Noch-Ehemann vom Erbe ausschließen

Hallo,
Wir sind seit 1 Jahr getrennt lebend, es existiert eine notarielle Scheidungsfolgrvereinbarung (Versorgungsausgleich und Unterhaltsanspruch sind da schon geregelt, laut Notar sind wir wirtschaftlich getrennt), die ETW ist im Grundbuch auf mich übertragen, unser gemeinsames Kind ist 9 Jahre alt.
Ich habe in sämtlichen Versicherungen im Todesfall meinen Sohn als Bezugsberechtigten angegeben und für den Fall, dass er noch nicht volljährig ist, meine Schwester.
Was passiert mit der ETW oder dem Sparguthaben in meinem Todesfall vor Volljährigkeit meines Sohnes? Wie kann ich meinen Noch-Ehemann von sämtlichen Erbansprüchen/-Folgen ausschließen (hinsichtlich des Alters unseres Kindes im Erbfall). Muss ich das notariell machen? Oder reicht ein handschriftliches Testament meinerseits, in welchem ich meinen Sohn als Alleinerbe angebe bzw. falls nicht volljährig, eine von mir bestimmte Person zur Vermögenssorge bis zur Volljährigkeit?

Danke :blush: und Grüße

Sonja

Dafür musst Du nichts extra tun. Nur Ehegatten sind Erben und ggf. Pflichtteilsberechtigte. Von gewesenen oder früheren Ehegatten ist in Abschnitt 3 des BGB nirgendwo die Rede.

Wenn Du Deinen Sohn als Alleinerben einsetzen möchtest, solltest Du das auch tun. Wenn Du irgendeine andere „von Dir bestimmte Person“ zum Erben einsetzt, erbt nicht dein Sohn, sondern diese. Dein Sohn kann auch minderjährig erben, ganz ohne eine andere Person.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Dann kann sie das für sich verbraten und den Sohn von Hartz4 leben oder vorhandenes Vermögen verbrauchen lassen. - Das täte sie sicher nicht, aber man soll die Menschen auch nicht in Versuchung führen.

Und nur zu Sicherheit sollte man auch den Fall bedenken, dass der Sohn (egal wie alt) früher stirbt als die Fragestellerin.

Hi Ihr Lieben,
Danke für die Antworten. Vielleicht habe ich missverständlich formuliert- sorry.
Mir geht es darum, dass der Vater unseres gemeinsamen Sohnes keinen Zugriff auf sämtliches Vermögen hat, das unser Sohn erben würde wenn dieser noch nicht volljährig ist. Er soll es nicht verwalten können denn dann wäre es weg :woman_shrugging:t2:

Daher würde ich es meine Schwester verwalten lassen bis zur Volljährigkeit, da die mit Geld sehr gut umgehen kann.

Wie stelle ich das sicher, dass der Vater nix damit anstellen kann?

Lg
Sonja

Servus,

Der einfachste Weg ist, per Testament einen Testamentsvollstrecker (und sinnvollerweise auch einen Ersatz-Testamentsvollstrecker) festzulegen, der nicht der Vater ist. Hier könnte z.B. auch die Schwester am Zug sein.

Man muss bedenken, dass die Funktion des Testamentsvollstreckers mit einiger Arbeit verbunden ist, insbesondere wenn der minderjährige Erbe ein Vermögen im Wert von mehr als 15.000 € erbt.

Grundsätzlich wird vom Familiengericht kontrolliert, wie der Vater das geerbte Vermögen seines minderjährigen Sohnes verwaltet. Er muss ab einem Wert von 15.000 € ein Bestandsverzeichnis dieses Vermögens vorlegen und lückenlos nachweisen, was er damit macht. Etwas anderes als erhalten und vermehren darf er damit nicht tun. Dieser Job ist für Leute, die nicht regelmäßig mit derlei Kram zu tun haben, keine vergnügliche Sache.

Der Erblasser kann in seinem Testament auch Anordnungen treffen, wie das geerbte Vermögen des minderjährigen Erben zu verwalten ist, z.B. konkret zu benennende hoch riskante Anlageformen ausschließen oder auch positiv festlegen, wo und wie das Vermögen angelegt werden oder bleiben soll (oder auch zu welchen konkreten Zwecken in welcher Höhe Mittel für den Erben entnommen werden dürfen).

Schöne Grüße

MM

1 Like