Nießbrauch auf WE mit 1/3 Grundund Boden lt. Grundbuch

auf einem Grundstücksteil , das als Nießbraucher genutzt und seit Jahren bearbeitet wird - andere machen da nichts - wird ständig von Mietern des gleichen Objektes Sachen abgestellt und einfach stehen gelassen. Ist das rechtens - wenn diese entfernt werden vom Nießbraucher, so werden diese vom <Mieter wieder hingestellt. Mieter saagt: ich habe das gleiche Recht wie du - der Mieter wilol nur nutzen aber nichts tun - Bitte um Beantwortung

Die Frage ist unklar gestellt. Was ist genau die Mietsache? Auf welcher Basis hat wann wer mit wem über die konkrete Mietsache einen Mietvertrag geschlossen?

An welchen Flächen besteht der Nießbrauch? Auf welcher Basis hat wann wer von wem den Nießbrauch mit ggf. welchen Maßgaben erhalten?

Gibt es hier Überschneidungen zwischen Mietsache und Nießbrauch? Wie ist es zu diesen Überschneidungen gekommen? Hat ggf. der Nießbrauchberechtigte selbst die Fläche an den Mieter vermietet?

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Hallo,
es koennte sich um eine WEG handeln, Wohnungseigentuemer-Gemeinschaft, mit 3 Wohneinheiten. Der Boden gehoert allen ideell zu 1 Drittel. Niemand hat eine spezielle Bodenflaeche in seinem Sondereigentum. Niessbrauch bezieht sich auf eine von 3 Wohnungen, also dieses Sondereigentum. So ist es ueblich.
Ist es so? Oder steht es doch anders in der Teilungserklaerung?

Hallo,

Es könnte aber auch ganz anders sein. Ohne die Antwort auf dii Fragen, die Wiz gestellt hat, geht es nicht weiter.

Gruss
Jörg Zabel

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Zur Verdeutlichung des bereits Geschriebenen hier die (Mindest-)Informationen, die zu einer sinnvollen Beantwortung Deiner Frage notwendig sind, zusammengefasst:

1.) Ist das Nießbrauchrecht wirklich durch Eintragung im Grundbuch gesichert (notwendige Voraussetzung)? Der Eintragungstext wäre hilfreich. Ist in der Eintragung das belastete Grundstücksdrittel genauer definiert / beschrieben?
2.) Was genau ist Mietsache - also worauf bezieht sich der Mietvertrag? Das gesamte Grundstück? Oder ebenfalls „ein Drittel“? Zwei Drittel? Wenn ja, ist diese Fläche im Mietvertrag genau definiert?
3.) Vor allem: wer ist der Vertragspartner des Mieters? Der Grundstückseigentümer oder der Nießbraucher?

Zur Erläuterung: grundsätzlich ist der Nießbrauch ein stark eigentumsnahes Recht (sog. „wirtschaftliches Eigentum“) - es fehlt lediglich das Verfügungsrecht, ansonsten gewährleistet es eine uneingeschränkte Nutzung und Fruchtziehung. Das beinhaltet beispielsweise auch das Recht, Besitz und Nutzung der Sache, für die Nießbrauch eingeräumt wurde, per Mietvertrag an einen Dritten abzutreten. Spätestens da wird deutlich, dass ein Eigentümer keine Sache vermieten darf, an der er jemandem schon Nießbrauch eingeräumt hat; sein Eigentumsrecht ist ein nudum ius. Beides - Miete und Nießbrauch - räumen ein Recht auf Nutzung ein, die hier offensichtlich miteinander kollidieren.

Daher ist das

unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer und nicht der Nießbraucher der Vermieter ist, nicht möglich oder doch zumindest rechtlich nicht zulässig. Der Eigentümer kann nicht dasselbe „Objekt“, für das er jemandem Nießbrauch eingeräumt hat, auch noch vermieten. Dieses Recht hat er nämlich an den Nießbraucher (mit) abgetreten.

Grundsätzlich hat das Nießbrauchrecht als eigentumsnahes Recht einen höheren rechtlichen Rang als ein Mietvertrag, was schon der Grundbuchzwang (notariell beurkundete dingliche Einigung und Eintragung in das Grundbuch) verdeutlicht. Wenn Du hingegen als Nießbraucher selbst der Vermieter bist, gehen die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag hervor. Es kommt jedenfalls, wie so häufig, auf die konkreten Umstände an. So lange Du Dich da bedeckt hältst, kannst Du keine sinnvolle Antwort erwarten.

Gruß,
Ralf

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