Die Einfriedigung eines Grundstücks muß von der Grenze eines landwirtschaft genutzten Nachbargrund-
stücks 0,6m zurückbleiben. Wenn der Zaun aber 2m hoch ist (also höher als ortsüblich), gilt dann der selbe Abstand?
Hallo Louis 54,
schau doch einmal in §37 NNachbG bzw. auf den dort verwiesenen §8 NNachbG.
In deinem Fallbeispiel könnte ein Abstand zur Grenze von bis 1,5m gelten.
Allerdings kann man das so pauschal nicht unbedingt sagen. Es gilt noch einige weitere Umstände wie geplante Errichtung oder Bestand? Einverständnis des angrenzenden Nachbarn, ausgewiesenes Bauland ja / nein etc. zu berücksichtigen…
Hoffe diese Antwort hilft dir erst einmal weiter.
MfG
TF_C
Hallo TF-C,
vielen Dank für Deine kompetenten Infos.Es ist kein aus-gewiesenes Bauland und der Zaun wird neu errichtet.Die Frage stellt sich, welche Höhe ist ortsüblich und wo ist der §37 genauer definiert?
Hallo Louis,
ich komme zwar aus Köln und für mich gilt somit das Nachbarschaftsgesetzt NRW, aber beide Landesgesetze sind relativ gleich…
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du den Zaun errichten möchtest und dein Nachbar / Landwirt etwas gegen den Abstand hat.
Also bröseln wir mal auf:
-
eine ortsübliche Einfriedung wird i.d.R. aus gegebener Bebauung oder dem kommunalen Bebauungsplan ermittelt. Da bei dir offensichtlich beides nicht vorhanden ist, gilt in deinem Fall wohl ein 1,20m Zaun (oder vergleichbare/bessere Güte) als ortsüblich.
§28 (1) NNachbG -
bei einer Neuerrichtung abweichend der Ortsübung oder in Grenznähe (
Guten Tag,
ich kenne mich mit juristischen Themen nur bedingt aus (eher Richtung Arbeitsrecht, aber selbst da nur angelesenes Wissen).
Deshalb kann ich diese Frage nicht beantworten.
MfG
Janna
Die Einfriedigung eines Grundstücks muß von der Grenze eines
landwirtschaft genutzten Nachbargrund-
stücks 0,6m zurückbleiben. Wenn der Zaun aber 2m hoch ist
(also höher als ortsüblich), gilt dann der selbe Abstand?
Hallo TwoFaces_Cologne,
der Landwirt bin ich selbst.Neben dem von mir bewirtschafteten Ackerland wurde von der Gemeindeverwaltung ein Wasserspeicher zur Trinkwasserversorgung in einem Gebäude errichtet, um einen höheren Wasserdruck (Höhenlage des Geländes ca. 300m)und mehr Speicherkapazität zu erreichen.Als ich im Urlaub war,wurde um den Neubau ein 2m hoher Zaun direkt auf die Grenze errichtet. Nachdem ich auf das „Schwengelrecht“ verwies,soll nun am Montag der Zaun zurückgesetzt werden. Dank deiner Hilfe werde ich die Gemeinde auf den entsprechenden Gesetzestext aufmerksam machen.Die können sich dann gegebenenfalls selbst informieren.Dann wäre ein zweiter Rückbau nicht notwendig.Möchte nicht wissen,was passiert wäre,wenn der Fall sich andersrum zugetragen hätte!?
Allerbesten Dank für deine Bemühungen!!! Hat mir sehr geholfen. Dir auch noch einen schönen Restsonntag!
Louis
Hallo Janna,
danke für die mail
Louis
Hallo Louis,
nun in diesem Fall gibt es dann leider noch ein paar mehr Punkte zu berücksichtigen…
(vorweg: ich habe nicht das Geringste gegen Landwirte, die Rechtsprechung stellt diesen im Allgemeinen bei Streitwerten zwischen Privatpersonen und Landwirt schlichtweg in eine meist stärkere Ausgangsposition…)
Zu deinem Fall wäre z.B. noch zu würdigen welchen Nutzen das Geb. der Gemeinde hat (Gemeinnutzen?), ob du Eigentümer oder Pächter des betreff. Grundstücks bist etc.
Wenn du magst, können wir den Fall noch mal aus deiner Situation bewerten…
Gruss,
TF_C
Hallo TF_C
Das Ackerland habe ich gepachtet.Allerdings will der Eigentümer seine Interessen wahrnehmen um später keine Wertminderung zu erfahren.Das Gebäude ist bereits errichtet,es geht lediglich um den Zaun.Und dabei spielt das Gemeinwohl keine Rolle.Das Problem für mich besteht darin, daß der Zaun (rechtwinklig angeordnet) beim Ackern mit den grossen Maschinen nicht beschädigt wird. Ich bezahle also Pacht für eine Fläche, die ich nicht bewirtschaften kann, weil Schäden am Zaun beim Wenden sonst kaum möglich sind.
Gruß Louis
Hallo Louis,
wie du wohl bereits richtig vermutest, kann in deinem Fall nur der Eigentümer gegen die Handlungen der Gemeinde vorgehen…
Aus meinen Erfahrungen heraus, wäre ich beim Gemeinwesen ebenfalls vorsichtig mit irgend welchen Gesetzestexten bzw. deren Auslegung.
In der Regel läßt es eine Gemeinde immer auf eine gerichtliche Würdigung ankommen, da sie somit eine Minimalchance hat, ihr Ansinnen zumindest teilweise durch zu bekommen und ganz abgesehen davon sind es ja die Steuergelder wovon die Gerichtskosten im Zweifelsfall bezahlt werden…
Bevor du am Montag in deiner Kommune auf den Putz haust, solltest du einmal mit deinem Verpächter abklären, ob er nicht evtl. sogar eine fristgerechte Anzeige des Bauvorhabens erhalten, aber ignoriert hat.
In diesem Falle wäre nämlich sogar die Grenzbebauung rechtens.
Absehen hiervon gibt es natürlich auch immer noch Kommunen, die ein Einsehen haben und ihren Bürgern entgegen kommen… ist zwar sehr selten, kommt aber vor.
Rein rechtlich sind DIR in deinem Fall die Hände gebunden und du bist vorerst ziemlich gekniffen. Alle Ansprüche müssen zwischen deinem Verpächter und der Kommune verhandelt werden.
Das ist zwar alles sehr bitter, entspricht aber leider den Tatsachen.
Ich wünsche dir aber trotz Allem einen angenehmen Start in die Woche.
MfG
TF_C
keine Ahnung
Die Einfriedigung eines Grundstücks muß von der Grenze eines
landwirtschaft genutzten Nachbargrund-
stücks 0,6m zurückbleiben. Wenn der Zaun aber 2m hoch ist
(also höher als ortsüblich), gilt dann der selbe Abstand?
Die Einfriedigung eines Grundstücks muß von der Grenze eines
landwirtschaft genutzten Nachbargrund-
stücks 0,6m zurückbleiben. Wenn der Zaun aber 2m hoch ist
(also höher als ortsüblich), gilt dann der selbe Abstand?
Niedersachsen unterscheidet sich da von der Regelung in anderen Bundesländern.
Meiner Meinung nach ist die Frage nicht, ob der Abstand verändert werden muss, der Abstand bleibt der Gleiche. Jedoch hat Niedersachsen in seiner Bauordnung Höchstmaße festgesetzt. Eine undurchsichtige Einfriedung an der Grenze darf 1,80 m hoch sein. Es sind auch 2 m erlaubt, allerdings nur, wenn der Nachbar zustimmt. Jedoch ist trotzdem bei einer Höhe von mehr als 1,80 m eine Baugenehmigung erforderlich.
Hallo Heike,
danke für deine Info.Ich denke, daß ich mit den 60cm Abstand auskomme und die Angelegenheit auf sich beruhen lasse.
Gruß Louis
Hallo TwoFaces,
ich denke, daß ich mit den 60cm Abstand auch leben kann.
Somit lasse ich die Angelegenheit auf sich beruhen. Die restlichen Zentimeter machen mich auch nicht viel glücklicher. Aber trotzdem nochmal Dank für Deine Mühe.
Gruß Louis
Hallo, danke für die Frage.
Also zunächst einmal ich bin kein Anwalt- aber ich verstehe das Gesetz so, das die Einfriedung sowieso nur im Ausserörtlichen nichtbauland aufgestellt werden muss/kann.
Die Höhe- egal ob Ortsüblich oder nicht - spielt hierbei jedoch keine Rolle. Es gilt also der gleiche Abstand.