Nichtzugelassene Räder verkauft - rechtliche Möglichkeiten?

Hallo Zusammen,

mir erging es jetzt ähnlich. Vor 25 Monaten habe ich bei einem Reifenhändler „Rädergünstiger“ Winterkompletträder für einen BMW F20 für 450 € gekauft.
Jetzt war ich heute mit den Reifen das erste Mal beim TÜV und ich habe keinen TÜV erhalten, da die Räder keine Zulässigkeit haben. Auf Nachfrage sind diese nur für einen 3er und keinen 1er BMW zugelassen.
Da nun 2 Jahre an Gewährleistung vorbei sind, kann ich keinen Sachmangel geltend machen. Für mich ist das aber Betrug.
Ich habe Reifengünstiger bereits kontaktiert und sie würden die Reifen inkl. Felgen für 200 € zurückkaufen. Ein schlechter Witz, da wir damit kaum gefahren sind und wenn dann nur 1 Winter lang.
Wie sieht es jetzt für mich aus? Habe ich Pech gehabt oder kann ich ihn auf Rückabwicklung verklagen?

Vielen Dank im Voraus und Grüße

Andreas

Wieso? Hat sich der Reifenhändler durch Vortäuschung falscher Tatsachen oder Verschweigen von Tatsachen bereichert und das auch noch vorsätzlich? Im übelsten Fall kann man auch hier doch nur Inkompetenz vermuten und die ist a) nicht strafbar und verjährt b) „irgendwann“. „Irgendwann“ in dem Sinne, dass man prüfen müsste, wann die Verjährungsfrist begonnen hat zu laufen und wann sie vorbei ist.

Es wäre noch darauf hinzuweisen, dass man sehr vorsichtig mit solchen Anmerkungen

sein sollte, weil man da schnell die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet.

Wieso muss man da denn heute das erste mal zur HU? Wäre die nicht zwischenzeitlich schon mal fällig gewesen?

Aber wie auch immer: die wichtigste Frage wird wohl sein, ob die Verjährungsfrist wirklich abgelaufen ist, aber das kann man ohne weitere Angaben (genaue Daten) nicht sicher sagen.

Gruß
C.

Guten Tag,

und die zweitwichtigste: In letzter Instanz ist der Halter (hier in Personalunion der Führer) für die Beschaffenheit seines Fahrzeugs verantwortlich.

Gruß.

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Ein Betrug wäre zwar theoretisch möglich, ist aber äußerst unwahrscheinlich und wäre wohl kaum nachzuweisen. Leider, denn in diesem Fall wäre die Gewährleistungsfrist ganz eindeutig noch nicht abgelaufen (§§ 438 Abs. 3 S. 1; 195 BGB).

Außerdem kann der Händler zivilrechtlich dagegen vorgehen, insbesondere durch Abmahnung und Unterlassungsklage. Das kann schnell teuer werden.

Genau. Ich möchte unterstreichen, dass die sogenannte Gewährleistungs- eine Verjährungsfrist ist. Ist ja den meisten Leuten nicht bewusst.

Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 Var. 2 BGB) und endet zwei Jahre später (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ausnahme: Hat sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB), aber nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. (§ 474 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1); das heißt: Verbraucher (§ 13 BGB) kauft bei Unternehmer (§ 14 BGB).

Danke für alle ausführlichen Antworten.

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