Notarzt-Einsatz: Rechte

Liebe Experten!

In den Nachrichten wurde ja gerade von diesem Notarzt berichtet, der angeziegt wurde, weli er zu schnell fuhr usw.

Soweit ich weiß, gelten doch für Rettungsfahrzeuge und Notarztwagen Ausnahmeregeln, die ihnen erlauben, im Notfall schneller zu fahren, zu überholen, Vorfahrt zu ignorieren usw., um schneller zum Unglücksort zu gelangen.

Warum haben denn nun für diesen Notarzt diese Regeln nicht gegolten? 
Unter welchen Umständen können denn diese Ausnahmen nicht gelten und jemand so auf ein Rettungsfahrzeug warten müssen?

Mich irritiert diese Geschichte, v.a. weil es ja anscheinend schon ein Gerichtsurteil dazu gibt?

Danke für erhellende Erläuterungen dazu!Liebe Grüße, Fo

Hallo,

leider kenne ich diesen Bericht nicht.

Man muss unterscheiden zwischen dem ärztlichen Notdienst, der keine Sonderrechte hat (und mit einem ganz normalen PKW unterwegs ist) und dem rettungsdienstlichen Notarzt, der im Notarzt-EInsatzfahrzeug chauffiert wird.

Für diesen gelten die Regeln der STVO nicht, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten ode schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Zudem dürfen diese Rechte nur wahrgenommen werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dabei ausreichend berücksichtigt werden.

Es ist also nicht jedweder Tempoverstoß gerechtfertigt!
Zudem kann es sein, dass die Einschätzung, ob höchste Eile geboten war, vom Richter anders bewertet wird als vom Notarzt.

Im normalen Dienst sieht es so aus, dass die SOnderrechte auf der Anfahrt zum Patienten vom Disponenten (der alleine Hintergrundinfo zum Einsatz hat) freigegeben werden, auf dem Transport ins Krankenhaus jedoch vom Notarzt. Denn: Wenn ein Notarzt an der Einsatzstelle ist, dann obliegt es alleine ihm, den Gesundheitszustand des Patienten einzuschätzen, mithin einen Transport „mit höchster Eile“ für geboten zu halten oder nicht.

Nur gibt es hier ein Problem: Fast überall werden Notärzte von Fahrern in Notarzteinsatzfahrzeugen zum Einsatzort gebracht, gleichzeitig fährt dort ein Rettungswagen hin. Der Patient wird nun im RTW zur Klinik gebracht, der NA hat „höchste Eile“ festgestellt.
Für den Rettungswagen gelten nun SOnderrechte - aber in vielen Städten fährt das Notarzteinsatzfahrzeug zusammen mit dem RTW und ebenfalls unter Inanspruchnahmen von Sonder- und Wegerechten zur Klinik. Warum nur MUSS das NEF denn unbedingt auch super schnell ins Krankenhaus?

Eben gar nicht.
Trotzdem wird in manchen Städten das leere NEF immer geneinsam mit dem RTW fahren, in anderen hingegen gemütlich hinterher kommen.

Vielleicht wurde auch das im Urteil gerügt?

Servus,

Warum nur MUSS das NEF denn unbedingt auch super schnell ins Krankenhaus?

z.B. um gleichzeitig mit dem NAW wieder einsatzbereit zu sein. Ob das bei heutiger Ausstattung mit Fahrzeugen noch eine Rolle spielt, weiß ich nicht - in einem früheren Leben, als ich auf Rotkreuz Be-Ess Fünnef saß, machten NAW und RTW öfter mal Leerfahrten mit von der LeiSte angeordneten Sonderrechten, aus dem genannten Grund.

Schöne Grüße

MM

In diesem Fall war es so, dass der Notarzt selbst gefahren ist, und zwar zu einem dreijährigen Mädchen, dass Sekundenkleber geschluckt hatte.

Das ist wohl ein rechtfertigender Notfall.

Im Interview sagte dieser Notarzt, er fahre seit Jahren Einsätze, und bei diesem Einsatz sei nichts Ungewöhnliches gewesen. Es hätte auch keinen Unfall gegeben, keine umgefahrenen Schilder oder Bremsspuren.

Wenn dieser Mann seit 13 Jahren derlei Einsätze ohne Vorkommnisse gefahren ist, dann würde ich ihm auch in diesem Fall unterstellen, dass er nicht wie ein Rowdy gefahren ist.

Ich verstehe diese ganze Geschichte irgendwie nicht.

Danke aber für deine Antwort

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Notarzt-Fantasien eines Arztes
Servus,

Ich verstehe diese ganze Geschichte irgendwie nicht.

sie ist auch mit den gemachten Angaben nicht zu verstehen. Wenn der Arzt selber gefahren ist, hat es sich nicht um Einsätze eines NAW oder RTW mit Arzt gehandelt, sondern um Fahrten des Arztes zu Patienten.

Nicht zu verstehen ist, weshalb hier - obwohl anscheinend Notfälle vorlagen - der (?)Hausarzt gerufen wurde und kein Notruf abgesetzt wurde und auch nicht, weshalb der (?)Hausarzt offenbar regelmäßig mit dem eigenen PKW zu Notfallpatienten unterwegs ist. Sowohl als Arzt im ärztlichen Notdienst als auch als Notarzt auf dem NAW führe er nicht selber.

Wenn ein Arzt mit eigenem PKW zu einem Patienten unterwegs ist, kann er keine Sonderrechte wahrnehmen.

Schöne Grüße

MM

Hallo

Ich verstehe diese ganze Geschichte irgendwie nicht.

Wenn ein Arzt mit eigenem PKW zu einem Patienten unterwegs
ist, kann er keine Sonderrechte wahrnehmen.

Da es meines Wissens nach keine gesetzliche Vorgabe gibt, wie der Rettungsdienst bezüglich Fahrer/Mitfahrer organisiert sein muss, gibt es evtl. reginonale Unterschiede? Laut Berichten war er mit Martinshorn und Blaulischt unterwegs…

Grüße,
.L

Hallo

In diesem Fall war es so, dass der Notarzt selbst gefahren
ist, und zwar zu einem dreijährigen Mädchen, dass
Sekundenkleber geschluckt hatte.

Das ist wohl ein rechtfertigender Notfall.

Nein, §34 StGB ist garnicht nötig. Wenn er mit Blaulicht und Einsatzhorn das Wegerecht in Ansprucht nimmt, haben andere Verkehrsteilnehmer den Weg für ihn zu räumen. Er hat aber trotzdem Rücksicht auf die anderen zu nehmen, zB auch Vorfahrt zu achten, wenn der Gegenüber aus welchen Gründen auch immer den Weg nicht freimacht.

Im Interview sagte dieser Notarzt, er fahre seit Jahren
Einsätze, und bei diesem Einsatz sei nichts Ungewöhnliches
gewesen. Es hätte auch keinen Unfall gegeben, keine
umgefahrenen Schilder oder Bremsspuren.

Naja, nur weil noch nie etwas passiert ist, ist das kein Beweis dass es diesmal (oder auch früher) alles korrekt abgelaufen ist. Es gibt Fälle, wo gerade die Routine zur Gefahr wird und zu Leichtsinn und Überschätzung führen…

Wenn dieser Mann seit 13 Jahren derlei Einsätze ohne
Vorkommnisse gefahren ist, dann würde ich ihm auch in diesem
Fall unterstellen, dass er nicht wie ein Rowdy gefahren ist.

Es gibt Aussagen, dass er zwei andere Autofahrer abgedrängt hat, und ich gehe mal davon aus, dass das Gericht den Fall untersucht hat und zu dem Schluß gekommen ist, dass die Sache sich so abgespielt hat. Dann hat er einen klaren, und ziemlich schwerwiegenenden Verstoß gegen die StVO begangen. Der Notarzt ist nicht die Polizei, er hat zwar das Recht, dass ihm der Weg freigemacht wird, aber er darf es nicht erzwingen, wenn das nicht passiert.

Ich verstehe diese ganze Geschichte irgendwie nicht.

Ich verstehe die Diskussion nicht. Ob die Strafe gerechtfertigt ist oder milder hätte ausfallen müssen/können vermag ich nicht zu beurteilen (welche Geschwindigkeiten waren im Spiel, wie breit ist die Strasse, Graben/Bäume, Seitenstreifen und natürlich auch die Vorgeschichte des Arztes), aber an dem Vorfall gibt es wohl nichts zu rütteln. Und auch wenn man ein Kind zu retten will, darf man halt nicht das Leben von anderen aufs Spiel setzen.
Falls es zum Gerichtsverfahren kommt, wird es wohl darauf ankommen, wie nah die beiden Autofahrer schon waren (freiwilliges Ausweichen auf den Standstreifen ist ja in der Situation ganz normal) und die sonstigen Umstände. Vielleicht stellt es sich sogar ganz anders dar und die beiden Autofahrer wurden garnicht abgedrängt…

Interessant wäre noch zu wissen, wie sich die beiden anderen Autofahrer verhalten haben, wenn sie dem Arzt das Wegerecht nicht eingeräumt haben, dürfte da noch ein Bußgeld von 20€ warten…

Grüße,
.L

Hallo,

hier eine verständliche Erklärung, was man darf und was nicht:

http://th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php

Was im konkreten Fall vorgefallen ist, ist ja nicht bekannt. Deshalb ist eine Beurteilung natürlich nicht möglich.

Gruß

Hallo,

wenn wir über den Fall aus den Medien reden geht es darum, das der notarzt wohl durch sein Verhalten einen Unfall verursacht hat. die sonderrechte finden ihre einschränkung darin, das man für das ignorieren zwar gewisse verkehrsregeln nicht bestraft wird, aber spätestens wenn man dabei einen unfall verursacht, hat man ein problem. die verlangte sorgfaltspflicht ist sogar höher als bei den normalen verkehrsteiernehmen.
man darf diese auf KEINEN fall erzwingen

hth

ps: unten auf der Seite sind ein paar urteile
http://www.verkehrslexikon.de/Module/SonderRechte.php

Hallo

Ich verstehe diese ganze Geschichte irgendwie nicht.

Wenn ein Arzt mit eigenem PKW zu einem Patienten unterwegs
ist, kann er keine Sonderrechte wahrnehmen.

Da es meines Wissens nach keine gesetzliche Vorgabe gibt, wie
der Rettungsdienst bezüglich Fahrer/Mitfahrer organisiert sein
muss, gibt es evtl. reginonale Unterschiede? Laut Berichten
war er mit Martinshorn und Blaulischt unterwegs…

In ländlichen Gebieten gibt es selbstfahrende Notärzte.
In Dortmund gab es auch definitiv einen Arzt, dessen Privat-PKW (zumindest hatte der PKW kein Behördenkennzeichen) eine Sondersignalanlage hatte und der ab und zu mal alarmiert wurde, wenn sonst kein Arzt verfügbar war. Meines Wissens war dies der damalige Feuerwehrarzt, also im Dienste der Feuerwehr stehend.

Hallo,

leider kenne ich diesen Bericht nicht.

guckst Du hier:

http://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung…

Zur Ergänzung/Berichtigung: Es war nur ein Fahrer, der sich "bedrängt " fühlte, der andere war nur Zeuge. Und: Die Strecke, auf der überholt wurde, war ausreichend lang und übersichtlich. Das Notarztfahrzeug mit Sondersignal war deutlich zu sehen (so die anderen Zeugen). Der entgegenkommende Fahrer hatte wohl aber keine Lust, vom Gas zu gehen und musste dann, um einen Unfall zu vermeiden, auf den Seitenstreifen. Deshalb die Anzeige.

Hallo,

z.B. um gleichzeitig mit dem NAW wieder einsatzbereit zu sein.

Eben DIES wird heute (leider) von der gängigen Rechtssprechung nicht als dringlich (und somit als „sonderrechtsfähig“ ) angesehen.
Erst bei einem neuen Alarm wird das „Solo-NEF“ wird „sonderrechtsfähig“.

Jörg

z.B. um gleichzeitig mit dem NAW wieder einsatzbereit zu sein.

Eben DIES wird heute (leider) von der gängigen Rechtssprechung
nicht als dringlich (und somit als „sonderrechtsfähig“ )
angesehen.
Erst bei einem neuen Alarm wird das „Solo-NEF“ wird
„sonderrechtsfähig“.

Hallo,

meine Erfahrungen dazu basieren auf den Jahren kurz vor dem Jahr 2000.
In der Stadt, wo ich im Rettungsdienst arbeitete, war es üblich, dass beim Transport ins Krankenhaus im Falle von Sonderrechten für den Rettungswagen (RTW) auch das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) selbstverständlich mit Sondersignal, Sonder- und Wegerechten fuhr.

Begründet wurde dies so:

  • das haben wir immer so gemacht
  • NEF und RTW ergeben zusammen eine taktische Einheit, Rechte des einen übertragen sich auf den anderen
  • NEF wird schneller wieder einsatzklar
  • wenn der Doc besondere Medikamente aus dem NEF braucht (besser: Wenn der Doc vergessen hat, die Betäubungsmittelschatulle aus dem NEF mit in den RTW zu nehmen)

Dann gab es wohl irgendwo in D ein Urteil, wo dieses Vorgehen als nicht legitim bezeichnet wurde und es folgte eine Dienstanweisung, dass es zu unterlassen sei.
Fortan wurde diese Anweisung vielfach ignoriert, was regelmäßig zu einer Rüge führte.
Die NEF Fahrer, die sich daran hielten, stellten aber schnell feste:
Es ist kein Problem zu erkennen, dass ein Patient ggf. BTM benötigen könnte und diese dann vor der Fahrt in den RTW zu schaffen.
Trotz Fahrt durch eine Großstadt trafen die Notarzteinsatzfahrzeuge NIEMALS deutlich verzögert im Krankenhaus ein. Meist konnte das einparkende NEF noch die Kollegen beim Ausladen des Patienten sehen.

Die Leitstelle gab nun nur bei außergewöhnlich hoher Auslastung die Anweisung, dass NEF mit Sondersignal den RTW begleiten müssen und sich umgehend freizumelden haben.
Ebenso wurde die Anweisung gegeben, dass unter besonderen Umständen - etwa um eine besonders patientenschonende Fahrweise zu ermöglichen - der Notarzt anweisen kann, dass vor dem RTW ein Fahrzeug vorweg fährt, welches quasi als „Wegeräumer“ arbeitet, also Kreuzungen, insbesondere Ampelkreuzungen, blockiert, damit der RWT langsam und ruckfrei dort passieren kann.
So läuft das nun zumindest in dieser Großstadt seit dem Jahre 2000 völlig problemlos.

Gleichzeitig wird in meiner Heimatstadt, keine 20km von der Großstadt entfernt, alles oben geschriebene ignoriert und ein RTW immer vom NEF begleitet.
Gerne fahren die NEF Fahrer dem RTW hinterher, was mitunter zu unschönen Situationen führt (wer einen großen RTW mit viel Tatü und viel Tata passieren lässt, denkt nicht unbedingt daran, dass dem ein klitzekleines NEF mit Blaulicht alleine folgt. Warum nur mit Blaulicht? Weil den NEF Fahrern das Horn zu laut ist, nehme ich an.)

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Hallo!

Da gibts genug Gerichtsurteile und so außergewöhnlich ist die Sache nicht. Ein Einsatzfahrzeuglenker darf halt auch nicht alles. Es gibt halt wenig Strafsachen, aber Verkehrsunfälle mit Einsatzfahrzeugen sind schon öfters passiert und da gibts auch Judikatur in Zivilsachen dazu (und da stellen sich eigentlich praktisch die gleichen Rechtsfragen).

Es ist aber völlig klar: ein Einsatzfahrzeuglenker darf nicht einfach alles und wenn er die Befugnisse überschreitet, dann hat das Rechtsfolgen wie bei jedem anderne.

Ob das im Einzelfall so oder so vorlag, kann man ohne Kenntnis aller Fakten nicht beurteilen und ich glaube nicht, dass man irgendwelchen Zeitungsberichten trauen kann, wo ein ahnungsloser Journalist vom anderen ahnungslosen Journalisten eine Geschichte abgeschrieben hat um die Auflage zu steigern.

Gruß
Tom

Hallo!

Das ist wohl ein rechtfertigender Notfall.

Kann sein, muss nicht sein. Es kann nämlich auch passieren, dass es dann ein totes Mädchen gibt sowie einen toten Notarzt und eine weitere tote Familie im Auto des Unfallgegners. Weil man das vermeiden will, darf halt ein Einsatzfahrzeuglenker auch im äußersten Notfall nicht alles tun. Die Rechtsordnung sagt da: als erstes gilt es immer weiteren Schaden zu vermeiden!

Gruß
Tom

Hallo!

…und ich meine das jetzt nicht juristisch im Hinblick auf Notstand oder so. Einsatzfahrten sind im Wesentlichen geregelt.

Gruß
Tom

Hallo

Zur Ergänzung/Berichtigung: Es war nur ein Fahrer, der sich
"bedrängt " fühlte, der andere war nur Zeuge. Und: Die
Strecke, auf der überholt wurde, war ausreichend lang und
übersichtlich. Das Notarztfahrzeug mit Sondersignal war
deutlich zu sehen (so die anderen Zeugen). Der
entgegenkommende Fahrer hatte wohl aber keine Lust, vom Gas zu
gehen und musste dann, um einen Unfall zu vermeiden, auf den
Seitenstreifen. Deshalb die Anzeige.

Kannst die Angaben belegen? Selbst in der von die verlinkten Bayrischen Staatszeitung ist von zwei Fahrern die Rede, und solche Angaben wie du sie gibst, sind sonst nirgendwo zu finden…

Da das Ganze wohl vor Gericht geht, werden wir in ein paar Jahren mehr Details kennen…

Grüße,
.L

Situationsbeschreibung in der SZ
Hi Lutz,

Kannst die Angaben belegen? Selbst in der von dir verlinkten
Bayrischen Staatszeitung ist von zwei Fahrern die Rede, und
solche Angaben wie du sie gibst, sind sonst nirgendwo zu
finden…

hier gibt es die ganze Situation noch etwas ausführlicher beschrieben. Offenbar decken sich die Angaben von Richard weitesgehend mit der Situationsbeschreibung hier:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/neuburg-an-der-don…

Grüße
Stefanie

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Hallo nochmal.

Wie nunmehr bekannt sein dürfte, habe ich selber Ende der 90ziger 15 Monate lang im Rettungsdienst einer Großstadt gearbeitet.

Ich denke bei diesem Fall an einen damaligen hauptamtlichen Rettungsassistenten, bei dem ich mehrfach als „3.Mann“ = Praktikant im Notarzteinsatzfahrzeug mitgefahren bin.

Dieser war damals schon jahrelang aktiv und hatte wohl nie einen Unfall gehabt.

Aber ich habe keinen Schimmer, warum das so war!

Denn eigentlich hätte man ihm den Führerschein abnehmen sollen.
Und sein abartiger Fahrstil war auch bekannt, denn einige Notärzte weigerten sich damals, bei ihm mitzufahren.
Als Praktikant hat man aber nicht so den Mumm, dies dem Wachleiter gegenüber zu erklären.

Beispiele? Gerne.
Einsatzfahrt am späten Abend über eine Durchgangsstraße, links und rechts gehen Straßen in Wohngebiete ab. Blaulicht ist an, Horn ist aus. Völlige Dunkelheit, wenig Verkehr, Straße macht leichte Biegung. Blick auf den (geeichten!) Tacho: 110km/h - Innerorts! Wäre aus einer Seitenstraße jemand auf die Durchgangsstraße gefahren, der das Blaulicht übersehen hat: Es hätte Tote gegeben.

Tagsüber, normaler Verkehr auf der B1 / A40. Autobahnbaustelle mit Verschwenkung in den Gegenverkehr. Was macht der Depp? Er fährt über die gelben Knubbel in den Gegenverkehr auf dieser autobahnähnliche Straße, weil die Fahrer der vorausfahrenden Fahrzeuge nicht Platz machen (können). Wir werden also bei Tempo 120, erlaubten 60, in einer Baustelle zum Geisterfahrer. (Sowas geht heute ja nicht mehr, da die Richtungsfahrbahnen auch in Baustellen durch Schutzplanken getrennt sind).

Will sagen:
Eine Übertretung der Sonderrechte und eine Gefährdung der allgemeinen Sicherheit war absolut gegeben. Man kann nicht ausschließen, dass auch in diesem Fall ein bislang unfallfrei fahrender Arzt durch den Druck einen Aussetzer hatte - oder es sich, wie bei meinem Beispiel, um einen notorischen Heizer handelt.

Hallo,

Soweit ich weiß, gelten doch für Rettungsfahrzeuge und Notarztwagen Ausnahmeregeln, die ihnen erlauben, im Notfall schneller zu fahren, zu überholen, Vorfahrt zu ignorieren usw., um schneller zum Unglücksort zu gelangen.

So ist es auch.

Warum haben denn nun für diesen Notarzt diese Regeln nicht gegolten?

Das steht noch nicht fest. Aus den Schilderungen kann man annehmen, dass die Sonderrechte wahrgenommen werden durften und dass dies dem normalsichtigen und -hörenden Verkehrsteilnehmer gegenüber auch mit den dafür vorgesehenen Sondersignalen kommuniziert worden ist. Wenn ich so das tägliche Verkehrsgeschehen ansehe, befürchte ich, dass hier beim „sich bedrängt fühlenden Zeugen“ hier der Hase im Pfeffer liegt. Den Notarzt etwas spät erkannt und sich dann zu einer etwa fahrgastunfreundlicheren Reaktion gedrängt gefühlt. Bisher sehen das jedenfalls zwei Zeugen so und ein Staatsanwalt, der für deutsche Behörden eine nahezu unglaubliche Geschwindigkeit an den Tag legt. Also gleich noch eine Geschwindigkeitsübertretung ;o)

Unter welchen Umständen können denn diese Ausnahmen nicht gelten und jemand so auf ein Rettungsfahrzeug warten müssen?

Die haben Sonderrecht aber eben keine Narrenfreiheit. Die müssen sich z.B. bei einer Kreuzung schon überzeugen, dass sie auch freie Bahn haben und können nicht einfach mit Höchstgeschwindigkeit drüberbrettern…

Mich irritiert diese Geschichte, v.a. weil es ja anscheinend schon ein Gerichtsurteil dazu gibt?

Da gibt es mehrere. Gerade wenn es zu einem Unfall gekommen ist, wird hinterher immer geschaut, ob der Fahrer einen Fehler gemacht hat. Hat er das, dann bekommt er eben eine drauf. Da geht es ihm nicht anders als anderen Verkehrsteilnehmern.

Grüße