Grundsätzlich kein falscher Gedankengang, aber da steht Gläubiger und das ist nicht auf den Gläubiger einer Hypothek beschränkt. In diesem Falle ist der Gläubiger das Paar 1, das eine lebenslange Leibrente erhält (und noch aus einem anderen Grund; s.u.).
Gehen wir mal einen Schritt zurück und suchen wir nach dem Sinn des Paragrafen. Der liegt darin, daß der Schuldner nicht daran gehindert werden soll, eine weitere Grundschuld bzw. Hypothek zur Besicherung neuer Darlehen aufzunehmen (zweite Hälfte des zweiten Halbsatzes) und auch nicht (erste Hälfte des zweiten Halbsatzes), einen Käufer für das Grundstück zu finden, um mit dem Kaufpreis seine Schulden zu tilgen bzw. der dann die damit zusammenhängende Verpflichtung bedienen kann. Da die Leibrente hier ein Kaufpreissurrogat darstellt, sind wir hier letztlich auch bei einer Kreditvergabe, so daß der Begriff Gläubiger auch im herkömmlichen Sinne greift.
Im übrigen ist diese Sache nicht auf meinem Mist gewachsen. Ich hatte mal einen Kollegen, der meinte, eine ganz hervorragende Idee gehabt zu haben und schrieb diese Idee dann als sogenannte Negativklausel bzgl. eines Grundstücks (also ein Verbot, dieses Grundstück einem anderen Kreditgeber als Sicherheit zu stellen) in einen Kreditvertrag. Ich las diesen Kreditvertrag, stutzte, erinnerte mich an etwas, griff zum Hörer und rief unseren Kreditjuristen an, der mir bestätigte, daß man den Satz auch gleich hätte weglassen können, weil eben §1136 BGB auch die Fälle umfaßt, in denen einer Kreditgeber ist, ohne eine Grundschuld bzw. Hypothek als Sicherheit zu seinen Gunsten eingetragen haben.
Hier ist es der gleiche Fall: Paar 1 ist Schuldner, Paar 2 ist Gläubiger, es gibt ein vertragliches Veräußerungsverbot --> nichtig.
Nun ist dieser spezielle Vorfall, den ich erwähnte, 14 Jahre her, aber ich habe nicht davon Kenntnis erlangt, daß es inzwischen anderweitige Urteile gegeben hätte.
Gruß
C.