Servus,
im Gegensatz zum rechtskräftigen Urteil heißen solche Bescheide inter Augures <krümelpick>bestandskräftig</krümelpick>.
Es gelten bis zur Festsetzungsverjährung die Korrekturvorschriften und damit -möglichkeiten aus den §§ 129, 172, 173 AO.
Für den Fiskus besteht in solchen (nicht neuen) Situationen die Möglichkeit, hinsichtlich einzelner vor Gericht anhängiger Aspekte Bescheide vorläufig zu erlassen, Näheres dazu in § 165 AO - ich meine mich zu entsinnen, dass in den 1990er Jahren zeitweise ungefähr vier oder fünf Umfänge/Gründe der Vorläufigkeit in ESt-Bescheiden zu finden waren. Das setzt aber voraus, dass bereits eine konkrete Klage mindestens vor dem BFH anhängig ist. Solche Vorläufigkeitserklärungen halten die Bescheide „offen“ in den dort genannten Punkten, während sie in allen anderen bestandskräftig werden, und ersparen Unmassen von Einspruchsverfahren.
Ferner besteht die Möglichkeit, einen Bescheid gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen bei der Veranlagung nicht vollumfänglich geprüft worden sind. Das wäre meines Erachtens das Mittel der Wahl in den Bundesländern, die mit der neuen Hauptfeststellung derartig absaufen, dass eine große Zahl an Grundsteuererklärungen un- oder kaum geprüft durchgewunken wird, geschieht aber meines Wissens nicht: Schade drum, wäre ein geeignetes Mittel gewesen, um allen möglichen Phantasiegeschichten über die hinterlistig und bösartig von den bösen Behörden eingefädelte Hauptfeststellung den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Das ist in den letzten dreißig Jahren nie rückwirkend geschehen, wenn Fragen zur Besteuerung am BVerfG behandelt worden waren, sondern regelmäßig nur für (ab Urteil) künftige Verfahren.
Kurzer Sinn:
Da es bei dem nicht sehr durchsichtigen Bewertungsverfahren, in dem BORIS für die Steuerpflichtigen als Black Box agiert, kaum Möglichkeiten gibt, im Zuge eines Einspruchsverfahrens die durch den Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbescheid gegebene Beschwer konkret zu benennen und daher die meisten Einsprüche gegen diese Bescheide genauso sang- und klanglos erledigt werden werden wie die später irrtümlich erst gegen die Grundsteuerbescheide eingelegten, ist es, wenn man betreffend die Hauptfeststellung unsicher ist, dringend geboten, sich mit §§ 129 und 172 - 177 AO zu beschäftigen.
Schöne Grüße
MM