Notarkosten-Hauskauf

Wir haben ein Haus in NRW gekauft bzw. sind dabei.
Kaufpreis 312.000€ Grundschuld 350.000€

Was mich stutzig macht:
Es werden dreimal Betreungsgebühren abgerechnet. Zweimal beim eigentlich Kauf:
Einholung GE und Überwachung EU (was heißt das?)
und zusätzlich nochmal eine Betreuungsgebühr bei der Grundschuld.
Kaufvertrag und Grundschuld wurden in einem Termin abgewickelt.
Ist es richtig, dass z.B. die Betreuungsgebühr dreimal abgerechnet wurde?

Hallo,

die Notarkosten sind bundeseinheitlich nach dem DNotKG geregelt. Dieses ist zum 01.08.13 in Kraft getreten.

Die Betreuungsgebühr für die Grundschuld ist - da es sich vermutlich um eine Finanzierungsgrundschuld handelt - in Ordnung.

Was nicht ok ist, ist das zweimalige Berechnen der Betreuungsgebühr beim Kaufvertrag! Denn eine Betreuungsgebühr darf nur einmal pro Vertrag erhoben werden. Viel mehr wird somit einmal eine Betreuungsgebühr und ggf. einmal eine Vollzugsgebühr fällig. Es ist für mich jetzt nicht zu erkennen, ob Ihnen diese auch in Rechnung gestellt wurde (das wäre somit ok)?!

Überwachung EU ist die Überwachung der Eigentumsumschreibung und zeigt später, dass der Kaufpreis gezahlt wurde. Einholung GE??? Könnte die Zustimmungserklärung der GEmeinde zum Verkauf sein (DAS wäre dann aber eine Vollzugsgebühr!!!) oder die Einholung einer GEnehmigung, sofern einer der Vertragsbeteiligten (Verkäufer od. Käufer) nicht bei der Beurkundung persönlich anwesend war. Diese Kosten gehen dann aber in der Regel zu Lasten des Jenigen, der nicht anwesend war.

Gruß
i73

Es kommt auf die einzelnen Amtstätigkeiten an, wie z.B. die Einholung behördlicher Genehmigungen. Hierfür erhält der Notar eine Vollzugsgebühr pauschal für diese Kategorie. Ferner können Betreuungsgebühren einzeln für spezielle Tätigkeiten entstehen, wie z.B. Einholung der Vorkaufsrechtsbe-scheinigung, Korrespondenz mit dem Kreditinstitut u.ä. „Überwachung“ weist darauf hin, dass der vereinbarungsgemäße Eingang von Urkunden/Erklärungen/Geld und die Abstimmung mit davon abhängigen Vertragsabläufen zu prüfen/zu veranlassen war.
Ohne Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge ist eine Prüfung nicht möglich. Der Notar muß die Gebühren auf Ihre Bitten hin im Einzelnen begründen. Notfalls können Sie die Rechnung vom Landgericht prüfen lassen.

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung!
Wenn ich nochmal nachfragen darf:
Bei der doppelten Betreuungsgebühr beim Kaufvertrag könnte es sich um den Umstand handeln, dass die Verkäuferin aufgrund ihrer minderjährigen Tochter (Miteigentümer) das Familiengericht mit ins Boot nehmen muss.

Trotzdem finde ich es heftig insgesamt dreimal die Betreuungsgebühr abzurechnen, zumal Vertrag und Grundschuld in einem Termin abgehandelt wurden.

Ganz komisch finde ich außerdem, dass in der Rechnung zum Vertrag die Vollzugsgebühr nur 50,-€ betrug, während sie bei der Grundschuld auf einmal 342,50€ kosten soll.
Die Betreuungsgebühr bei der Grundschuld beträgt komischerweise auch exakt 342,50€, so dass ich einen Flüchtigkeitsfehler der Reno unterstelle?!

Bei einem Kaufpreis von 312.000€ und einer Grundschuld von 350.000€
zahlen wir nun brutto 2398,62 für den Vertrag und nochmal 1671,95€ für die Grundschuld.

Nochmals vielen Dank für die Mithilfe!

Hallo,
ja, die 2. Betreuungsgeb. in Höhe von 342,50 Euro könnte dadurch entstanden sein. Diese darf jedoch nicht in den Kosten des Kaufs mit abgerechnet werden, sondern müsste eigentlich sep. abgerechnet werden. Und dann wäre zu gucken, was im Vertrag steht, wer diese Kosten zu tragen hat.
Dass die Betreuungsgeb. und die Vollzugsgeb. jeweils einmal mit 342,50 Euro angesetzt wurden ist korrekt. Die 50,00 Euro sind nur eine verminderte Vollzugsgeb. für die Anforderung EINER öffentl. Genehmigung ( hier wohl: Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bei der Gemeinde).
Es ist für die Notarkosten nicht relevant, ob Sie in einem oder zwei Terminen beurkunden. Das Beurkunden an einem Termin hat nur eine Kostenersparnis bei Gericht zur Folge. Grundsätzlich gilt als Faustregel eines Kaufvertrages: Gerichtskosten plus Notarkosten ca. 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises! Die Kosten werden nach einer Tabelle festgelegt und scheinen mir - in Ihrem Fall auch korret zu sein -, wobei die 2. Betreuungskosten (342,50 Euro) zu hinterfragen wären bzw. zu klären ist, ob sie tatsächlich der Kostenschuldner sind.
MfG
i73

Nochmals herzlichen Dank für die Rückmeldung und die Mühe.
Zwischenzeitlich habe ich vom Notar erfahren, dass zwei Gebühren für die Einholung von Genehmigungen vom Familiengericht fällig sind.

Nun meine Frage: Ist es richtig, dass ich als Käufer diese in Rechnung gestellt bekomme?
Es ist mir klar, dass ich als Käufer die Notarkosten in der Regel trage.
Ich als Käufer kann jedoch nichts dazu, dass bei der Verkäuferin erst das Familiengericht dem Verkauf zustimmen muß. Das habe ich auch erst relativ spät erfahren, dass das Familiengericht da mit drin hängt.

Ist es deshalb nicht zwingend, dass der Notar diese „Zusatzkosten“ mit dem abrechnet der sie verursacht?

Falls dem so sein sollte:
Wo ist das geregelt?

Vielen Dank nochmal!

Herzlichen Dank für die Rückmeldung und die Mühe.
Zwischenzeitlich habe ich vom Notar erfahren, dass zwei Gebühren für die Einholung von Genehmigungen vom Familiengericht fällig sind.

Nun meine Frage: Ist es richtig, dass ich als Käufer diese in Rechnung gestellt bekomme?
Es ist mir klar, dass ich als Käufer die Notarkosten in der Regel trage.
Ich als Käufer kann jedoch nichts dazu, dass bei der Verkäuferin erst das Familiengericht dem Verkauf zustimmen muß. Das habe ich auch erst relativ spät erfahren, dass das Familiengericht da mit drin hängt.

Ist es deshalb nicht zwingend, dass der Notar diese „Zusatzkosten“ mit dem abrechnet der sie verursacht?

Falls dem so sein sollte:
Wo ist das geregelt?

Vielen Dank nochmal!

Hallo,
es ist NICHT korrekt, dass die Betreuungsgeb. zwei mal berechnet wurde. Nach altem Gesetz war dies möglich (§147 KostO). Nun ist dies nicht mehr erlaubt. Egal, wie viele Genehmigungen etc. eingeholt werden müssen, es darf nur eine Betreuungsgebühr pro Vertrag berechnet werden § 93 Abs. 1 DNotKG.
Ob Sie die Kosten für die Genehmigung des Familiengerichts tragen müssen, sollte sich aus dem Kaufvertrag ergeben. Im letzten Drittel des Vertrages gibt es - normalerweise - eine Regelung, wer die Kosten des Vertrages bzw. die Kosten einer Genehmigung, Löschung von Grundpfandrechten etc. trägt.
MfG
i73

Das ist eine Aussage.

Für den Kaufvertrag hatten wir zwei Betreuungsgebühren und für die Grundschuldbestellung eine.

Beides fand in einem Termin statt.
Sind dann sogar zwei Betreuungsgebühren (von drei) evtl. nicht zulässig?

Darf ich aus Interesse noch fragen:
Sind Sie selbst Anwalt oder Reno?

Wie bereits geschrieben, für jeden Vertrag darf EINE Betreuungsgeb. abgerechnet werden, unabhängig ob in einem od. zwei Terminen beurkundet. Es muss oben jedoch Abs. 1 GNotKG heißen.
Bin weder Anwalt noch ReNo, habe aber entsprechende Aus-und Fortbildung.
Gruß
i73

Sorry, wenn ich so begriffsstutzig bin.
Je Verfahren darf man eine Gebühr abrechnen.
Ich habe also einmal den Vertrag und einmal die Grundschuld.
Sind diese Vorgänge ein oder zwei Verfahren?

Kaufvertrag ist ein Vorgang, Grundschuld ein weiterer, somit zusammen 2 mal Betreuungsgeb.
VG i 73

Generell gilt, daß der Auftraggeber Kostenschuldner ist. Sind allerdings zwei oder mehrere Beteiligte vorhanden, dann haften auch diese. In Ihrem Falle kommt folgendes hinzu: In dem Vertrag wird -wie üblich- stehen, daß „der Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu zahlen hat“. Damit wäre klar, daß der/die Käufer zahlen müssen ohne Rücksicht auf den „Verursacher“. Nach meiner Kenntnis fällt die Vollzugsgebühr nur einmal an, auch wenn mehrere Genehmigungen einzuholen sind. Es ist aber durchaus möglich, dass das nächstliegende Gericht anderer Meinung ist. Eine Nachprüfung kann sich lohnen, denn die meisten Notare sind nicht besonders firm in den Feinheiten des Kostenrechts.

Hallo,
sorry, dass ich nochmal nerven muß.
Sie haben mir wirklich schon sehr weiter geholfen!
Nun habe ich den Notar konfrontiert und er versucht nun den Spieß umzudrehen und will noch mehr berechnen!
Er schreibt, dass die zweite Betreuungsgebühr nur falsch bezeichnet war (ja klar…)
Stattdessen nennt er diese jetzt Treuhandgebühr. In diesem Zuge sei ihm auch aufgefallen, dass er die Treuhandgebühr bei der Grundschuld vergessen hat und schlägt diese nun mit einer abschließenden Kostennote nochmal obendrauf.
Er rechnet unterm Strich sogar nochmal eine Gebühr mehr ab! Unglaublich.
Können Sie da nochmal was zu sagen?

Vielen Dank, viele Grüße
Mirko Kruschinski

Hallo Hr. Kruschinski,
da gebe ich Ihnen recht, das ist wirklich eine Unverschämtheit!
Jetzt stellt sich die Frage, worauf sich diese Treuhandgebühren beim Kaufvertrag und in der Grundschuld beziehen. Wenn Treuhandgebühren anfallen, dann muss auch ein Treuhandauftrag (z. B. von einer Bank) vorliegen. Somit sollten Sie also den Notar um eine Kopie der beiden Treuhandaufträge (Kauf und Grundschuld) bitten. Wenn Sie diese vorliegen haben und auch die Beträge die dort erwähnt werden kennen, dürfen Sie sich gerne noch mal melden, dann kann ich Ihnen nähere Angaben zur Rechtmäßigkeit machen.
VG
i73