Notar schlägt Wertminderung auf Kaufpreis auf

Hallo,
ich hatte mal einen Fall wo ein Notar bei der Berechnung seiner Gebühren einen höheren Wert als den Kaufpreis angesetzt hatte weil das Grundstück durch die nahe Eisenbahntrasse im Wert gemindert war - diese Wertminderung hat er beim Kaufpreis dazugerechnet um auf Basis dieser Summe seine Gebühren zu erheben.

Hab mich informiert, dieses m.E. skandalöse Vorgehen war rechtens. Jetzt interessiert mich aber wo das geregelt ist und wieso ich im Internet nirgends etwas darüber gefunden hab.

Kann jemand mit einem Link weiterhelfen?

Gruß und Dank
Desperado

Hab nun das gefunden: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/94.html

Bisher wurde ich aber noch nicht nach einer Erklärung für den beschriebenen Fall oder auch für diesen Fall fündig: https://www.bauexpertenforum.de/threads/grundstueckkauf-fragen-zur-notarrechnung.7347/ oder diesen: https://www.123recht.de/forum/standesrecht-anwalts-und-verfahrenskosten/Notarkosten-Geschaeftswert-ist-2000-hoeher-angeben-__f481508.html

Kannst du uns mal die Quelle zeigen, die besagt, dass dieses Vorgehen rechtlich einwandfrei war? Auf die bin ich gespannt …

Genau das such ich ja…

Dass es rechtlich einwandfrei war vermute ich mal, denn der Notar hatte nichts von der erhöhten Gebühr da sich die Gebühr aufgrund des niedrigen Kaufpreises eh unter der Minimalgebühr für Notare befunden hat.

Ich formuliere meine Frage um: Du hast herausgefunden, dass das Vorgehens rechtens war. Wie hast du das rausgefunden?

Hab einerseits den betreffenden Notar bzw. seine Helferin gefragt und weil ich es nicht glauben wollte hier im Forum nachgefragt - weil es hier aber keine vernünftige Suchfunktion gibt finde ich den Beitrag nicht mehr. Damals wurde aber auch keine Jurispondens genannt, also würde das auch nicht viel bringen.

Ich bin nun kein Experte für Notarkostenrecht. Aber mir kommt das eigenartig vor. Notare können sich ihre Gebühren nicht aussuchen. Sie dürfen nicht einmal weniger Geld nehmen, als die einschlägigen Vorschriften im Gesetz es verlangen (im Gegensatz zu Rechtsanwälten).

Die Notorkammer wird dir sicher verbindliche Infos geben können.

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Ein Experte bin ich auch nicht aber was man so liest läßt schon ein wenig zweifeln:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.“ (§ 92 NotKG).

Oder auch das: https://www.ra-kotz.de/notarkosten-verkehrswertermittlung-eines-grundstuecks.htm

oder das:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE209802018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Rahmengebühren sind Gebühren, deren Sätze eine gewisse Spannbreite haben (zum Beispiel 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes, Nr. 3200 VV RVG). Solche Rahmengebühren sind beim Notar die Ausnahme. Und dein Notar hat ja nicht innerhalb eines Rahmens nach billigem Ermessen eine Gebühr festgelegt, sondern am Gegenstandswert herumgespielt. Die Frage lautet also, ob er das durfte. Und bevor du weiter nach Urteilen suchst, die du ohne Grundkenntnisse im Gebühenrecht sowieso nicht verstehst, wäre es doch eine gute Idee, sich einfach bei der Notarkammer zu erkundigen. Die wissen das – garantiert!

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