Notarkosten bei Hausüberschreibung sehr hoch

angenommen eine Mutter überschreibt die Hälfte einer ihr gehörenden Immobilie auf den Sohn (Schenkung an ihn inkl. Nießnutzung für sie).

Sie fragt vor der Umschreibung den Notar (mündlich) nach den etwaigen Kosten einer solchen Umschreibung. Dieser nennt ihr den Betrag von 500,–Euro!

Angenommen zwei Wochen später käme die Rechnung, die 1.500,–Euro ausweist, also 3x soviel!

Als Berechnungsgrundlage diente dem Notar eine Gebäudeschutzversicherungsrechnung, auf der Beträge in „Goldmark“ ausgewiesen wurden.

In der Rechnungsübersicht ist zu erkennen, dass ein Geschäftswert von 170.000 Euro zur Berechnung der Notargebühr herangezogen wurde und dieser mit einem „1/1 Anteil“ !?.

Ist dieser Betrag der angenommene Wert des Hauses oder der Hälfte des Hauses?
Der Notar dürfte in diesem Falle doch nur die Hälfte des Hauswertes ansetzen, oder?
Falls der Betrag nur die Hälfte des Hauswertes wäre, so wären 340.000 Euro für die Immobilie als Wert völlig überzogen, ja utopisch angesetzt.

Welcher Weg ist der Richtige, diese Rechnung anzugehen?

Ist dieser Betrag der angenommene Wert des Hauses oder der
Hälfte des Hauses?
Der Notar dürfte in diesem Falle doch nur die Hälfte des
Hauswertes ansetzen, oder?
Falls der Betrag nur die Hälfte des Hauswertes wäre, so wären
340.000 Euro für die Immobilie als Wert völlig überzogen, ja
utopisch angesetzt.

Welcher Weg ist der Richtige, diese Rechnung anzugehen?

Grundsätzlich ist der Verkehrswert maßgeblich. Dieser Wert ist - wenn kein konkreter Wert greifbar ist, wie z.B. Verkehrswertgutachten, Erwerbsvorgang vor gearumer Zeit - nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen. Jeder Hausbesitzer macht sich doch ungefähre Vorstellungen was sein Anwesen wert sein könnte. Irgendwie kommt man hier auf eine Zahl.
Andere Größen, wie die vom Notar genommene aus der Gebäudeversicherung oder Einheitswert, sind nur Hilfswerte und weichen vom Verkehrswert oft in Utopischer Weise ab.

Man sollte hier einfach mit dem Notariat Rücksprache halten und seine Ansicht bezüglich des Verkehrswertes mitteilen und um Korrektur bitten. Natürlich gilt hier nur der hälftige Verkehrswert.

ml.

  1. Die Kostenschätzung des Notars war deshalb unverbindlich, da ausschließlich die gesetzlichen Gebührenvorschriften gelten und Vereinbarungen unzulässig sind.
  2. Bei Austauschverträgen (Schenkungen gegen Auflagen o.ä.) ist in der Regel der Verkehrswert, der notfalls zu schätzen ist, maßgeblich. Bei einer Anteilsübertragung ist natürlich der Anteil an diesem Wert zugrund zu legen.