Nochmals Thema: Mindestmietdauer

Guten Tag,

diese/ähnlich Anfragen wurden bereits früher gestellt, allerdings konnten meine Fragen nicht durch die alten Beiträge vollständig geklärt werden und bei den Archivbeiträgen konnte ich nicht antworten.

Person A hat einen Mietvertrag abgeschlossen in dem eine Mindestmietdauer (hier 18 Monate) vermerkt war. Diese Mindestmietdauer ist vorgedruckt im Mietvertrag, maschinell wurde an entsprechender Position ein Häckchen gesetzt, damit dieser Punkt gültig ist. Diese Klausel wurde im Vorfeld nicht mit Person A abgesprochen und diese Klausel wurde erst bei Unterzeichnung gesehen. Da keine Zeit blieb eine anderweitige Wohnung zu suchen/zu beziehen, wurde der Vertrag von Person A unterschrieben.

Ist diese Klausel in solch einem Fall rechtskräftig durch die Unterschrift?
Person A hatte nie ein persönl. Gespräch mit dem Vermieter, die Wohnungsbesichtigung wurde über ein Immobilienbüro (ohne Makler-Gebühren) geregelt, die Wohnungsübernahme dann mit dem Hausmeister.

Person A würde nun gern mit Person B (Ehemann, aus beruflichen gründen nicht in der gleichen Stadt lebend) in eine größere gemeinsame Wohnung ziehen.

Kann man mit der Begründung der „Familienzusammenführung“ vorzeitig aus einem Mietvertrag mit Mindestmietdauer aussteigen?

Ist der Vertrag rechtens, so wie es oben geschildert wurde?

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten.

Letia

Sofern „Mindestmietzeit“ bedeutet, dass die Kündigung vor dem Ablauf von 18 Monaten ausgeschlossen ist, dürfte die Regelung wirksam sein.
Der Kündigungsgrund „Familienzusammenführung“ existiert nicht.

Hallo.

Gehe ich jedoch richtig in der Annahme, dass eine Untervermietung eine Möglichkeit wäre früher auszuziehen? Bzw. bei Verweigern der Untervermietung dann innerhalb der 3-mon. Frist gekündigt werden kann?

Quelle: www.Miterverein-Hamburg.de (falls link nicht erlaubt, bitte entfernen)

Hallo,

Antwort: Jein.

Und zwar deshalb, weil der VM zur Untervermietung seine Zustimmung verweigern müsste.

Es gibt aber auch Mietverträge in denen die Untervermietung bereits gernerell gestattet wird. Dann wäre das ein zahnloser Tiger, man könnte aber auf jeden Fall die Wohnung untervermieten, um nicht doppelt Miete zu zahlen (hätte aber das Problem jemanden für kurze Zeit zu finden und müsste gegenüber VM weiterhin haften).

Nur wenn die Untervermietung nicht erwähnt wird und der VM bei Nachfrage diese verweigert hätte man die Möglichkeit zu kündigen.

Gruß
Nita

Ich gehe davon aus, dass es ein Zeitmietvertrag ist. Bedingung dafür ist jedoch, dass in ihm der Grund für die Befristung angegeben sein muß. Ist kein Grund benannt, fehlt ein wesentliches Merkmal und aufgrund dieses Formfehlers wandelt er sich in einen unbefristeten Mietvertrag um.
Detail finden Sie im Internet.

Hallo,

Ich gehe davon aus, dass es ein Zeitmietvertrag ist.

Da liegst Du leider komplett falsch.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

das sind Antworten mit denen gearbeitet werden kann.

Danke.

Hallo,

loderunner hat recht, es handelt sich nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern um einen unbefristeten Vertrag mit beiderseitigem Verzicht des ordentlichen Kündigungsrechtes für 18 Monate.