Hallo die Experten,
nehmen wir den folgenden fiktiven Fall an : Kaltmiete und Betriebskosten werden dem Vermieter in einer gemeinsamen Überweisung zugeführt. Ohne die jährliche Betriebskostenabrechnung anzufechten gerät der Mieter in Summe in einen nicht unerheblichen Zahlungsrückstand, leistet nicht den Ausgleich der Jahresabrechnung.
EIne Kündigung ist dem Vermieter verwehrt, da der Betrag der Kaltmiete gezahlt wurde. Die Betriebskosten müssten im Wege der Zivilklage eingetrieben werden.
Der Vermieter habe einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid in den Händen.
Schickte der Vermieter nun den Gerichtsvollzieher damit auf den Weg, und würde der beim Mieter (Hartz4-Empfänger) nichts Pfändbares vorfinden, welche weiteren Möglichkeiten hätte der Vermieter überhaupt noch zur Lösung des Problems ?
Wird dem Vermieter - im Rahmen des Mieterschutzes - zugemutet, bis in alle Ewigkeit dem Mieter dessen Betriebskosten ( Wasser, Müll, etc. ) zu finanzieren ?
Gruß
Karl
Nein.
Der kann (regulär) kündigen und den Auszug auch mittels Räumungsklage durchsetzen.
Man kann sogar fristlos kündigen, wenn die ausstehenden Nebenkosten 2 Monatskaltmieten übersteigen.
MfG
duck313
Da habe ich gute Nachrichten für dich:
Nebenkosten - sowohl die Abschläge als auch die Zahlbeträge der jährlichen Abrechnung - sind Teil der Mietzahlungen.
Zuletzt vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 20.02.2015 (Az. 63 S 202/14) festgestellt
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE520682015&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint