten würde, äußerte sie, das bereits seit Anfang des Jahres meine kommende Stelle neu besetzt werden würde. Nach weitere Nachfrage, weshalb ich denn erst eine Woche vor meinem Ausildungsabschluss informiert wurde, äußerte sie: „Hätte ich früher von meiner nicht Übernahme erfahren, so hätte ich bewusst meine Arbeitsleistung reduziert“. Ich habe bereits einen Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, sehe mich aber, aufgrund des fehlenden Vertrauens zu meinen Vorgesetzten, nicht mehr in der Lage für diese Personen zu arbeiten. Ich habe daher vor, gerichtlich dagegen vor zu gehen.

LOL … die Basis für eine künftige Zusammenarbeit ist also restlos zerstört, dennoch geht man gerichtlich vor gegen die Entscheidung? Klingt abstrus.

Die am Anfang der Ausbildung gemachte Zusage ist nichts wert. Dinge können sich ändern, der Azubi erfüllt die Erwartungen nicht, der Bedarf ändert sich, etc. Selbst wenn sich der AG an die mündliche Zusage halten müsste, die er vor Jahren gemacht hat, könnte er nach Bestehen der Prüfung eine neue Probezeit vereinbaren und dann innerhalb der Probezeit kündigen mit der Begründung, dass der frühere Azubi den Anforderungen nicht gewachsen ist. Ein gerichtliches Verfahren dürfte also ausser Spesen und einem noch mieseren Arbeitszeugnis wenig bringen.

Hallo Wolfgang,

aber damit…

Keine. Aus einer mündlichen Absichtserklärung kann man keine
Ansprüche ableiten.

… liegst Du falsch.

Mal sehen, was der Richter dazu sagt.

Im Arbeitsrecht können sehr wohl mündlich rechtlich bindende Verträge geschlossen werden.

Das steht doch gar nicht zur Debatte. Ich bezweifele, dass es einen Vertrag gibt. Nicht jeder Satz, der auf einem Firmengelände ausgesprochen wird, ist ein wirksamer Vertrag.

Die entscheidende Frage ist daher, ob die Zusicherung gerichtsfest beweisbar ist - zB durch Zeugen.

Die UP hat „20 bis 30“ Zeugen. Was mich in meiner Meinung bestärkt, denn Vertragsgespräche führt man im kleinen Kreis und nicht vor Publikum.

Gruß

Nordlicht

Personen zu arbeiten. Ich habe daher vor, gerichtlich dagegen vor zu gehen.

Wenn Du Dir so sicher bist, tu es. Aber denk dran, die erste Instanz bezahlst Du selber, auch wenn Du gewinnst, es sei denn, Du hast eine Rechtsschutzversicherung.

Hi nicky,

Ein Azubi erhielt am Anfang seiner Ausbildung die Zusage nach
erfolgreich absolvierter Prüfung für zwei jahre übernommen zu
werden.

schriftlich? Oder „nur“ mündlich? Weiter unten schreibst Du von 20-30 Zeugen, das kommt mir recht viel vor. Normalerweise werden solche Vereinbarungen doch „hinter verschlossenen Türen“ getroffen. Wie kommt es zu dieser Masse an Zeugen? Und wie kommt es dass der fikitive Azubi nicht spätestens drei Monate vor der drohenden Arbeitslosigkeit (bei Nichtübernahme) bei seinem Betrieb einen schriftlichen Vertrag eingefordert hat?

Dann zum zerrütteten Verhältnis zu der Firma: also wenn der Vorgang so war wie Du das geschildert hast (schon im Januar war klar, dass der fiktive Azubi diese Stelle nicht kriegt aber weil man Schiss hat, dass der Azubi dann bockt hat man ihm das nicht gesagt) dann ist das an Unerfreulichkeit kaum zu überbieten.

Aber ich denke, so ein fiktiver Azubi sollte sich auch immer überlegen was er denn möchte: würde er unter diesen Umständen dort wirklich weiter arbeiten wollen? Denn das Unternehmen (und ganz klein scheint’s ja nicht zu sein, wenn da ein Betriebsrat ist!) scheint ja den fiktiven Azubi nicht übernehmen zu wollen. Die Vorgehensweise spricht nicht für ein besonders gutes Vertrauensverhältnis bzw. Kommunikationskultur innerhalb des Betriebs und damit wohl auch nicht für ein langfristiges, für alle Beteiligten erfüllendes Arbeitsverhältnis.

Ich denke, so hart es für den fiktiven Azubi auch sein mag: er fährt mit Sicherheit am besten und schmerzärmsten, wenn er sich jetzt bestmöglich auf seine Prüfungen konzentriert, parallel dazu die Sache mit dem Arbeitsamt klärt und ansonsten Bewerbungen schreibt.

Denn - das wurde ja schon erwähnt - angenommen, der Betrieb könnte auf irgendwelchen Wegen (Betriebsrat, Zeugenaussagen, Gericht) dazu gebracht werden, den fiktiven Azubi doch zu übernehmen, dann kündigt man dem Azubi halt bei erster Gelegenheit innerhalb der Probezeit. Dann hat azubi viel Energie und vielleicht auch Geld verloren und ist genauso weit wie vorher.

*wink*

Petzi

Hallo Wolfgang,

Hallo,

aber damit…

Keine. Aus einer mündlichen Absichtserklärung kann man keine
Ansprüche ableiten.

… liegst Du falsch.

Im Arbeitsrecht können sehr wohl mündlich rechtlich bindende Verträge geschlossen werden.

Das steht doch gar nicht zur Debatte.

Was heißt das denn dann, was Du da oben geschrieben hast ?
Eine „Absichtserklärung“ in Form einer Einstellungszusage kann nun mal im Arbeitsrecht bindend sein

Ich bezweifele, dass es
einen Vertrag gibt. Nicht jeder Satz, der auf einem
Firmengelände ausgesprochen wird, ist ein wirksamer Vertrag.

Aber sehr vieles, was so von AG zu AN daher geredet wird, kann arbeitsrechtlich bindend sein.
Du vermengst die Prüfungsschritte.
Die Klage wird wohl nicht allein deswegen abgewiesen werden, weil es um eine mündliche Zusage handelt.
Die Prüfung, was da damals geredet wurde und ob das dann im Einzelfall tatsächlich als Einstellungszusage zu bewerten ist, ist erst der zweite Schritt.
Ist es aber grundsätzlich als Einstellungszusage zu bewerten, können grundsätzlich auch nicht nachträglich zusätzliche Kriterien zur Umgehung der Zusage herangezogen werden, wie im Thread ja auch locker herumspekuliert wurde.

Die entscheidende Frage ist daher, ob die Zusicherung gerichtsfest beweisbar ist - zB durch Zeugen.

Die UP hat „20 bis 30“ Zeugen. Was mich in meiner Meinung
bestärkt, denn Vertragsgespräche führt man im kleinen Kreis
und nicht vor Publikum.

Du ahnst nicht, wieviel „Plappermäuler“ es unter den AG gibt - vor allem in kleineren und mittleren Betrieben.

Gruß

Nordlicht