Notarzt-Einsatz: Rechte

Hallo!

Ehrlich gesagt sind beide verlinkten Zeitungsartikel völlig nichtssagend um es mal ganz nüchtern zu betrachten. Das ist inhaltsleerer Blabla. Wenn man wirklich ernsthaft berichten wollen würde, dann müsste da stehen: Welcher Sachverhalt wurde festgestellt, auf welcher Beweiswürdigung basiert die Feststellung und wie wurde der festgestellte (!) Sachverhalt (nicht der, den irgendein Unfallbeteiligter angibt) rechtlich beurteilt. Das und nur das ist relevant und interessant.

Gruß
Tom

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Hallo

Aus einem anderen Forum kopiert, anscheinend hat der Notarzt den Strafbefehl in eine Kamera gehalten:

_"Sie fuhren am 23.04.2014 gegen 13:30 mit dem Pkw Notarztfahrzeug, Kennzeichen ***, auf der StS 2043 im Bereich Neuburg a.d. Donau mit hoher Geschwindigkeit, wobei Sie sich in einem Notarzteinsatz befanden und das Blaulicht eingeschaltet hatten.

Auf Höhe Abschnitt 140 - km 0,500 im Bereich der Abzweigung Am Kreut kurz nach der Ortschaft Zell überholten Sie ein rechtsabbiegendes Fahrzeug und scherten dabei - nur auf Ihr [schn]elleres Fortkommen bedacht - nahezu ungebremst auf die Gegenfahrbahn aus, obwohl … diesem Zeitpunkt Fahrzeuge im Gegenverkehr näherten. Dies hatte zur Folge, dass der … Pkw VW, a. Kz. *** entgegenkommende Zeuge *** , sowie auch der … dem Pkw Saab, a. Kz. *** fahrende Zeuge *** scharf abbrem[sen] … rechts ins Bankett ausweichen mussten, um einen Zusammenprall mit Ihrem Fahr[zeug] … . Nur durch die sofortige Ausweichreaktion der Geschädigten konnte ein … [we]rden.
… [Be]achtung der auch für einen Arzt im Noteinsatz geltenden Sorgfaltspflich[en] … und verhindern können."_

Grüße,
.L

Hallo!

Ja aber dann verstehe ich die Aufregung schon gar nicht.

Abgesehen davon, dass er Strafbefehl ja sowieso nicht rechtskräftig ist

Gruß
Tom

Soweit ich weiß, gelten doch für Rettungsfahrzeuge und
Notarztwagen Ausnahmeregeln, die ihnen erlauben, im Notfall
schneller zu fahren, zu überholen, Vorfahrt zu ignorieren
usw., um schneller zum Unglücksort zu gelangen.

Hallo,
es geht kaum um die Art des Fahrzeugs, auch nicht wer da drin sitzt, auch nicht um einen Sinn oder Notwendigkeit. Jedenfalls nicht fuer die anderen Verkehrsteilnehmer.
.
Es geht um die aeussere Darstellung des Wagens, mit Blaulicht und Martinshorn.
.
Erst dann koennen (weil sie es erkennen) oder muessen andere Verkehrsteilnehmer Vorrang gewaehren.
.
Manch einer uebersieht dabei den Einsatzwagen dennoch. Also vom Einsatzfahrzug gesehen, jede Verkehrsregel kann selbst bestimmt bzw uebertreten werden, aber alles immer im Rahmen der noetigen Sicherheit, garantiert ohne Unfall. Aus der roten Ampel wird ein Vorfahrt achten, wenns jeder gesehen hat, weiter ueber die Kreuzung.
Gruss Helmut

Neuigkeiten über den Fall
http://www.n-tv.de/panorama/Rasanter-Notarzt-bleibt-…

RS99

Hallo!

Also war wieder mal die ganze Aufregung umsonst…

OK, ein paar Schlaumeier glauben sicher, dass das jetzt an der Petition liegt, denn wenn da jetzt Leute unterschreiben, ist ja klar…

Gruß
Tom

Hallo

OK, ein paar Schlaumeier glauben sicher, dass das jetzt an der
Petition liegt, denn wenn da jetzt Leute unterschreiben, ist
ja klar…

Ob Petition oder die Medienwelle… Ich verstehe deinen Satz nicht, Sarkasmus?
Oder meinst du, dass es regelmässig vorkommt, dass eine Generalstaatsanwaltschaft die Strafbefehle der letzten Wochen durchgeht und zu einem anderen Schluß als Staatsanwalt und Richter kommt?

Schön für den Notarzt, speziell auch weil er einen wichtigen Job macht und die Lage ja nicht ganz klar war. Aber muss ich in Zukunft nur mit armem Kind und RTL-Öffentlichkeit winken um einer Strafe zu entgehen? Ich hätte mir ein Gerichtsverfahren mit eventuellem Freispruch/Einstellung gewünscht, oder einer Feststellung der Schuld mit symbolischer Strafe am untersten Ende der Skala.

Grüße,
.L

Hi,

Sowohl als Arzt im ärztlichen Notdienst als auch als Notarzt auf dem NAW führe er nicht selber. Wenn ein Arzt mit eigenem PKW zu einem Patienten unterwegs ist, kann er keine Sonderrechte wahrnehmen.

Ein NEF muss nicht immer rot/weiss sein und einen Fahrer haben der den NA chauffiert. Aber natürlich muss der NA eine Genehmigung der Stadt/des Landkreises haben, einfach Blaulicht aufs Dach weil er Notarzt ist geht natürlich nicht. Aber dann können NEF auch so aussehen:

https://www.youtube.com/watch?v=FbjHZioOQIM
https://www.youtube.com/watch?v=bfdBDLb7860
https://www.youtube.com/watch?v=BLyG209T8nc
https://www.youtube.com/watch?v=w-l9XKgPLs0

Gruss
K

Hallo,

Oder meinst du, dass es regelmässig vorkommt, dass eine
Generalstaatsanwaltschaft die Strafbefehle der letzten Wochen
durchgeht und zu einem anderen Schluß als Staatsanwalt und
Richter kommt?

Ja. Diebesgut aus Wiki: Ferner wirkt die GStA unter anderem bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte mit.

Wobei regelmäßig nicht mit „in der Regel“ zu übersetzen wäre, sondern mit „immer wieder einmal“. Der Öffentlichkeits-Bohai hat da aber sicher seinen Teil beigetragen.

Gruß
vdmaster

Hallo!

Ja Sarkasmus:wink:

Gruß
Tom

Da wird ein Einspruch gegen den Strafbefehl vorliegen - ohne diesen fehlt jegliche Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Oberstaatsanwalts.
Wenn der aufgrund der Petitionen tätig würde---- da wäre der Lynchjustiz Tür und Tor geöffnet.

Hallo

Da wird ein Einspruch gegen den Strafbefehl vorliegen - ohne
diesen fehlt jegliche Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des
Oberstaatsanwalts.

Ah ok, ich dachte durch den Einspruch gegen einen Strafbefehl automatisch das Hauptverfahren eröffnet wird und nicht zurückgenommen werden kann. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gilt das aber nur für einen Strafbefehl während der Verhandlung. Vorher kann der Einspruch UND die Klage zurückgenommen werden.

Dann wäre zumindest rechtlich alles korrekt gelaufen, wenn auch der Auslöser fraglich ist.

Dank und Gruß,
L

Hallo!

Dann wäre zumindest rechtlich alles korrekt gelaufen, wenn
auch der Auslöser fraglich ist.

Das verstehe ich immer noch nicht. Sowas kann man doch nur sagen, wenn man die Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls kennt. Ich mein ich kenne durchaus auch Vorfälle, die man als skandalös bezeichnen hätte können, aber das hier einfach so anzunehmen verstehe ich nicht.

Wenn ich jetzt einen Sachverhalt annehme, wonach der Notarzt einfach ausschert und überholt und dabei den Gegenverkehr gefährdet und abdrängt, dann darf er das ganz einfach nicht, das darf kein Einsatzfahrzeug, kein Notarzt, keine Feuerwehr, keine Polizei. Ganz egal wie dringend das auch ist. Einsatzfahrzeuglenker von Blaulichtorganisationen lernen das ja auch in ihrer Ausbildung.

Gruß
Tom

Hallo!

Dann wäre zumindest rechtlich alles korrekt gelaufen, wenn auch der Auslöser fraglich ist.

Das verstehe ich immer noch nicht. Sowas kann man doch nur sagen, wenn man die Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls kennt. Ich mein ich kenne durchaus auch Vorfälle, die man als skandalös bezeichnen hätte können, aber das hier einfach so anzunehmen verstehe ich nicht.

Wenn ich jetzt einen Sachverhalt annehme, wonach der Notarzt einfach ausschert und überholt und dabei den Gegenverkehr gefährdet und abdrängt,

Hier liegt doch der Hase im Pfeffer. Dass sich da jemand gefährdet und abgedrängt sah, war die ganz individuelle Wahrnehmung eines oder mehrerer Zeugen. Ich sehe solche Zeugen beinahe täglich im städtischen Straßenverkehr. Die Erschrecken sich regelmäßig halbtot, wenn sie von einem Einsatzfahrzeug überholt werden oder legen urplötzlich 10 m vor einem entgegenkommenden Einsatzfahrzeug eine Vollbremsung hin, obwohl das Einsatzfahrzeug auf seiner Fahrspur freie Bahn hat und schon seit 200 m zu sehen und noch weiter zu hören ist, jedenfalls wenn man noch halbwegs alle Sinne beisammen hat. Wenn man aber halbblind (hier geht es nicht nur um Sehschärfe sondern auch um sowas wie Farben sehen und Gesichtsfeld) und -taub unterwegs ist, dann sieht und hört man die eben viel später. Diese Leute fühlen sich dann erst recht bei höheren Geschwindigkeiten außerorts ganz plötzlich irgendwie bedrängt. Die Frage wäre jetzt von welchen körperlichen und geistigen Einschränkungen der Verkehrsteilnehmer bei anderen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich ausgehen muss. Und natürlich müssen die anderen Verkehrsteilnehmer die Bahn frei machen, wozu auch Abbremsen und an den Rand fahren gehört. Wenn ich aber aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen ein Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht erst 50 m vor mir erkenne, obwohl es bereits seit 500 m zu erkennen gewesen wäre, dann fühle ich mich da bedrängt und schimpfe auf diesen Rowdy.
Und nun hat da wohl ein Staatsanwalt ein so unerhörtes Tempo an den Tag gelegt, dass die Schilderung des Notarztes erst nach dem Strafbefehl eintrudelte. Um sich nun nicht vollends zu blamieren hat, sich die Generalstaatsanwaltschaft das nochmal angesehen und kam zu einer neuen Bewertung.

Grüße

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Hallo Lutz,

Schön für den Notarzt,

nach den Nachrichten im BR gestern eher nicht, denn:

Ich hätte mir ein Gerichtsverfahren mit eventuellem Freispruch/Einstellung gewünscht, oder einer Feststellung der Schuld mit symbolischer Strafe am untersten Ende der Skala.

Auch der Notarzt sagte vor der Kamera, dass ihm eine gerichtliche Klärung des Vorfalls lieber gewesen wäre. Wobei er natürlich vom Freispruch überzeugt war, aber die Rücknahme hat ihm wegen der Unsicherheit für zukünftige Fälle offensichtlich auch nicht so gepasst.

Gruß, Karin

Hi nochmal,

grds. ist es so, dass bei einem Einspruch der Sachverhalt nochmal geprüft wird, bevor es zu HV kommt. Hier ist ja die Einlassung des Arztes nach der Anhörung erst verspätet eingegangen und konnte somit vor Erlass des Strafbefehls niht berücksichtigt werden.
Nach dem Einspruch wurde dieses Schreiben mit berücksichtigt und hat zu der Neubewertung geführt. (ist im Prinzip wie beim OWi-Verfahren)

Gruß
HaWeThie

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