Nötigung oder nicht?

Hallo zusammen,

zu folgendem Fall hätte ich gerne mal eure Meinung in Bezug. auf die Rechtslage.

Zwei Radfahrer fahren nebeneinander in einen Kreisverkehr ein. Da es in diesem Kreisverkehr keinen Radweg gibt, fahreren beide auf der Fahrbahn, in diesem Fall fahren sie nebeneinander, so dass die komplette Spurbreite durch die Radfahrer ausgefüllt ist.

Hinter den Radfahreren fährt ein PKW in den Kreisverkehr ein. Direkt nach dem Einfahren des PKW, verringern die Radfahrer ihre Geschwindigkeit von ca 20-25 km/h um mindestens die Hälfte. Für dieses Abbremsen gibt es keinen für den Autofahrer ersichtlichen Grund.

Aufgrund des Abbremsens verringert sicht der Abstand zwischen Radfahrer und Autofahrer, sodass auch der PKW-Fahrer abbremsen muss. Der Autofahrer hupt kurz einmalig um auf sich und die potentiell gefährliche Situation aufmerksam zu machen. Der PKW-Fahrer verringert sein Tempo so stark, dass sich der Abstand zu den Radfahrern wieder langsam vergrößert. Die Radfahrer reagieren auf die Hupe dadurch, dass sich sie umdrehen und den PKW-Fahrer angrinsen und ihre Fahrt mit dem sehr geringen Tempo fortsetzen.

So fährt der PKW im Abstand von 2-3 Metern hinter den Radfahrern her, bis diese an der übernächsten Ausfahrt den Kreisverkehr verlassen. Die Radfahrer verlassen den Kreisverkehr dabei nicht wegen dem PKW, sondern, weil sie in diese Richtung ihre Fahrt wie geplant fortsetzen. Der PKW bleibt noch im Kreisverkehr und verlässt diesen eine Ausfahrt später.

Allen Beteiligten ist der Kreisverkehr und dessen Umgebung bekannt.

Hat in dieser Konstellation einer der Beteiligten eine Nötigung begangen? Die Radfahrer, der PKW-Fahrer, alle oder keiner?

Wie würdet ihr die Rechtslage einschätzen?

Grüße

powerblue

Hallo

Keine Gewalt, kein Drohung mit empfindlichen Übel, keine Nötigung.

Ein paar Euro Bußgeld für die Radfahrer wegen nebeneinanderfahren mit Behinderung anderer.

Grüße,
.L

Hallo Lutz,

danke für die Antwort.

Kann da nicht doch eine Drohung mit empfindlichen Übel vorliegen?

Was den PKW-Fahrer betrifft: Wenn auf der Autobahn jemand zu dicht auffährt und die Hupe betägigt, kann ihm das nach meinen Recherchen schon als Nötigung ausgelegt werden. Das zu dichte Auffahren ist zwar durch die Bremsung der Radfahrer bedingt, aber der Abstand passte dadurch zeitweise halt nicht. Was wäre denn, wenn die beiden eine Anzeige wegen Nötigung erstatten, könnte es dem PKW-Fahrer da passieren belangt zu werden. Wir nehmen mal an, dass es keine weitern Zeugen gibt.

Und die Radfahrer: Auch das absichtliche und grundlose Abbremsen umd andere zu behindern, kann auf der Autobahn als Nötigung ausgelegt werden. Was hätten die Radfahrer zu befürchten, wenn der PKW-Fahrer Anzeige wegen Nötigung erstattet? Auch hier nehmen wir mal an, dass es keine weitern Zeugen gibt.

In meinem Beispiel sind natürlich deutlich geringere Geschwindigkeiten als auf Autobahn oder Landstraße im Spiel. Aber ist das nicht gundsätzlich der gleiche Sachverhalt? Oder kann man das aufgrund der geringen Geschwindigkeit nicht auf mein Beispiel übertragen?

Grüße

powerblue

Ich denke, der Autofahrer hat sich mit seiner Hupe auch verkehrsregelwidrig verhalten.

Es gab de facto keine Gefahrensituation auf die er mit dem Hupen hinweisen müsste.

Hallo,

Zwei Radfahrer fahren nebeneinander in einen Kreisverkehr ein.

unabhängig von allem Anderen: gibt es nicht eine Regelung (StVO?)bei der man erst ab einer bestimmten Anzahl Radfahrer nebeneinander fahren darf? Habe so etwas im Hinterkopf…ganz hinten!
Vielleicht kann dazu jemand kompetenteres genauere Auskunft geben!?

Grüße

powerblue

Gruß
rolli

Kann da nicht doch eine Drohung mit empfindlichen Übel
vorliegen?

Welches denn?

Was den PKW-Fahrer betrifft: Wenn auf der Autobahn jemand zu
dicht auffährt und die Hupe betägigt, kann ihm das nach meinen
Recherchen schon als Nötigung ausgelegt werden. Das zu dichte

Das ist falsch, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Eine Nötigung wird in Urteilen immer erst dann angenommen, wenn jemand so dicht auffährt und drängelt, dass das Unfallrisiko extrem erhöht wird, nur hupen oder kurz näher kommen reicht dafür nicht aus. Oder auch Abbremsen des Vordermanns, wenn er dadurch einen Auffahrunfall provozieren könnte kann es einen Nötigung sein, wenn er „nur“ langsamer wird, üblicherweise nicht.

In meinem Beispiel sind natürlich deutlich geringere
Geschwindigkeiten als auf Autobahn oder Landstraße im Spiel.
Aber ist das nicht gundsätzlich der gleiche Sachverhalt? Oder
kann man das aufgrund der geringen Geschwindigkeit nicht auf
mein Beispiel übertragen?

Nein, schau mal auf Wikipedia, oder google ein bischen rum. Das behindern oder gefährden ist ja schon einen Ordnungswidrigkeit oder Straftat und kann somit schon geahndet werden. Die Nötigung ist ein zusätzlicher Straftatbestand und dafür gelten bestimmte Voraussetzungen.

[Ich verstehe ehrlich gesagt sowieso nicht, warum alle im Strassenverkehr Nötigungen sehen (wollen). Ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr ist schon heftig genug, bis zu 5 Jahre Haft, gegenüber 3 Jahren bei Nötigung.]

Grüße,
.L

Radfahrer auf der Autobahn?
Hallöchen,

Was den PKW-Fahrer betrifft: Wenn auf der Autobahn jemand zu dicht auffährt und die Hupe betägigt, kann ihm das nach meinen Recherchen schon als Nötigung ausgelegt werden. Das zu dichte Auffahren ist zwar durch die Bremsung der Radfahrer bedingt, aber der Abstand passte dadurch zeitweise halt nicht.

Naja, was auf der Autobahn gilt, betrifft ja hoffentlich die Radfahrer nicht. Wenn doch, haben wir ohnehin einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Was wäre denn, wenn die beiden eine Anzeige wegen Nötigung erstatten, könnte es dem PKW-Fahrer da passieren belangt zu werden. Wir nehmen mal an, dass es keine weitern Zeugen gibt.

Das wird ganz schnell zurückfeuern, wenn sie mit der Aussage „Wir sind da schön auf dem Kreisverkehr nebeneinander gefahren, haben dann gebremst weil uns danach lustig war, dann hat wer gehupt…“ die Anzeige gestalten.
Dann wird der liebe Polizeibeamte sie fragen, ob sie schon mal die StVO gelesen haben:

_§ 1 StVO (2) (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 2 StVO (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird._

So kann der Fahrer des KFZ sich sogar auf §16 StVO (1) berufen, dass er die Ansicht vertrete, das regelwidrige Verhalten der Radfahrer könnte deren Sicherheit gefährden.
Hierbei wäre klar abzugrenzen, dass „Vorsicht, was ihr tut ist gefährlich“ nicht gleichbedeutend ist mit „Ich mach Dich platt“ und entsprechend keine Drohung, also keine Nötigung darstellt.

Und die Radfahrer: Auch das absichtliche und grundlose Abbremsen umd andere zu behindern, kann auf der Autobahn als Nötigung ausgelegt werden.

Naja, wenn Radfahrer auf der Autobahn grundlos abbremsen, dann gibt es ganz andere Probleme …

Was hätten die Radfahrer zu befürchten, wenn der PKW-Fahrer Anzeige wegen Nötigung erstattet? Auch hier nehmen wir mal an, dass es keine weitern Zeugen gibt.

Aussage gegen Aussage, kein Schaden, Verfahren eingestellt.

In meinem Beispiel sind natürlich deutlich geringere Geschwindigkeiten als auf Autobahn oder Landstraße im Spiel.

Und auch ganz andere Regeln anwendbar.

Aber ist das nicht gundsätzlich der gleiche Sachverhalt?

Nein. Es ist NICHT der gleiche Sachverhalt, ob sich zwei motorisierte oder ein motorisierter und ein nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer ins Gehege kommen.

Oder kann man das aufgrund der geringen Geschwindigkeit nicht auf mein Beispiel übertragen?

Nicht wegen der Geschwindigkeit, sondern weil 1. Autobahnen etwas Anderes sind als Verkehr innerorts und 2. es hier ein ungleiches Kräfteverhältnis gibt.

Gruß,
Michael

Ich denke, der Autofahrer hat sich mit seiner Hupe auch
verkehrsregelwidrig verhalten.

Gegen welche Regel hat er denn verstoßen?

Antwort:

gibt es nicht eine Regelung
(StVO?)bei der man erst ab einer bestimmten Anzahl Radfahrer
nebeneinander fahren darf?

§ 27 StVO Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln
und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen
sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

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rücksichtslos
und gesundheitsgefährdend ist das Hupen wenige Meter neben einer ungeschützten Person.

in diesem Fall fahren sie nebeneinander, so dass die komplette
Spurbreite durch die Radfahrer ausgefüllt ist.

Wie breit war die fahrbahn an der Stelle? Wäre ein gefahrloses Überholen mit einem Seitenabstand von 1,50 Metern überhaupt möglich gewesen?

Für dieses Abbremsen gibt es keinen für den Autofahrer
ersichtlichen Grund.

Wie eng war denn der Kreisverkehr? Gab es möglicherweise Rollsplit auf der Straße vom letzten Schneefall?

Der Autofahrer hupt kurz einmalig um auf sich und die
potentiell gefährliche Situation aufmerksam zu machen.

Ich kann hier keine gefährliche Situation erkennen. Ein Verkehrsteilnehmer ist langsamer geworden - that’s all.

Gruß,
Max

Hallo

Ich denke, der Autofahrer hat sich mit seiner Hupe auch
verkehrsregelwidrig verhalten.

Es gab de facto keine Gefahrensituation auf die er mit dem
Hupen hinweisen müsste.

Man darf die Hupe ja nicht nur im Gefahrenfall einsetzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__16.html

Grüße,
.L

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Hiho,

Das wird ganz schnell zurückfeuern, wenn sie mit der Aussage
„Wir sind da schön auf dem Kreisverkehr nebeneinander
gefahren, haben dann gebremst weil uns danach lustig war, dann
hat wer gehupt…“
die Anzeige gestalten.
Dann wird der liebe Polizeibeamte sie fragen, ob sie schon mal
die StVO gelesen haben:

_§ 1 StVO (2) (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu
verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr,
als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.

§ 2 StVO (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;
nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr
nicht behindert wird._

So kann der Fahrer des KFZ sich sogar auf §16 StVO (1)
berufen, dass er die Ansicht vertrete, das regelwidrige
Verhalten der Radfahrer könnte deren Sicherheit gefährden.
Hierbei wäre klar abzugrenzen, dass „Vorsicht, was ihr tut ist
gefährlich“ nicht gleichbedeutend ist mit „Ich mach Dich
platt“ und entsprechend keine Drohung, also keine Nötigung
darstellt.

Der Knackpunkt dürfte das Wörtchen „Behinderung“ sein, wenn es um das nebeneinander fahren in einem Kreisverkehr mit nur 1 Fahrspur war. Dann lag m.E. keine Behinderung vor. Das Bremsmanöver steht da auf einem anderen Blatt. Begründung:

Laut BGH (Az. VI ZR 66/56) müssen Radfahrer einen Abstand von 75-80 cm zum neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einhalten (Ich nehme einfach mal an, daß der Gehweg bei besagtem Kreisverkehr direkt neben der Fahrbahn verläuft), um ihren Pflichten gegenüber Fußgängern durch §1 StVO nachzukommen (m.E. zählt da nicht der Reifen, sondern das rechte Ende des Lenkers). Wenn man dazu die 1,50m bis 2m Überholabstand des KFZ zum Fahrrad addiert (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92), hätte ein KFZ dort eh nicht überholen dürfen. Selbst ohne den erhöhten Seitenabstand durch einen Gehweg reicht der Überholabstand von 1,50 in den meisten Kreisverkehren nicht aus, um einen Radfahrer überholen zu dürfen. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Kreisverkehr eine sehr breite Fahrspur hat (hier in Frechen gibt es so einen an der Blindgasse).

Von dem ganzen mal abgesehen: Ein KFZ-Führer der in einem Kreisverkehr einen Radfahrer überholen will, sollte besser den Führerschein abgeben. Mit einer solchen Tat wird das Leben von Radfahrern grob fahrlässig für wenige Sekunden Zeitgewinn aufs Spiel gesetzt.

Gruß,
Arcon, der als Radfahrer schon mehrfach in dieser Situation war und nur durch gute Bremsen nicht im Krankenhaus oder Sarg gelandet ist.

und gesundheitsgefährdend ist das Hupen wenige Meter neben
einer ungeschützten Person.

Warum???

Gespannt auf eine Antwort wartend.

Mir fiel kein anderer Begrif ein.
Als mich mal jemand von der Straße hupen wollte,
habe mich mich furchtbar erschrocken und wäre fast gestürzt.

Hallo

Mir fiel kein anderer Begrif ein.
Als mich mal jemand von der Straße hupen wollte,
habe mich mich furchtbar erschrocken und wäre fast gestürzt.

Ich befürchte das ist dein Problem, es hätte ja eine erlaubte und nötige Warnung an einen anderen Verkehrsteilnehmer sein können und du warst nur gerade in der Nähe. Auf gewisse Situationen im Strassenverkehr muss man einfach vorbereitet sein.

Gemeinheit des Fahrers? Durchaus möglich, aber trotzdem kein unbedingt strafbahres Verhalten.

Grüße,
.L

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